Rechtssatz RS0032933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032933
Entscheidungsdatum
28.02.2011
Rechtssatz
Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das sogenannte Deckungsverhältnis, kann darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldhaft (Anweisung auf Schuld), eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt, oder aber eine Kreditgewährung gegeben ist (Anweisung auf Kredit).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 646/76
Entscheidungstext OGH 05.10.1976 5 Ob 646/76
Veröff: QuHGZ 1977 H1-2/149
- 5 Ob 512/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 512/88
Veröff: ÖBA 1988,926
- 5 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 557/87
nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen. (T1)
- 6 Ob 383/97k
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 383/97k
- 2 Ob 331/98k
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 331/98k
nur: Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. (T2); Beisatz: Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben. (T3)
- 3 Ob 66/02f
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 66/02f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Anweisung setzt eine doppelte Ermächtigung - an den Angewiesenen zur Leistung an den Anweisungsempfänger und an den Anweisungsempfänger, diese Leistung als solche des Anweisenden entgegen zu nehmen - voraus. Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. (T4); Beisatz: Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung. (T5); Beisatz: Hier: Vereinbarung der Überweisung auf ein bestimmtes Konto der Gläubigerbank. (T6)
- 9 Ob 102/06z
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 Ob 102/06z
nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem (Deckungsverhältnis) kann insbesondere darauf beruhen, dass der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schuldet. (T7)
- 8 Ob 29/09m
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
Auch; Beis wie T5
- 9 Ob 43/10d
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 43/10d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032933
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0050OB00646_7600000_001