Rechtssatz RS0111382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111382
Entscheidungsdatum
20.12.2006
Rechtssatz
Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. Da die Gläubiger des Anweisenden nicht mehr auf die im Deckungsverhältnis bestehende Forderung greifen können, fällt diese nicht in die Konkursmasse; sie wird bereits mit dem Zugang der Annahme dem Zugriff der Gläubiger des Anweisenden entzogen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 259/98m
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 259/98m
Veröff: SZ 71/209
- 9 Ob 102/06z
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 102/06z
nur: Verfällt der Anweisende in Konkurs, so bleibt die angenommene Anweisung nach herrschender Ansicht aufrecht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111382
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_001