Rechtssatz RS0019970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019970
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. Befolgt der Angewiesene nach der Konkurseröffnung eine bis dahin nicht angenommene Anweisung auf Schuld, zahlt er mit Wirkung für die Konkursmasse nur, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben, oder die Zahlung der Konkursmasse zugutegekommen ist. Mangels Vorliegen dieser Ausnahme wird der Angewiesene gemäß § 3 Abs 2 KO von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm (nicht dem Anweisenden) ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu.Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (Paragraph 1024, Absatz eins, ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. Befolgt der Angewiesene nach der Konkurseröffnung eine bis dahin nicht angenommene Anweisung auf Schuld, zahlt er mit Wirkung für die Konkursmasse nur, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben, oder die Zahlung der Konkursmasse zugutegekommen ist. Mangels Vorliegen dieser Ausnahme wird der Angewiesene gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm (nicht dem Anweisenden) ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 535/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 535/93
- 3 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 515/95
Veröff: SZ 68/114
- 2 Ob 576/95
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 576/95
Veröff: SZ 70/80
- 2 Ob 331/98k
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 331/98k
Auch
- 3 Ob 62/11f
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 62/11f
Vgl; nur: Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019970
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00535_9300000_001