Hiezu wurde erwogen:
Ausgehend von der Entscheidung EvBl 1985/91 hat das Berufungsgericht zutreffend eine Verfahrensergänzung angeordnet, weil geklärt werden muß, ob der Treuhänder, der den Kaufpreis für die betreffende Wohnung vom Käufer vor Konkurseröffnung erhalten hatte, bei Überweisung des Klagsbetrages auf das bei der beklagten Partei bestehende Kreditkonto der Gemeinschuldnerin am Tag der Konkurseröffnung von dieser Kenntnis hatte oder haben mußte:
Die Liegenschaftseigentümerin (bzw der Treuhänder) wäre an sich verpflichtet gewesen, den bereits erhaltenen Kaufpreis für die doppelt verkauften Liegenschaftsanteile an die Gemeinschuldnerin zurückzuzahlen. Statt einer direkten Zahlung hat der Treuhänder - offenbar einvernehmlich, wie die beiden vorangegangenen Verkaufsfälle zeigen - Zahlung auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin der Beklagten, das heißt an einen Gläubiger der Gemeinschuldnerin, geleistet. Dieser Vorgang entspricht einer Anweisung (im Deckungsverhältnis) "auf Schuld" und (im Valutaverhältnis) "zur Zahlung" (vgl Koziol/Welser I10 318 f). Eine Annahmeerklärung des Angewiesenen (Treuhänder) gegenüber dem Anweisungsempfänger (Beklagte) im Sinne des § 1403 Abs 1 ABGB ist nicht hervorgekommen.Die Liegenschaftseigentümerin (bzw der Treuhänder) wäre an sich verpflichtet gewesen, den bereits erhaltenen Kaufpreis für die doppelt verkauften Liegenschaftsanteile an die Gemeinschuldnerin zurückzuzahlen. Statt einer direkten Zahlung hat der Treuhänder - offenbar einvernehmlich, wie die beiden vorangegangenen Verkaufsfälle zeigen - Zahlung auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin der Beklagten, das heißt an einen Gläubiger der Gemeinschuldnerin, geleistet. Dieser Vorgang entspricht einer Anweisung (im Deckungsverhältnis) "auf Schuld" und (im Valutaverhältnis) "zur Zahlung" vergleiche Koziol/Welser I10 318 f). Eine Annahmeerklärung des Angewiesenen (Treuhänder) gegenüber dem Anweisungsempfänger (Beklagte) im Sinne des Paragraph 1403, Absatz eins, ABGB ist nicht hervorgekommen.
Die Anweisung enthält eine doppelte Ermächtigung. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Der Angewiesene handelt hiebei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Andererseits liegt in der Anweisung die Ermächtigung an den Anweisungsempfänger, die Leistung beim Angewiesenen als solche des Anweisenden, also auf dessen Rechnung, aber im eigenen Namen, einzuheben. Dementsprechend werden mit der Erfüllung durch den Angewiesenen zugleich zwei Leistungsakte gesetzt: Erstens erbringt der Angewiesene mit der Zahlung an den Anweisungsempfänger eine Leistung an den Anweisenden; zweitens leistet durch die Zahlung des Angewiesenen der Anweisende an den Anweisungsempfänger (Koziol/Welser I10 317 f).
Diese doppelte Ermächtigung erlischt mit der Konkurseröffnung (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/118); der Ausnahmefall der Annahme der Anweisung liegt hier nicht vor (vgl Koziol Rz 6/119; SZ 69/114 Seite 703). Der Angewiesene (Treuhänder), der nach Konkurseröffnung eine unwirksame Anweisung auf Schuld befolgt, ist entsprechend § 3 Abs 2 KO dann zu schützen, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war (bekannt sein mußte). Wird er daher von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, so hat die Masse eine Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger auf Herausgabe des vom Angewiesenen Erhaltenen, weil der Empfänger wegen der Unwirksamkeit der Anweisung infolge Konkurseröffnung keine Empfangsberechtigung mehr besitzt und keine wirksame Tilgungsbestimmung vorhanden ist, sodaß seine Forderung gegen die Masse noch aufrecht bleibt: § 3 Abs 2 KO schützt nur den Zahlenden vor der nochmaligen Inanspruchnahme, ändert aber nichts daran, daß der Empfänger nicht mehr zur Empfangnahme auf Rechnung des Anweisenden befugt ist. Der Empfänger (Beklagte) muß den erhaltenen Betrag an die Masse herausgeben und kann seine Forderung nur als Konkursforderung geltend machen. Hätte der Angewiesene (Treuhänder) hingegen von der Konkurseröffnung wissen müssen, wird er von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Masse nicht befreit und muß an diese zahlen; es steht ihm - und nicht dem Anweisenden (Gemeinschuldner/Masse) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu (Koziol Rz 6/121, 122; 1 Ob 535/93 mwN; vgl SZ 68/114; SZ 70/80). Der Leistungsklage des Masseverwalters gegen den Empfänger (Beklagte) stünde dann entgegen, daß der Masse in diesem Fall nichts entzogen wurde, weil ihr die Forderung gegen den Verpflichteten (Treuhänder) in vollem Umfang gewahrt bliebe (1 Ob 535/93 unter Hinweis auf EvBl 1985/91).Diese doppelte Ermächtigung erlischt mit der Konkurseröffnung (Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/118); der Ausnahmefall der Annahme der Anweisung liegt hier nicht vor vergleiche Koziol Rz 6/119; SZ 69/114 Seite 703). Der Angewiesene (Treuhänder), der nach Konkurseröffnung eine unwirksame Anweisung auf Schuld befolgt, ist entsprechend Paragraph 3, Absatz 2, KO dann zu schützen, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt war (bekannt sein mußte). Wird er daher von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, so hat die Masse eine Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger auf Herausgabe des vom Angewiesenen Erhaltenen, weil der Empfänger wegen der Unwirksamkeit der Anweisung infolge Konkurseröffnung keine Empfangsberechtigung mehr besitzt und keine wirksame Tilgungsbestimmung vorhanden ist, sodaß seine Forderung gegen die Masse noch aufrecht bleibt: Paragraph 3, Absatz 2, KO schützt nur den Zahlenden vor der nochmaligen Inanspruchnahme, ändert aber nichts daran, daß der Empfänger nicht mehr zur Empfangnahme auf Rechnung des Anweisenden befugt ist. Der Empfänger (Beklagte) muß den erhaltenen Betrag an die Masse herausgeben und kann seine Forderung nur als Konkursforderung geltend machen. Hätte der Angewiesene (Treuhänder) hingegen von der Konkurseröffnung wissen müssen, wird er von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Masse nicht befreit und muß an diese zahlen; es steht ihm - und nicht dem Anweisenden (Gemeinschuldner/Masse) - ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu (Koziol Rz 6/121, 122; 1 Ob 535/93 mwN; vergleiche SZ 68/114; SZ 70/80). Der Leistungsklage des Masseverwalters gegen den Empfänger (Beklagte) stünde dann entgegen, daß der Masse in diesem Fall nichts entzogen wurde, weil ihr die Forderung gegen den Verpflichteten (Treuhänder) in vollem Umfang gewahrt bliebe (1 Ob 535/93 unter Hinweis auf EvBl 1985/91).
Die in EvBl 1985/91 vorgenommene Differenzierung ist somit im Ergebnis zutreffend, mag auch in dieser Entscheidung zwischen Treuhand und Bevollmächtigung nicht hinreichend unterschieden worden sein (vgl die Glosse von Koziol zu JBl 1984, 85). Im übrigen wird auf die Behandlung des Rekurses der beklagten Partei verwiesen.Die in EvBl 1985/91 vorgenommene Differenzierung ist somit im Ergebnis zutreffend, mag auch in dieser Entscheidung zwischen Treuhand und Bevollmächtigung nicht hinreichend unterschieden worden sein vergleiche die Glosse von Koziol zu JBl 1984, 85). Im übrigen wird auf die Behandlung des Rekurses der beklagten Partei verwiesen.
Zum Rekurs der beklagten Partei:
Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die gegenständliche Rückzahlung der Treuhandvaluta habe vom Treuhänder wegen des Unmöglichwerdens der Pfandrechtseinverleibung erfolgen müssen. Eine solche Rückzahlungsverpflichtung sei jüngst in 6 Ob 509/96 ausgesprochen worden. Auf die Kenntnis des Treuhänders von der Konkurseröffnung komme es hiebei nicht an. Bereits durch den Auftrag an den Treuhänder sei die Kreditschuld zu Lasten der Gemeinschuldnerin sichergestellt worden.
Der Rechtsmittelwerberin ist zunächst entgegenzuhalten, daß die Unterfertigung einer Pfandbestellungsurkunde zur Annahme einer konkursfesten Sicherheit nicht ausreicht (2 Ob 519/94 = ZIK 1996, 211). Daß die Gemeinschuldnerin ohne gleichzeitige Einverleibung des Pfandrechtes nicht Eigentümerin der Liegenschaft werden konnte (RdW 1987, 124), verschaffte der beklagten Partei bei der hier gegebenen Fallgestaltung (Überweisung des Treuhandbetrages von der beklagten Partei nicht auf ein Konto des Treuhänders, sondern sogleich auf ein Konto der Liegenschaftseigentümerin; neuerliche Veräußerung der Liegenschaftsanteile durch die Liegenschaftseigentümerin nach Erhalt des von der beklagten Partei kreditierten Kaufpreises) trotz Einschaltung eines Treuhänders keine im Konkursfall ausreichende Sicherstellung der Kreditschuld.
Richtig ist zwar, daß ein Treuhänder grundsätzlich ohne weitere Aufforderung zur Rücküberweisung des treuhändig verwalteten Geldbetrages an den Darlehensgeber verpflichtet ist, wenn im Falle der mehrseitigen Treuhand die Bedingungen für die Ausfolgung des treuhändig verwalteten Geldbetrages nicht eintreten (6 Ob 509/96 = ZIK 1997, 34 mwN; RIS-Justiz RS0010421). Hier war aber Ausfolgung vor Sicherstellung vorgesehen, nämlich Direktüberweisung an die Liegenschaftseigentümerin ohne zwischenweilige treuhändige Verwaltung des Geldbetrages.
Aus dem außer Streit gestellten Sachverhalt ergibt sich auch keineswegs, daß die gegenständliche Überweisung des Klagsbetrages als Rückzahlung wegen Vereitelung des Eintritts der Treuhandbedingungen zu verstehen ist. Vielmehr erfolgte die Überweisung auf das Kreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Partei nach Verkauf einer Eigentumswohnung mit dem klar erkennbaren Zweck, den Kreditsaldo entsprechend zu reduzieren. Angesichts dieser Widmung zugunsten der Gemeinschuldnerin steht es der beklagten Partei nicht frei, die vorgenommene Überweisung nunmehr als Ergebnis einer schadenersatzrechtlichen Treuhänderhaftung zu betrachten.
Auf allfällige Ansprüche der beklagten Partei gegen den Treuhänder muß hier nicht eingegangen werden. Es kann auch auf sich beruhen, daß nach den vorliegenden Firmenbuchauszügen (Beilagen R und S) der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zugleich (gesamtvertretungsbefugter) Geschäftsleiter der beklagten Partei war. Vielmehr ist - wie oben ausgeführt - streitentscheidend, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 KO gegeben sind und der Masse ein Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Partei zusteht.Auf allfällige Ansprüche der beklagten Partei gegen den Treuhänder muß hier nicht eingegangen werden. Es kann auch auf sich beruhen, daß nach den vorliegenden Firmenbuchauszügen (Beilagen R und S) der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der Liegenschaftseigentümerin zugleich (gesamtvertretungsbefugter) Geschäftsleiter der beklagten Partei war. Vielmehr ist - wie oben ausgeführt - streitentscheidend, ob die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, KO gegeben sind und der Masse ein Bereicherungsanspruch gegen die beklagte Partei zusteht.
Da es somit bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zu bleiben hat, war den Rekursen der Streitteile ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.