Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und, weil teilweise Entscheidungsreife vorliegt, in diesem Umfang auch berechtigt.
Zu Punkt I.:Zu Punkt römisch eins.:
Die klagende Partei begehrte zuletzt den Zuspruch von S 4,762.780,30 samt 18 7/8 % Zinsen p.a. aus S 2,770.000 und 8 % Zinsen p.a. aus S 1,992.780,30 jeweils seit 1.Februar 1989 (ON 37 S.3).
Das Erstgericht erkannte mit seinem Teilurteil vom 17.Juni 1994 über den Betrag von S 3,873.400 samt Anhang; es sprach den genannten Kapitalbetrag samt 4 % Zinsen seit 1.Februar 1989 zu und wies "das Zinsenmehrbegehren" ab.
Die klagende Partei erhob gegen die Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" Berufung, jedoch nur insoweit, als das Erstgericht nicht 12 % Zinsen p.a. zuerkannte; sie beantragte daher, "daß dem Zinsenmehrbegehren in Höhe von 12 % Zinsen seit 1.2.1989 stattgegeben" werde (ON 44).
Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und hob das angefochtene Teilurteil auch in seinem Pkt.2.) (Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens") zur Gänze auf. Unbeachtet blieb dabei, daß die durch das Erstgericht ausgesprochene Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" - mangels Anfechtung - in Ansehung von 6 7/8 % Zinsen p.a. aus S 2,770.000 seit 1.Februar 1989 in Rechtskraft erwachsen war. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt aber Nichtigkeit (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 477), was aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei wahrzunehmen war.Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und hob das angefochtene Teilurteil auch in seinem Pkt.2.) (Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens") zur Gänze auf. Unbeachtet blieb dabei, daß die durch das Erstgericht ausgesprochene Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" - mangels Anfechtung - in Ansehung von 6 7/8 % Zinsen p.a. aus S 2,770.000 seit 1.Februar 1989 in Rechtskraft erwachsen war. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt aber Nichtigkeit (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 477,), was aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei wahrzunehmen war.
Zu Punkt II.:Zu Punkt römisch zwei.:
Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zedierte "die Gemeinschuldnerin" alle aus dem "gegenständlichen Bauvorhaben gegen die beklagte Partei" bestehenden Forderungen an eine Bank; "zum Zwecke der Klagsführung wurde die Forderung jedoch an die Masse rückzediert". Es ist also zunächst auf diesen Aspekt der Aktivlegitimation des Klägers einzugehen.
Unter dem von der Zivilprozeßlehre entwickelten Begriff der Prozeßstandschaft versteht man eine Prozeßführung im eigenen Namen über fremdes Recht. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist unzulässig, weil die Klagebefugnis als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht ohne den ihr zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann (SZ 53/2; EvBl 1975/52; SZ 45/47; SZ 42/105; zuletzt mit ausführlicher Begründung: 3 Ob 522/95). Eine Trennung der Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch liegt jedoch im Falle einer Zession des Anspruches zum Inkasso nicht vor. Der Inkassozessionar kann also - auch aufgrund einer Rückzession - klagen (SZ 42/105; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 1).Unter dem von der Zivilprozeßlehre entwickelten Begriff der Prozeßstandschaft versteht man eine Prozeßführung im eigenen Namen über fremdes Recht. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist unzulässig, weil die Klagebefugnis als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht ohne den ihr zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann (SZ 53/2; EvBl 1975/52; SZ 45/47; SZ 42/105; zuletzt mit ausführlicher Begründung: 3 Ob 522/95). Eine Trennung der Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch liegt jedoch im Falle einer Zession des Anspruches zum Inkasso nicht vor. Der Inkassozessionar kann also - auch aufgrund einer Rückzession - klagen (SZ 42/105; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph eins,).
Aus den hier zu beurteilenden, oben wiedergegebenen Feststellungen folgt aber eine Rückzession zum Inkasso. Die beklagte Partei bestritt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.September 1992 bis zum Vorliegen der Rückzessionserklärung die Aktivlegitimation der klagenden Partei. Mit Schriftsatz ON 29 legte die klagende Partei die Rückzessionserklärung des Kreditinstitutes vom 19.Dezember 1988 (./N) vor. Nach dem Inhalt dieses Schreibens erfolgte die Rückzession mit der Auflage, daß die klagende Partei dem Kreditinstitut "die Erlöse aus der weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit.... anschaffen" werde. Die beklagte Partei gab die Übereinstimmung mit dem echten Original zu, zur Richtigkeit verwies sie auf ihr Prozeßvorbringen (ON 37 S 7). Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ist daher zu bejahen.
Erfüllung im Sinne des § 1424 ABGB ist grundsätzlich nur die Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Leistet der Schuldner an einen anderen als den Gläubiger, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn dieser Dritte Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigte, an den Dritten zu leisten. Ein zum Empfang geeigneter Machthaber im Sinne des § 1424 ABGB liegt also nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilte, sondern auch, wenn der Gläubiger einen Dritten ermächtigte, die Zahlung im eigenen Namen anzunehmen (1 Ob 535/93; HS X/XI/2; 7 Ob 645/81). Im Konkurs des Gläubigers wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an jenen nach der Konkurseröffnung gemäß § 3 Abs 2 KO nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet wurde oder dem Verpflichteten die Konkurseröffnung im Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt war und dessen Unkenntnis nicht auf einer Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt beruht. Der Verpflichtete trägt die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zukam oder ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (1 Ob 535/93; SZ 56/170). Eine vor Konkurseröffnung vom späteren Gemeinschuldner erteilte, vom Angewiesenen bis zur Konkurseröffnung gegenüber dem Anweisungsempfänger gemäß § 1403 Abs 1 ABGB nicht angenommene Anweisung wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden in analoger Anwendung des § 26 Abs 1 KO in Verbindung mit § 1024 ABGB unwirksam (1 Ob 535/93 [insoweit veröffentlicht in: JUS Z 1994/1625; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/117 ff mN auch zum Meinungsstand nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland; ders, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden, GS Schönherr [1986] 305 [308 f]; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [436]). Befolgt der Angewiesene nach Konkurseröffnung - wie im vorliegenden Fall - eine bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene und durch jene unwirksam gewordene Anweisung auf Schuld, so hat dessen Zahlung gegenüber der Konkursmasse nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt blieb oder die Zahlung der Konkursmasse zugute kam (1 Ob 535/93; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/121; Fink aaO 436). Der Angewiesene wird also mangels Vorliegens der in § 3 Abs 2 KO normierten Ausnahmen von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm und nicht dem Anweisenden ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu (1 Ob 535/93 [insoweit veröffentlicht in: JUS Z 1994/1625]; SZ 56/186; SZ 54/162; SZ 54/2; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/122). Eine vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilte Anweisung ist gemäß § 3 Abs 1 KO gegenüber den Konkursgläubigern ebenso unwirksam.Erfüllung im Sinne des Paragraph 1424, ABGB ist grundsätzlich nur die Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Leistet der Schuldner an einen anderen als den Gläubiger, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn dieser Dritte Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigte, an den Dritten zu leisten. Ein zum Empfang geeigneter Machthaber im Sinne des Paragraph 1424, ABGB liegt also nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilte, sondern auch, wenn der Gläubiger einen Dritten ermächtigte, die Zahlung im eigenen Namen anzunehmen (1 Ob 535/93; HS X/XI/2; 7 Ob 645/81). Im Konkurs des Gläubigers wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an jenen nach der Konkurseröffnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KO nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet wurde oder dem Verpflichteten die Konkurseröffnung im Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt war und dessen Unkenntnis nicht auf einer Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt beruht. Der Verpflichtete trägt die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zukam oder ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (1 Ob 535/93; SZ 56/170). Eine vor Konkurseröffnung vom späteren Gemeinschuldner erteilte, vom Angewiesenen bis zur Konkurseröffnung gegenüber dem Anweisungsempfänger gemäß Paragraph 1403, Absatz eins, ABGB nicht angenommene Anweisung wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden in analoger Anwendung des Paragraph 26, Absatz eins, KO in Verbindung mit Paragraph 1024, ABGB unwirksam (1 Ob 535/93 [insoweit veröffentlicht in: JUS Ziffer 1994 /, 1625,; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht römisch eins Rz 6/117 ff mN auch zum Meinungsstand nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland; ders, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden, GS Schönherr [1986] 305 [308 f]; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [436]). Befolgt der Angewiesene nach Konkurseröffnung - wie im vorliegenden Fall - eine bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene und durch jene unwirksam gewordene Anweisung auf Schuld, so hat dessen Zahlung gegenüber der Konkursmasse nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt blieb oder die Zahlung der Konkursmasse zugute kam (1 Ob 535/93; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/121; Fink aaO 436). Der Angewiesene wird also mangels Vorliegens der in Paragraph 3, Absatz 2, KO normierten Ausnahmen von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm und nicht dem Anweisenden ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu (1 Ob 535/93 [insoweit veröffentlicht in: JUS Ziffer 1994 /, 1625 ],; SZ 56/186; SZ 54/162; SZ 54/2; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/122). Eine vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilte Anweisung ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KO gegenüber den Konkursgläubigern ebenso unwirksam.
Nur wenn der Angewiesene die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger gemäß § 1403 Abs 1 ABGB bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden annahm, bleibt diese auch nach Konkurseröffnung wirksam. Im Falle einer angenommenen Anweisung auf Schuld erfüllt der wirksam Angewiesene seine durch den Anweisenden nicht mehr widerrufbare Verpflichtung durch die Zahlung an den Anweisungsempfänger und wird daher - auch wenn das Konkursverfahren über das Vermögen des Anweisenden bereits eröffnet wäre - von seiner Schuld befreit (Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO 6/119 f; ders, GS Schönherr 309; Fink aaO 437 f). Für die zuletzt beschriebenen Wirkungen einer Anweisung auf Schuld kommt es also - wie das Berufungsgericht grundsätzlich richtig erkannte - auf eine Annahmeerklärung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger an. Soweit aber das Berufungsgericht dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß den Auftrag erteilte, im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die beklagte Partei die erteilte Anweisung auch angenommen habe, blieb folgendes unbeachtet:Nur wenn der Angewiesene die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger gemäß Paragraph 1403, Absatz eins, ABGB bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden annahm, bleibt diese auch nach Konkurseröffnung wirksam. Im Falle einer angenommenen Anweisung auf Schuld erfüllt der wirksam Angewiesene seine durch den Anweisenden nicht mehr widerrufbare Verpflichtung durch die Zahlung an den Anweisungsempfänger und wird daher - auch wenn das Konkursverfahren über das Vermögen des Anweisenden bereits eröffnet wäre - von seiner Schuld befreit (Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO 6/119 f; ders, GS Schönherr 309; Fink aaO 437 f). Für die zuletzt beschriebenen Wirkungen einer Anweisung auf Schuld kommt es also - wie das Berufungsgericht grundsätzlich richtig erkannte - auf eine Annahmeerklärung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger an. Soweit aber das Berufungsgericht dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß den Auftrag erteilte, im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die beklagte Partei die erteilte Anweisung auch angenommen habe, blieb folgendes unbeachtet:
Die beklagte Partei behauptete im Verfahren erster Instanz gar nicht, sie habe die erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern je angenommen. Die Rede war vielmehr davon, "die Dritten" hätten "die Anweisungen bzw Aufträge zu ihren Gunsten angenommen" (ON 27 Seite 3 f) und "die Einbindung der Professionisten in das dreipersonale Verhältnis" sei durch Erklärungen der Gemeinschuldnerin diesen gegenüber und "aufgrund mündlicher Absprache" - offenbar ebenso im Verhältnis zwischen der Generalunternehmerin und den Subunternehmern - erfolgt (ON 37 Seite 4 f). Nachdem der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.September 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, maßgebend sei nicht, "wie die Gemeinschuldnerin ihr Verhältnis zur Beklagten gegenüber den Professionisten dargestellt habe, sondern, ob die beklagte Partei den Professionisten gegenüber eine entsprechende Verpflichtung oder Bestätigungserklärung abgegeben" habe, erhob die beklagte Partei nach wie vor nicht den Einwand, sie habe die erteilten Anweisungen auf Schuld im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern angenommen (ON 40 Seite 2). Die auf bestimmte Urkunden gestützte Behauptung, die "Professionisten" seien "in das dreipersonale Verhältnis" - nämlich durch die Annahme der "Anweisungen von diesen Subunternehmern" - eingebunden worden, läßt sich nicht anders als so verstehen, daß eine Ermächtigung der Anweisungsempfänger erfolgt sei, die Leistung als solche des Anweisenden - also auf dessen Rechnung - entgegenzunehmen (vgl zu der die Anweisung charakterisierenden doppelten Ermächtigung zB: ÖBA 1988, 926; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/118; Koziol/Welser10 I 317). Die beklagte Partei vertrat aber auch noch in der Berufung die Ansicht, "die Professsionisten" seien von der Gemeinschuldnerin über die erteilte Anweisung verständigt und dadurch in das Anweisungsverhältnis einbezogen worden (ON 43 Seite 5 und 8).Die beklagte Partei behauptete im Verfahren erster Instanz gar nicht, sie habe die erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern je angenommen. Die Rede war vielmehr davon, "die Dritten" hätten "die Anweisungen bzw Aufträge zu ihren Gunsten angenommen" (ON 27 Seite 3 f) und "die Einbindung der Professionisten in das dreipersonale Verhältnis" sei durch Erklärungen der Gemeinschuldnerin diesen gegenüber und "aufgrund mündlicher Absprache" - offenbar ebenso im Verhältnis zwischen der Generalunternehmerin und den Subunternehmern - erfolgt (ON 37 Seite 4 f). Nachdem der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.September 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, maßgebend sei nicht, "wie die Gemeinschuldnerin ihr Verhältnis zur Beklagten gegenüber den Professionisten dargestellt habe, sondern, ob die beklagte Partei den Professionisten gegenüber eine entsprechende Verpflichtung oder Bestätigungserklärung abgegeben" habe, erhob die beklagte Partei nach wie vor nicht den Einwand, sie habe die erteilten Anweisungen auf Schuld im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern angenommen (ON 40 Seite 2). Die auf bestimmte Urkunden gestützte Behauptung, die "Professionisten" seien "in das dreipersonale Verhältnis" - nämlich durch die Annahme der "Anweisungen von diesen Subunternehmern" - eingebunden worden, läßt sich nicht anders als so verstehen, daß eine Ermächtigung der Anweisungsempfänger erfolgt sei, die Leistung als solche des Anweisenden - also auf dessen Rechnung - entgegenzunehmen vergleiche zu der die Anweisung charakterisierenden doppelten Ermächtigung zB: ÖBA 1988, 926; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/118; Koziol/Welser10 römisch eins 317). Die beklagte Partei vertrat aber auch noch in der Berufung die Ansicht, "die Professsionisten" seien von der Gemeinschuldnerin über die erteilte Anweisung verständigt und dadurch in das Anweisungsverhältnis einbezogen worden (ON 43 Seite 5 und 8).
Abgesehen davon, daß die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptete, sie habe die erteilten Anweisungen gegenüber den Anweisungsempfängern angenommen, traf das Erstgericht die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen, daß "gegenüber den Subunternehmen....von seiten der beklagten Partei keine Vereinbarungen oder Zusagen" erfolgten, "die Subunternehmer ....jedoch von der Direktzahlung durch die beklagte Partei zum Zwecke der bevorzugten Sicherstellung" wußten. Der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung hat somit nicht nur einen im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebrachten Sachverhalt zum Gegenstand, sondern läßt auch jene vom Erstgericht getroffenen und im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen unbeachtet, die - entsprechend den Prozeßbehauptungen des Klägers - eine Annahme der erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern ausschließen.
Erst im Rekurs an den Obersten Gerichtshof versucht nun die beklagte Partei - abweichend von ihrem Prozeßvorbringen im Verfahren erster Instanz und den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen, vorhin erwähnten Feststellungen - die Sachlage so darzustellen, als hätte sie die erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern jeweils angenommen. Aber selbst der Rekurs läßt noch eine ausreichende Klarheit dazu vermissen, wem gegenüber die beklagte Partei die Annahme der erfolgten Anweisungen zu erklären gehabt hätte, um als Folge dessen mit schuldbefreiender Wirkung an die Anweisungsempfänger leisten zu können; in Punkt 4. des Rechtsmittels ist nämlich wieder die Rede davon, "die Annahme" der beklagten Partei sei "eben bereits mit der generellen Verpflichtungserklärung vom 3.10.1986 Beilage ./12 (Anmerkung: ein Schreiben der beklagten Partei an die Generalunternehmerin) erfolgt" und habe "keiner weiteren individuellen Annahmeerklärung" bedurft.
Soweit die Rekursausführungen nun als Beweisrüge eines im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Sachverhalts zu verstehen sind und außerdem auch über das von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz erstattete Prozeßvorbringen hinausgehen, bedürfen sie daher keiner weiteren Erörterung.
Es mag durchaus sein, daß der Angewiesene seine empfangsbedürftige Annahmeerklärung im Verhältnis zum Anweisungsempfänger nicht persönlich abgeben muß, sondern auch der Anweisende als Bote oder Stellvertreter einschreiten kann (SZ 27/260; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1402 mwN), dies ist aber im vorliegenden Fall zum einen aus den bereits dargestellten Gründen, zum anderen aber auch deshalb nicht näher zu erörtern, weil selbst der im Ersturteil festgestellte wesentliche Inhalt des Schreibens der beklagten Partei an die Generalunternehmerin vom 3.Oktober 1986 nicht als Annahmeerklärung des Angewiesenen gegenüber den Anweisungsempfängern gedeutet werden kann, die vom Anweisenden als Boten des Angewiesenen den Anweisungsempfängern mit Begleitschreiben wie zB jenem vom 24.März 1988 (Beilage ./19 Seite 2) mitgeteilt worden wäre.Es mag durchaus sein, daß der Angewiesene seine empfangsbedürftige Annahmeerklärung im Verhältnis zum Anweisungsempfänger nicht persönlich abgeben muß, sondern auch der Anweisende als Bote oder Stellvertreter einschreiten kann (SZ 27/260; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1402, mwN), dies ist aber im vorliegenden Fall zum einen aus den bereits dargestellten Gründen, zum anderen aber auch deshalb nicht näher zu erörtern, weil selbst der im Ersturteil festgestellte wesentliche Inhalt des Schreibens der beklagten Partei an die Generalunternehmerin vom 3.Oktober 1986 nicht als Annahmeerklärung des Angewiesenen gegenüber den Anweisungsempfängern gedeutet werden kann, die vom Anweisenden als Boten des Angewiesenen den Anweisungsempfängern mit Begleitschreiben wie zB jenem vom 24.März 1988 (Beilage ./19 Seite 2) mitgeteilt worden wäre.
Nicht zu überzeugen vermag auch der Versuch der beklagten Partei, ihre nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin an Subunternehmer geleisteten Zahlungen über die Rechtsfigur eines echten Vertrages zugunsten Dritter anfechtungsfest zu machen. Die beklagte Partei war bisher selbst immer richtig vom Vorliegen einer Anweisung auf Schuld ausgegangen. Gemäß § 881 Abs 2 ABGB ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Zweifel nur dann anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (vgl zu entsprechenden Sachverhalten zB: SZ 53/25; SZ 51/82). Die beklagte Partei meint nun, es liege auf der Hand, daß die von ihr Dritten (Subunternehmern) zugesicherten und schließlich auch geleisteten Zahlungen hauptsächlich diesen zum Vorteil gereicht hätten. Wie der Kläger richtig darlegt, ist aber nach dem zu beurteilenden Sachverhalt evident, daß der rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten auf ein Anweisungsverhältnis bezogen war. Ebensowenig trifft das Rekursargument zu, die von der beklagten Partei zugesicherten Zahlungen hätten hauptsächlich den Subunternehmern zum Vorteil gereicht. Durch die Leistungen der beklagten Partei sollte ja auch diese von einer Schuld im Deckungsverhältnis und die Gemeinschuldnerin von einer solchen im Valutaverhältnis befreit werden. Das entspricht in typischer Weise einer Anweisung auf Schuld und nicht einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der "hauptsächlich" nur dem Dritten zum Vorteil gereicht.Nicht zu überzeugen vermag auch der Versuch der beklagten Partei, ihre nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin an Subunternehmer geleisteten Zahlungen über die Rechtsfigur eines echten Vertrages zugunsten Dritter anfechtungsfest zu machen. Die beklagte Partei war bisher selbst immer richtig vom Vorliegen einer Anweisung auf Schuld ausgegangen. Gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Zweifel nur dann anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll vergleiche zu entsprechenden Sachverhalten zB: SZ 53/25; SZ 51/82). Die beklagte Partei meint nun, es liege auf der Hand, daß die von ihr Dritten (Subunternehmern) zugesicherten und schließlich auch geleisteten Zahlungen hauptsächlich diesen zum Vorteil gereicht hätten. Wie der Kläger richtig darlegt, ist aber nach dem zu beurteilenden Sachverhalt evident, daß der rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten auf ein Anweisungsverhältnis bezogen war. Ebensowenig trifft das Rekursargument zu, die von der beklagten Partei zugesicherten Zahlungen hätten hauptsächlich den Subunternehmern zum Vorteil gereicht. Durch die Leistungen der beklagten Partei sollte ja auch diese von einer Schuld im Deckungsverhältnis und die Gemeinschuldnerin von einer solchen im Valutaverhältnis befreit werden. Das entspricht in typischer Weise einer Anweisung auf Schuld und nicht einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der "hauptsächlich" nur dem Dritten zum Vorteil gereicht.
Soweit also die beklagte Partei nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin Zahlungen an Subunternehmer leistete, hatten diese im Deckungsverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung, weil die erteilten Anweisungen auf Schuld aus den dargelegten Gründen durch die Konkurseröffnung unwirksam geworden waren und auch keiner der im § 3 Abs 2 KO normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht wurde.Soweit also die beklagte Partei nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin Zahlungen an Subunternehmer leistete, hatten diese im Deckungsverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung, weil die erteilten Anweisungen auf Schuld aus den dargelegten Gründen durch die Konkurseröffnung unwirksam geworden waren und auch keiner der im Paragraph 3, Absatz 2, KO normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht wurde.
Nach vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellungen leistete die beklagte Partei daher nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin insgesamt S 2,543.400 an Subunternehmer, ohne von ihrer gegenüber der Masse bestehenden Schuld in dieser Höhe befreit worden zu sein. Insofern war also das Ersturteil zum Nachteil der beklagten Partei - im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß der vorliegenden Art gilt kein Verschlechterungsverbot (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 519 mwN) - wiederherzustellen, ohne daß es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedurfte.Nach vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellungen leistete die beklagte Partei daher nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin insgesamt S 2,543.400 an Subunternehmer, ohne von ihrer gegenüber der Masse bestehenden Schuld in dieser Höhe befreit worden zu sein. Insofern war also das Ersturteil zum Nachteil der beklagten Partei - im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß der vorliegenden Art gilt kein Verschlechterungsverbot (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mwN) - wiederherzustellen, ohne daß es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedurfte.
Anders verhält es sich dagegen mit einem Teil der von der beklagten Partei vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen. Es entspricht herrschender Ansicht, daß nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des späteren Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen anfechtbar sind (ÖBA 1992, 1113; ÖBA 1991, 215; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 25;
Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1985, 586 [589]; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 291; Bartsch/Pollak, Konkursordnung I 160, 202;Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1985, 586 [589]; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 291; Bartsch/Pollak, Konkursordnung römisch eins 160, 202;
Lehmann, Kommentar zur Konkursordnung 323; zur insoweit gleichen deutschen Rechtslage vgl zB: Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Rz 18 ff; Hess, Kommentar zur Konkursordnung4 Rz 24 f zu § 29). Fraglich ist nur, ob bei einer mittelbaren Vermögensverschiebung außer dem Zahlungsempfänger auch der Leistende als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann. Koziol lehrt (in: Avancini/Iro/Koziol aaO 6/132; JBl 1985, 593), daß die Zahlung des Angewiesenen weder gemäß § 30 noch gemäß § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO anfechtbar sei; die Anfechtungsmöglichkeit bestehe vielmehr nur gegenüber dem befriedigten Gläubiger, nicht jedoch gegenüber einem zahlenden Schuldner des späteren Gemeinschuldners. Nur die Leistung, die der Empfänger erlangt habe, sei im Sinne des § 39 KO dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners entgangen, da jene sonst dem Anweisenden erbracht werden hätte müssen. Im Anfechtungsrecht ist es zwar grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu beurteilen (SZ 59/79; ÖBA 1987, 193; König aaO Rz 52; ders, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [229]), wobei gerade auch in Ansehung der Anweisung der "Gesamtsachverhalt" oder "Gesamttatbestand" die anfechtbare Rechtshandlung darstellt (ÖBA 1991, 215; ÖBA 1992, 1113:Lehmann, Kommentar zur Konkursordnung 323; zur insoweit gleichen deutschen Rechtslage vergleiche zB: Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Rz 18 ff; Hess, Kommentar zur Konkursordnung4 Rz 24 f zu Paragraph 29,). Fraglich ist nur, ob bei einer mittelbaren Vermögensverschiebung außer dem Zahlungsempfänger auch der Leistende als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann. Koziol lehrt (in: Avancini/Iro/Koziol aaO 6/132; JBl 1985, 593), daß die Zahlung des Angewiesenen weder gemäß Paragraph 30, noch gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, Fall 1 KO anfechtbar sei; die Anfechtungsmöglichkeit bestehe vielmehr nur gegenüber dem befriedigten Gläubiger, nicht jedoch gegenüber einem zahlenden Schuldner des späteren Gemeinschuldners. Nur die Leistung, die der Empfänger erlangt habe, sei im Sinne des Paragraph 39, KO dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners entgangen, da jene sonst dem Anweisenden erbracht werden hätte müssen. Im Anfechtungsrecht ist es zwar grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu beurteilen (SZ 59/79; ÖBA 1987, 193; König aaO Rz 52; ders, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [229]), wobei gerade auch in Ansehung der Anweisung der "Gesamtsachverhalt" oder "Gesamttatbestand" die anfechtbare Rechtshandlung darstellt (ÖBA 1991, 215; ÖBA 1992, 1113:
"Zusammengehörige Kette von Handlungen"; König, Anfechtung2 Rz 52;
ders, ÖJZ 1982, 230; Fink, ÖJZ 1985, 438 f [insbesondere 439 FN 82];
aM Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO 6/125); allein damit läßt sich aber noch nicht begründen, daß auch der Angewiesene wegen seiner Zahlung an den Anweisungsempfänger als Anfechtungsgegner legitimiert sei.
Eine Passivlegitimation des Zahlenden verneinte der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 1973/182. Soweit dort von einem Überweisungsauftrag an ein Kreditinstitut die Rede ist, von einem Konto des späteren Gemeinschuldners Geldbeträge zugunsten eines seiner Gläubiger abzubuchen, handelt es sich offenbar um eine Anweisung auf Schuld. Die Entscheidung ÖBA 1991, 215, die den die Masse verringernden "Gesamttatbestand" als anfechtbar bezeichnet, hält zur passiven Klagslegitimation der Anweisungsempfängerin fest, Anfechtungsgegner sei derjenige, "zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat". Das bezieht sich also auf den durch die anfechtbare Rechtshandlung Begünstigten.
König (ÖJZ 1982, 230 f) kommt im Fall der Anweisung einer Bank auf Kredit gegen Einräumung eines Absonderungsrechtes am Vermögen des späteren Gemeinschuldners für die dem Anweisungsempfänger ausgezahlte Kreditvaluta zum Ergebnis, ein Anfechtungsanspruch gegen die Bank als Anfechtungsgegnerin müsse die Beseitigung des zu ihren Gunsten begründeten Absonderungsrechtes zum Gegenstand haben. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angewiesene als Mittelsmann nur dann als Anfechtungsgegner in Frage kommt, wenn auch er und nicht bloß der Anweisungsempfänger als Dritter einen Vorteil erlangte (so für die insofern vergleichbare deutsche Rechtslage: Kuhn/Uhlenbruck aaO Rz 18 c; Hess aaO Rz 26).
Der Kläger ficht nun allein "die Zahlungen der beklagten Partei an die Subunternehmer" an (ON 24 Seite 3). Leistet aber der Angewiesene nach einer gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht angenommenen Anweisung auf Schuld, ohne dafür - wie im vorliegenden Fall - vom späteren Gemeinschuldner einen besonderen und daher allenfalls anfechtbaren Vermögensvorteil eingeräumt erhalten zu haben, so überzeugt die dargestellte und auf solche Fälle bezogene Lehre Koziols, die eine Anfechtbarkeit der Zahlung des Angewiesenen gegenüber diesem als Anfechtungsgegner verneint. Auch Holzhammer (Österreichisches Insolvenzrecht4 92) vertritt, daß allein der Empfänger der anfechtbaren Leistung als Anfechtungsgegner in Frage kommt. Fink betont für die Erfüllung einer Anweisung auf Schuld als anfechtbare Rechtshandlung ebenso, daß der Anweisungsempfänger "tauglicher Anfechtungsgegner" sei (ÖJZ 1985, 439); vom Angewiesenen als Anfechtungsgegner ist dagegen nicht die Rede.
Soll für die Wahrung der Anfechtungsfrist genügen, "wenn der letzte Akt des Gesamtsachverhalts fristgerecht erfolgt" (König, Anfechtung2 Rz 52), wie zB im Falle der Zahlung des auf Schuld Angewiesenen, so ist das im Verhältnis zu dem auf Kosten der Masse begünstigten Zahlungsempfänger als Anfechtungsgegner sachgerecht; nicht zu billigen ist dieses Ergebnis allerdings im Verhältnis zum Angewiesenen, wenn dieser durch seine Zahlung als bloße Ausführungshandlung keinen besonderen Vorteil gegenüber der Masse erlangte und die Leistung nur den Zahlungsempfänger im Verhältnis zu anderen Konkursgläubigern begünstigte. Gegenteiliges wird auch nicht von König (Anfechtung2 Rz 56) vertreten, der einen auf Kredit Angewiesenen nur in dem bereits referierten Sonderfall als möglichen Anfechtungsgegner ansieht. Wäre die bloße Ausführung einer gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht angenommenen Anweisung auf Schuld anfechtbar, könnte sich der Angewiesene als Schuldner innerhalb der kritischen Frist überhaupt nicht befreien, ohne nach der Konkurseröffnung noch einmal zahlen zu müssen. Deshalb wird nach der insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage eine Anfechtbarkeit der Ausführung einer Anweisung auf Schuld selbst dann abgelehnt, wenn dem Angewiesenen die Krise des späteren Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt war (Henckel in Jaeger, Konkursordnung9 Rz 146 zu § 30). Das muß umso mehr für den auf Schuld Angewiesenen gelten, dem im Zeitpunkt seiner Zahlung die Krise des späteren Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Dieser könnte nämlich jedenfalls nicht mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegen (vgl zu dieser Problemstellung im Falle der dem Angewiesenen bekannten Absicht des Anweisenden auf Gläubigerschädigung: Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/126).Soll für die Wahrung der Anfechtungsfrist genügen, "wenn der letzte Akt des Gesamtsachverhalts fristgerecht erfolgt" (König, Anfechtung2 Rz 52), wie zB im Falle der Zahlung des auf Schuld Angewiesenen, so ist das im Verhältnis zu dem auf Kosten der Masse begünstigten Zahlungsempfänger als Anfechtungsgegner sachgerecht; nicht zu billigen ist dieses Ergebnis allerdings im Verhältnis zum Angewiesenen, wenn dieser durch seine Zahlung als bloße Ausführungshandlung keinen besonderen Vorteil gegenüber der Masse erlangte und die Leistung nur den Zahlungsempfänger im Verhältnis zu anderen Konkursgläubigern begünstigte. Gegenteiliges wird auch nicht von König (Anfechtung2 Rz 56) vertreten, der einen auf Kredit Angewiesenen nur in dem bereits referierten Sonderfall als möglichen Anfechtungsgegner ansieht. Wäre die bloße Ausführung einer gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht angenommenen Anweisung auf Schuld anfechtbar, könnte sich der Angewiesene als Schuldner innerhalb der kritischen Frist überhaupt nicht befreien, ohne nach der Konkurseröffnung noch einmal zahlen zu müssen. Deshalb wird nach der insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage eine Anfechtbarkeit der Ausführung einer Anweisung auf Schuld selbst dann abgelehnt, wenn dem Angewiesenen die Krise des späteren Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt war (Henckel in Jaeger, Konkursordnung9 Rz 146 zu Paragraph 30,). Das muß umso mehr für den auf Schuld Angewiesenen gelten, dem im Zeitpunkt seiner Zahlung die Krise des späteren Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Dieser könnte nämlich jedenfalls nicht mit schuldbefreiender Wirkung gemäß Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegen vergleiche zu dieser Problemstellung im Falle der dem Angewiesenen bekannten Absicht des Anweisenden auf Gläubigerschädigung: Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/126).
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, daß die auf Schuld angewiesene beklagte Partei für ihre vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen an Anweisungsempfänger im Gesamtbetrag von S 928.000 als Anfechtungsgegnerin nicht legitimiert ist.
Soweit auch noch im Rekurs die Ansicht vertreten wird, ein nach der Konkursordnung erhobenes Anfechtungsbegehren müsse bei sonstiger Unschlüssigkeit jedenfalls auch "auf Unwirksamerklärung der Rechtshandlung" gerichtet sein, weil die Anfechtungsklage eine Rechtsgestaltungsklage sei, läßt die beklagte Partei die Entwicklung in der neueren Rechtsprechung unbeachtet; danach muß eine Anfechtungsklage insoweit, als ein Leistungsbegehren - wie im vorliegenden Fall - möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten (ÖBA 1991, 215; ÖBA 1988, 1129; SZ 59/216 ua).
Zu Punkt III.:Zu Punkt römisch drei.:
Was die Zahlungen vom 17.Juli und 24.August 1988 im Gesamtbetrag von S 392.000 betrifft, konnte die beklagte Partei - nach den getroffenen Vereinbarungen - mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Generalunternehmerin nur leisten, soweit diese die Rechnungen der Subunternehmer prüfte und deren Richtigkeit gegenüber der beklagten Partei bestätigte. Hätte es in Ansehung der erwähnten Zahlungen an diesen Voraussetzungen gefehlt, müßte die beklagte Partei neuerlich an die Masse leisten.
Soweit das Berufungsgericht aufgrund seiner zu diesem Thema richtigen Rechtsansicht als letzte Tatsacheninstanz noch zusätzliche Sachverhaltsaufklärungen für erforderlich hielt, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger aaO mwN). Insoweit war also dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Was die Aufhebung der Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" betrifft, gab das Gericht zweiter Instanz - abgesehen vom nichtigen Teil seiner Entscheidung - zwar auch der Berufung der klagenden Partei Folge, ohne jedoch in seiner Begründung auch nur mit einem Wort darauf einzugehen, von welcher anderen als der im Teilurteil vom 17.Juni 1994 vertretenen Rechtsansicht das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auszugehen haben werde.
Das Erstgericht wies das 4 % übersteigende Zinsenbegehren mit der Begründung ab, die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen könnten gemäß § 58 Z 1 KO nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Das bedeute, daß auch die Gläubiger der Gemeinschuldnerin keine "solchen Ansprüche auf Verzugszinsen" gegen die Masse hätten; "ein Schaden in diesem Sinn" sei daher "der Gemeinschuldnerin bzw der Masse nicht rechtmäßig entstanden".Das Erstgericht wies das 4 % übersteigende Zinsenbegehren mit der Begründung ab, die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen könnten gemäß Paragraph 58, Ziffer eins, KO nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Das bedeute, daß auch die Gläubiger der Gemeinschuldnerin keine "solchen Ansprüche auf Verzugszinsen" gegen die Masse hätten; "ein Schaden in diesem Sinn" sei daher "der Gemeinschuldnerin bzw der Masse nicht rechtmäßig entstanden".
Die klagende Partei tritt als Inkassozessionarin der Forderung einer - wie sie behauptet (ON 26) - Absonderungsgläubigerin auf. Für einen Absonderungsgläubiger hat aber die Bestimmung des § 58 Z 1 KO keine Bedeutung; dieser darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen - auch in Ansehung der erst während des Konkurses erwachsenen - befriedigen und einen allenfalls verbleibenden Kapitalausfall auf die Masse abladen (SZ 65/150 mwN).Die klagende Partei tritt als Inkassozessionarin der Forderung einer - wie sie behauptet (ON 26) - Absonderungsgläubigerin auf. Für einen Absonderungsgläubiger hat aber die Bestimmung des Paragraph 58, Ziffer eins, KO keine Bedeutung; dieser darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen - auch in Ansehung der erst während des Konkurses erwachsenen - befriedigen und einen allenfalls verbleibenden Kapitalausfall auf die Masse abladen (SZ 65/150 mwN).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren noch Feststellungen zu treffen haben, die - im Sinne der oben dargestellten Rechtslage - eine abschließende Beurteilung des noch unerledigten Zinsenbegehrens der klagenden Partei ermöglichen.
Da ein vom Erstgericht gefälltes Teilurteil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, bilden auch die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (§ 52 Abs 2 ZPO).Da ein vom Erstgericht gefälltes Teilurteil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, bilden auch die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (Paragraph 52, Absatz 2, ZPO).