Zutreffend gehen sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen davon aus, dass zwischen den Parteien kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Rechtsgeschäfte wurden vielmehr zwischen dem Beklagten und der A***** einerseits bzw zwischen der A***** und der Klägerin andererseits abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin, die im Auftrag der A***** für den Beklagten das Teilgewerk Rohhaus hergestellt und verschiedene Innenausbauarbeiten durchgeführt hat, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Werklohns von EUR 41.405,96 haben kann. Die Klägerin hat in ihrem Vorbringen stets betont, von Anfang an auf einer Absicherung ihres Werklohns bestanden zu haben, und zwar in der Form, dass der Beklagte die Leistungen der Klägerin direkt an sie bezahle. Die A***** habe hievon den Beklagten mit Schreiben vom 15. 9. 2004 informiert. Dieser habe hierauf mit der Unterfertigung des Schreibens ausdrücklich die direkte Zahlung an die Klägerin anerkannt. Dieses Schreiben sei dann wiederum der Klägerin übermittelt worden. Damit hat die Klägerin, die sich neben dem Vorliegen einer Schuldübernahme und dem Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützte, alles vorgebracht, was erforderlich ist, um auch das Vorliegen der Annahme einer Anweisung nach den §§ 1400 ff ABGB als Grundlage des Klagebegehrens in die Prüfung miteinzubeziehen. Die Anweisung ist nach einhelliger Auffassung ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält (§ 1400 Satz 1 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB³ § 1400 Rz 1; Heidinger in Schwimann, ABGB³ VI § 1400 Rz 1 f; Neumayr in KBB § 1400 Rz 1 ua). Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten; andererseits liegt in der Anweisung auch die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden einzuheben. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis), kann insbesondere darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schuldet (Ertl aaO § 1401 Rz 1; 3 Ob 66/02f; RIS-Justiz RS0032933 ua).Zutreffend gehen sowohl die Parteien als auch die Vorinstanzen davon aus, dass zwischen den Parteien kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde. Rechtsgeschäfte wurden vielmehr zwischen dem Beklagten und der A***** einerseits bzw zwischen der A***** und der Klägerin andererseits abgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin, die im Auftrag der A***** für den Beklagten das Teilgewerk Rohhaus hergestellt und verschiedene Innenausbauarbeiten durchgeführt hat, keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Werklohns von EUR 41.405,96 haben kann. Die Klägerin hat in ihrem Vorbringen stets betont, von Anfang an auf einer Absicherung ihres Werklohns bestanden zu haben, und zwar in der Form, dass der Beklagte die Leistungen der Klägerin direkt an sie bezahle. Die A***** habe hievon den Beklagten mit Schreiben vom 15. 9. 2004 informiert. Dieser habe hierauf mit der Unterfertigung des Schreibens ausdrücklich die direkte Zahlung an die Klägerin anerkannt. Dieses Schreiben sei dann wiederum der Klägerin übermittelt worden. Damit hat die Klägerin, die sich neben dem Vorliegen einer Schuldübernahme und dem Eintritt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten auf jeden erdenklichen Rechtsgrund stützte, alles vorgebracht, was erforderlich ist, um auch das Vorliegen der Annahme einer Anweisung nach den Paragraphen 1400, ff ABGB als Grundlage des Klagebegehrens in die Prüfung miteinzubeziehen. Die Anweisung ist nach einhelliger Auffassung ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält (Paragraph 1400, Satz 1 ABGB; Ertl in Rummel, ABGB³ Paragraph 1400, Rz 1; Heidinger in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1400, Rz 1 f; Neumayr in KBB Paragraph 1400, Rz 1 ua). Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten; andererseits liegt in der Anweisung auch die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden einzuheben. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis), kann insbesondere darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schuldet (Ertl aaO Paragraph 1401, Rz 1; 3 Ob 66/02f; RIS-Justiz RS0032933 ua).
Richtig ist der Hinweis des Beklagten, dass die bloße Benennung einer „Zahlstelle" noch keine Anweisung ist (3 Ob 66/02f ua). So führte der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 512/88 aus, dass in der Erklärung eines Kreditnehmers (und zugleich Verkäufers) gegenüber der Bank, sie könne einem Käufer seine Kontonummer bekanntgeben, weder eine Ermächtigung der Bank, die Kaufpreisforderung beim Käufer für Rechnung des Verkäufers (und ihres Kreditnehmers) einzuheben, noch eine Ermächtigung des Käufers liege, die Zahlung auf Rechnung des Verkäufers an die Bank zu erbringen. In einem solchen Fall liege nur die Benennung einer Zahlstelle vor. Die Gläubigerbank sei dann bloß ein Machthaber des Gläubigers. Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Hier wurde nicht die Überweisung der Geldsumme auf ein Konto des Gläubigers des Beklagten, also der A*****, vereinbart, sondern vom Beklagten die Überweisung auf das Konto eines Dritten, nämlich der Klägerin, zugesagt. Die Klägerin wurde dabei nicht nur als schlichter Kontoinhaber nominiert, sondern es war dem angewiesenen Beklagten erkennbar, dass die Klägerin als Werkunternehmer das Teilgewerk Rohhaus liefert und damit Gläubiger der A***** bezüglich der Bezahlung des Werklohns ist, es sohin bei der geforderten „Zahlungskondition" gerade darum geht, dass der Beklagte nicht an die A*****, sondern direkt an den Gläubiger der A***** zahlt. Die Bedeutung dieses Umstands wurde auch durch die vom Beklagten verlangte Unterschrift unterstrichen. Nach dem Gesagten ist daher von einer Anweisung der A***** an den Beklagten und nicht bloß von einer Zahlstelle auszugehen.
Nun ist es richtig, dass die bloße Anweisung noch keinen selbständigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger schafft; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet (4 Ob 259/98m; RIS-Justiz RS0033178 ua). Da es sich bei dieser Annahme um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt, entsteht der unmittelbare Anspruch des Anweisungsempfängers letztlich erst dann, wenn ihm die Erklärung des Anweisenden über die Annahme des Angewiesenen zugekommen ist (§ 1400 Satz 2 ABGB; Ertl aaO § 1402 Rz 1; Neumayr aaO § 1402 Rz 1; 6 Ob 218/05k ua). Dies war hier gegeben. Wie bereits ausgeführt, stimmte der Beklagte der Anweisung der A***** vom 15. 9. 2004 zu, den Werklohn auf das Konto der Klägerin zu zahlen. Der Klägerin kam auch die schriftliche Annahmeerklärung des Beklagten über die A***** zu, wie aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22. 9. 2004 zweifelsfrei hervorgeht. Die Annahme muss nicht dem Anweisungsempfänger persönlich gegenüber abgegeben werden; der Anweisende kann etwa auch als Bote handeln (Ertl aaO § 1402 Rz 1 ua).Nun ist es richtig, dass die bloße Anweisung noch keinen selbständigen Verpflichtungsgrund des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger schafft; ein Verpflichtungsgrund wird erst durch die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen begründet (4 Ob 259/98m; RIS-Justiz RS0033178 ua). Da es sich bei dieser Annahme um eine empfangsbedürftige Erklärung handelt, entsteht der unmittelbare Anspruch des Anweisungsempfängers letztlich erst dann, wenn ihm die Erklärung des Anweisenden über die Annahme des Angewiesenen zugekommen ist (Paragraph 1400, Satz 2 ABGB; Ertl aaO Paragraph 1402, Rz 1; Neumayr aaO Paragraph 1402, Rz 1; 6 Ob 218/05k ua). Dies war hier gegeben. Wie bereits ausgeführt, stimmte der Beklagte der Anweisung der A***** vom 15. 9. 2004 zu, den Werklohn auf das Konto der Klägerin zu zahlen. Der Klägerin kam auch die schriftliche Annahmeerklärung des Beklagten über die A***** zu, wie aus dem Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22. 9. 2004 zweifelsfrei hervorgeht. Die Annahme muss nicht dem Anweisungsempfänger persönlich gegenüber abgegeben werden; der Anweisende kann etwa auch als Bote handeln (Ertl aaO Paragraph 1402, Rz 1 ua).
Die Annahme des Angewiesenen erzeugt in der Regel eine abstrakte Schuld (RIS-Justiz RS0033174 ua), die vom Valutaverhältnis (zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger) und vom Deckungsverhältnis (zwischen Anweisendem und Angewiesenem) unabhängig ist (Ertl aaO § 1402 Rz 2; Neumayr aaO § 1402 Rz 2 f; RIS-Justiz RS0033146 ua). Im Einzelfall kann aber auch eine „titulierte" Anweisung vorliegen, wenn der Inhalt des Valuta- oder Deckungsverhältnisses in die Anweisung aufgenommen wird (vgl Ertl aaO § 1401 Rz 1, § 1402 Rz 2; Heidinger aaO § 1401 Rz 1, § 1402 Rz 6 ua). Im Fall der titulierten Anweisung kann der Angewiesene dem Anweisungsempfänger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem „Inhalt der Anweisung" ergeben (vgl Heidinger aaO § 1402 Rz 6; Neumayr aaO § 1402 Rz 3; RIS-Justiz RS0033180 ua). Die gegenständliche Anweisung der A***** an den Beklagten stellte ausdrücklich auf das Teilgewerk Rohhaus ab, das die Klägerin im Auftrag der A***** für den Beklagten hergestellt hat. Die Herstellung dieses Teilgewerks wurde damit zum „Inhalt der Anweisung"; insoweit ist die Anweisung der A***** an den Beklagten tituliert. Der Beklagte kann daher grundsätzlich jene Einwendungen gegen die Klägerin erheben, die mit der Herstellung des Teilgewerks Rohhaus zusammenhängen.Die Annahme des Angewiesenen erzeugt in der Regel eine abstrakte Schuld (RIS-Justiz RS0033174 ua), die vom Valutaverhältnis (zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger) und vom Deckungsverhältnis (zwischen Anweisendem und Angewiesenem) unabhängig ist (Ertl aaO Paragraph 1402, Rz 2; Neumayr aaO Paragraph 1402, Rz 2 f; RIS-Justiz RS0033146 ua). Im Einzelfall kann aber auch eine „titulierte" Anweisung vorliegen, wenn der Inhalt des Valuta- oder Deckungsverhältnisses in die Anweisung aufgenommen wird vergleiche Ertl aaO Paragraph 1401, Rz 1, Paragraph 1402, Rz 2; Heidinger aaO Paragraph 1401, Rz 1, Paragraph 1402, Rz 6 ua). Im Fall der titulierten Anweisung kann der Angewiesene dem Anweisungsempfänger die Einwendungen entgegensetzen, die sich aus dem „Inhalt der Anweisung" ergeben vergleiche Heidinger aaO Paragraph 1402, Rz 6; Neumayr aaO Paragraph 1402, Rz 3; RIS-Justiz RS0033180 ua). Die gegenständliche Anweisung der A***** an den Beklagten stellte ausdrücklich auf das Teilgewerk Rohhaus ab, das die Klägerin im Auftrag der A***** für den Beklagten hergestellt hat. Die Herstellung dieses Teilgewerks wurde damit zum „Inhalt der Anweisung"; insoweit ist die Anweisung der A***** an den Beklagten tituliert. Der Beklagte kann daher grundsätzlich jene Einwendungen gegen die Klägerin erheben, die mit der Herstellung des Teilgewerks Rohhaus zusammenhängen.
Der erste Einwand des Beklagten ging nun dahin, dass die Klägerin den Liefer- und Fertigstellungstermin KW 40/41 nicht eingehalten habe. Seine Zusage der Direktzahlung sei daher „rechtlich bedeutungslos". Richtig ist, dass der Beklage bei der Annahme der Anweisung den Zusatz "vorbehaltlich Lieferung und Fertigstellung KW 40/41" anbrachte. Da aber feststeht, dass die Klägerin das Rohhaus pünktlich herstellte, geht der Einwand des Beklagten ins Leere. Der weitere Einwand, dass die A***** das „in Auftrag gegebene Einfamilienhaus" nur „völlig unvollständig" hergestellt habe, sodass der Beklagte zur Ersatzvornahme gezwungen sei, geht über den titulierten „Inhalt der Anweisung" hinaus. Dieser stellte nur auf das von der Klägerin herzustellende Teilgewerk Rohhaus ab, also gerade nicht auf Leistungen, die von der A***** bzw anderen Professionisten (als der Klägerin) für den Beklagten zu erbringen waren. Die Behauptung „völlig unvollständiger" Leistungen wurde vom Beklagten auch nicht weiter in Bezug auf die Leistungen der Klägerin spezifiziert. Auch im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Feststellung, dass bei der Abnahme der Leistungen der Klägerin kleinere Mängel festgestellt wurden, die im Rahmen der Abrechnung der Klägerin durch einvernehmlich festgelegte Nachlässe erledigt wurden, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Einwand der unvollständigen Herstellung des in Auftrag gegebenen Einfamilienhauses auch die Leistungen die Klägerin betrifft. Dies wurde vom Beklagten auch noch durch sein weiteres Vorbringen unterstrichen, dass er gar nicht in der Lage sei, festzustellen, ob die Werkleistungen der Klägerin hinsichtlich des Teilgewerks Rohhaus ordnungsgemäß erbracht worden seien, weil er keine Kenntnis über die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der A***** und der Klägerin habe. Im Übrigen räumte der Beklagte ein, dass die im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Mängel behoben wurden. Auch beim weiteren Vorbringen des Beklagten, dass er durch die wesentlich höheren Baukosten (im Rahmen der Ersatzvornahme) einen „massiven Schaden" erleide, fehlt die Bezugnahme auf den maßgeblichen „Inhalt der Anweisung". Vom Beklagten wurde gegen die Klageforderung auch keine Gegenforderung erhoben. Auch beim nicht näher spezifizierten Einwand des Beklagten, dass er wegen „mangelhafter bzw unvollständiger Ausführung des Werks" berechtigt sei, den gesamten Werklohn zurückzuhalten, fehlt die Bezugnahme auf die in die Anweisung einbezogenen Leistungen der Klägerin. Da die Klägerin nie geltend gemacht hat, dass ein Ausschluss oder eine Einschränkung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts vereinbart worden sei, kommt es auch nicht auf den erstinstanzlichen Einwand des Beklagten zu § 6 Abs 2 Z 6 KSchG an. Das Zurückbehaltungsrecht scheitert nicht an der allfälligen Vereinbarung eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechts, sondern daran, dass der Beklagte keinen Grund spezifizierte, der ihn im Rahmen der titulierten Anweisung zur Zurückbehaltung gegenüber der Klägerin berechtigen könnte. Da der Beklagte in der Revisionsbeantwortung nicht mehr auf diesen Aspekt eingeht, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema. „Feststellungsmängel", denen kein korrespondierendes Vorbringen in erster Instanz gegenübersteht, können in der Revisionsbeantwortung nicht erfolgreich gerügt werden (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² § 496 Rz 4 ua).Der erste Einwand des Beklagten ging nun dahin, dass die Klägerin den Liefer- und Fertigstellungstermin KW 40/41 nicht eingehalten habe. Seine Zusage der Direktzahlung sei daher „rechtlich bedeutungslos". Richtig ist, dass der Beklage bei der Annahme der Anweisung den Zusatz "vorbehaltlich Lieferung und Fertigstellung KW 40/41" anbrachte. Da aber feststeht, dass die Klägerin das Rohhaus pünktlich herstellte, geht der Einwand des Beklagten ins Leere. Der weitere Einwand, dass die A***** das „in Auftrag gegebene Einfamilienhaus" nur „völlig unvollständig" hergestellt habe, sodass der Beklagte zur Ersatzvornahme gezwungen sei, geht über den titulierten „Inhalt der Anweisung" hinaus. Dieser stellte nur auf das von der Klägerin herzustellende Teilgewerk Rohhaus ab, also gerade nicht auf Leistungen, die von der A***** bzw anderen Professionisten (als der Klägerin) für den Beklagten zu erbringen waren. Die Behauptung „völlig unvollständiger" Leistungen wurde vom Beklagten auch nicht weiter in Bezug auf die Leistungen der Klägerin spezifiziert. Auch im Zusammenhang mit der erstgerichtlichen Feststellung, dass bei der Abnahme der Leistungen der Klägerin kleinere Mängel festgestellt wurden, die im Rahmen der Abrechnung der Klägerin durch einvernehmlich festgelegte Nachlässe erledigt wurden, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Einwand der unvollständigen Herstellung des in Auftrag gegebenen Einfamilienhauses auch die Leistungen die Klägerin betrifft. Dies wurde vom Beklagten auch noch durch sein weiteres Vorbringen unterstrichen, dass er gar nicht in der Lage sei, festzustellen, ob die Werkleistungen der Klägerin hinsichtlich des Teilgewerks Rohhaus ordnungsgemäß erbracht worden seien, weil er keine Kenntnis über die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der A***** und der Klägerin habe. Im Übrigen räumte der Beklagte ein, dass die im Abnahmeprotokoll aufgelisteten Mängel behoben wurden. Auch beim weiteren Vorbringen des Beklagten, dass er durch die wesentlich höheren Baukosten (im Rahmen der Ersatzvornahme) einen „massiven Schaden" erleide, fehlt die Bezugnahme auf den maßgeblichen „Inhalt der Anweisung". Vom Beklagten wurde gegen die Klageforderung auch keine Gegenforderung erhoben. Auch beim nicht näher spezifizierten Einwand des Beklagten, dass er wegen „mangelhafter bzw unvollständiger Ausführung des Werks" berechtigt sei, den gesamten Werklohn zurückzuhalten, fehlt die Bezugnahme auf die in die Anweisung einbezogenen Leistungen der Klägerin. Da die Klägerin nie geltend gemacht hat, dass ein Ausschluss oder eine Einschränkung eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechts vereinbart worden sei, kommt es auch nicht auf den erstinstanzlichen Einwand des Beklagten zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 6, KSchG an. Das Zurückbehaltungsrecht scheitert nicht an der allfälligen Vereinbarung eines Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechts, sondern daran, dass der Beklagte keinen Grund spezifizierte, der ihn im Rahmen der titulierten Anweisung zur Zurückbehaltung gegenüber der Klägerin berechtigen könnte. Da der Beklagte in der Revisionsbeantwortung nicht mehr auf diesen Aspekt eingeht, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Thema. „Feststellungsmängel", denen kein korrespondierendes Vorbringen in erster Instanz gegenübersteht, können in der Revisionsbeantwortung nicht erfolgreich gerügt werden vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 496, Rz 4 ua).
Tragende Überlegung des Berufungsgerichts bei der Bestätigung der erstgerichtlichen Klageabweisung war, dass die Klageforderung noch nicht fällig sei, weil es an einer „rechtswirksamen Abnahme" der Leistungen fehle, von der die Fälligkeit laut Schreiben der A***** vom 15. 9. 2004 abhängig sei. Das Vorbringen der Klägerin, dass B***** das Abnahmeprotokoll als Bevollmächtigter des Beklagten unterfertigt habe, sei unerheblich, weil das Abnahmeprotokoll von der Klägerin mit der A***** zu errichten gewesen sei. Die Frage der Bevollmächtigung B***** durch den Beklagten könne daher dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe nie geltend gemacht, dass das Abnahmeprotokoll von der A***** bzw einem Bevollmächtigten der A***** unterfertigt worden sei.
Letzteres ist zwar richtig, ebenso die Unerheblichkeit der Bevollmächtigung B*****; beides geht aber am Vorbringen der Parteien vorbei. Der Beklagte machte die Fälligkeit der Klageforderung in erster Instanz von der Fertigstellung des Werks, nicht jedoch von der Errichtung eines Abnahmeprotokolls zwischen der Klägerin und der A***** abhängig; er bestritt die Klageforderung vor allem mit dem Argument, es fehle an einer Anspruchsgrundlage, die die Klägerin berechtige, direkt vom Beklagten Zahlung zu verlangen. Der Beklagte erstattete demzufolge auch kein Vorbringen zur Auslegung der Bedeutung des Abnahmeprotokolls, sondern beteuerte, gar keine Information über die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der A***** zu haben. Weder nach der Lage des Vorbringens der Parteien noch nach dem Inhalt der Anweisung vom 15. 9. 2004 gibt es tragfähige Anhaltspunkte für die Annahme, dem Abnahmeprotokoll komme hier eine „konstitutive" Bedeutung des Inhalts zu, dass ohne Vorliegen des Abnahmeprotokolls der Werklohnanspruch der Klägerin nicht entstehen bzw nicht fällig werden könne.
Der Begriff der „Abnahme" ist der österreichischen Rechtsordnung fremd (vgl 1 Ob 2005/96a), er kommt aber in der Praxis durchaus vor. Üblicherweise dient ein „Abnahmeprotokoll" dazu, im Zuge der Übergabe des Werks vom Werkunternehmer an den Werkbesteller bzw der Übernahme des Werks durch den Werkbesteller vom Werkunternehmer, gemeinsam die vertragsgerechte Lieferung festzustellen und in einem Protokoll festzuhalten (vgl 1 Ob 566/88 ua). Eine Auslegung, dass der Werklohn trotz Fertigstellung des Werks nicht fällig sei, weil die Klägerin nicht vorgebracht habe, dass das Abnahmeprotokoll von der A***** unterfertigt worden sei, kann weder auf den Inhalt der Anweisung vom 15. 9. 2004 noch auf das darin referierte Einvernehmen zwischen der Klägerin und der A***** über die Zahlungsmodalitäten gestützt werden. Für ein bloß „deklaratives" Verständnis der Beteiligten bezüglich des Abnahmeprotokolls spricht auch das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22. 9. 2004, worin nur von der „Abnahme", nicht jedoch von einem besonderen „Protokoll" die Rede ist. Die vertragsgerechte Erbringung der Leistung durch die Klägerin, soweit sie zum Inhalt der Anweisung an den Beklagten wurde, steht hier ohnehin fest, sodass sich die Frage, wer dies in welcher Eigenschaft auch noch in einem Abnahmeprotokoll besonders bestätigt hat, nicht stellt. Es stellen sich auch keine besonderen Fragen der Abgrenzung von Nichterfüllung und Gewährleistung, für die ein Abnahmeprotokoll allenfalls relevant sein könnte. Die fehlende Unterfertigung des Abnahmeprotokolls durch die A***** hinderte den Beklagten auch nicht daran, das Haus in Gebrauch zu nehmen. Dass die vom Beklagten angenommene Anweisung aufrecht bleibt, auch wenn über das Vermögen des Anweisenden der Konkurs eröffnet wird (4 Ob 259/98m mwN), ist nicht weiter strittig. Die Klageforderung ist sohin fällig. Da die Klägerin ihren Anspruch bereits auf die Annahme der Anweisung durch den Beklagten stützen kann, braucht auf die weiteren Überlegungen, ob die Klage auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (zB Schuldübernahme) gestützt werden könnte, nicht eingegangen werden.Der Begriff der „Abnahme" ist der österreichischen Rechtsordnung fremd vergleiche 1 Ob 2005/96a), er kommt aber in der Praxis durchaus vor. Üblicherweise dient ein „Abnahmeprotokoll" dazu, im Zuge der Übergabe des Werks vom Werkunternehmer an den Werkbesteller bzw der Übernahme des Werks durch den Werkbesteller vom Werkunternehmer, gemeinsam die vertragsgerechte Lieferung festzustellen und in einem Protokoll festzuhalten vergleiche 1 Ob 566/88 ua). Eine Auslegung, dass der Werklohn trotz Fertigstellung des Werks nicht fällig sei, weil die Klägerin nicht vorgebracht habe, dass das Abnahmeprotokoll von der A***** unterfertigt worden sei, kann weder auf den Inhalt der Anweisung vom 15. 9. 2004 noch auf das darin referierte Einvernehmen zwischen der Klägerin und der A***** über die Zahlungsmodalitäten gestützt werden. Für ein bloß „deklaratives" Verständnis der Beteiligten bezüglich des Abnahmeprotokolls spricht auch das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22. 9. 2004, worin nur von der „Abnahme", nicht jedoch von einem besonderen „Protokoll" die Rede ist. Die vertragsgerechte Erbringung der Leistung durch die Klägerin, soweit sie zum Inhalt der Anweisung an den Beklagten wurde, steht hier ohnehin fest, sodass sich die Frage, wer dies in welcher Eigenschaft auch noch in einem Abnahmeprotokoll besonders bestätigt hat, nicht stellt. Es stellen sich auch keine besonderen Fragen der Abgrenzung von Nichterfüllung und Gewährleistung, für die ein Abnahmeprotokoll allenfalls relevant sein könnte. Die fehlende Unterfertigung des Abnahmeprotokolls durch die A***** hinderte den Beklagten auch nicht daran, das Haus in Gebrauch zu nehmen. Dass die vom Beklagten angenommene Anweisung aufrecht bleibt, auch wenn über das Vermögen des Anweisenden der Konkurs eröffnet wird (4 Ob 259/98m mwN), ist nicht weiter strittig. Die Klageforderung ist sohin fällig. Da die Klägerin ihren Anspruch bereits auf die Annahme der Anweisung durch den Beklagten stützen kann, braucht auf die weiteren Überlegungen, ob die Klage auch auf eine andere Anspruchsgrundlage (zB Schuldübernahme) gestützt werden könnte, nicht eingegangen werden.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 50 ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einheitssatz beim vorliegenden Streitwert nicht wie von der Klägerin in erster Instanz verzeichnet 60 %, sondern lediglich 50 % beträgt (§ 23 Abs 3 RATG).Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Einheitssatz beim vorliegenden Streitwert nicht wie von der Klägerin in erster Instanz verzeichnet 60 %, sondern lediglich 50 % beträgt (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).