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Rechtssatz RS0019638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019638

Geschäftszahl

7Ob151/72; 3Ob515/95; 3Ob213/09h

Entscheidungsdatum

24.02.2010

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage römisch eins, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als Anfechtungsgegner ausgeschieden werden, sofern er nur als Vertreter des Gemeinschuldners (im Rahmen des ihm erteilten Auftrages) die angefochtenen Rechtshandlungen setzt. Ähnliches gilt für den bloß Beauftragten, etwa einen Boten. Demzufolge kann ein Kreditinstitut, welches von einem zum Vermögen des späteren Gemeinschuldners gehörenden Konto desselben ausschließlich über dessen Auftrag Geldbeträge abbucht und an einen Gläubiger des späteren Gemeinschuldners überweist, nicht als Anfechtungsgegner belangt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 151/72
    Entscheidungstext OGH 13.09.1972 7 Ob 151/72
    Veröff: EvBl 1973/182 S 400
  • 3 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 515/95
    Auch; Veröff: SZ 68/114
  • 3 Ob 213/09h
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 213/09h
    Beisatz: Ist der Vertreter des Gemeinschuldners dessen Vertragspartner ist er als Anfechtungsgegner passiv legitimiert, wenn er selbst mit der angefochtenen Rechtshandlung Deckung erhält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019638

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19720913_OGH0002_0070OB00151_7200000_001