Rechtssatz RS0019638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019638
Geschäftszahl
7Ob151/72; 3Ob515/95; 3Ob213/09h
Entscheidungsdatum
24.02.2010
Rechtssatz
Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage I, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als Anfechtungsgegner ausgeschieden werden, sofern er nur als Vertreter des Gemeinschuldners (im Rahmen des ihm erteilten Auftrages) die angefochtenen Rechtshandlungen setzt. Ähnliches gilt für den bloß Beauftragten, etwa einen Boten. Demzufolge kann ein Kreditinstitut, welches von einem zum Vermögen des späteren Gemeinschuldners gehörenden Konto desselben ausschließlich über dessen Auftrag Geldbeträge abbucht und an einen Gläubiger des späteren Gemeinschuldners überweist, nicht als Anfechtungsgegner belangt werden.Der Gemeinschuldner selbst kommt (falls er nicht im Einzelfall Rechtsnachfolger des ursprünglichen Anfechtungsgegners wird) als Anfechtungsgegner nicht in Betracht (ebenso Bartsch-Pollak 3. Auflage römisch eins, 238 Anmerkung 1; Rsp 1935/138 und andere), obwohl er in den meisten Fällen die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt haben wird. Ebenso wie der Gemeinschuldner muss jedoch auch dessen bevollmächtigter Vertreter als Anfechtungsgegner ausgeschieden werden, sofern er nur als Vertreter des Gemeinschuldners (im Rahmen des ihm erteilten Auftrages) die angefochtenen Rechtshandlungen setzt. Ähnliches gilt für den bloß Beauftragten, etwa einen Boten. Demzufolge kann ein Kreditinstitut, welches von einem zum Vermögen des späteren Gemeinschuldners gehörenden Konto desselben ausschließlich über dessen Auftrag Geldbeträge abbucht und an einen Gläubiger des späteren Gemeinschuldners überweist, nicht als Anfechtungsgegner belangt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 151/72
Entscheidungstext OGH 13.09.1972 7 Ob 151/72
Veröff: EvBl 1973/182 S 400
- 3 Ob 515/95
Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 515/95
Auch; Veröff: SZ 68/114
- 3 Ob 213/09h
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 213/09h
Beisatz: Ist der Vertreter des Gemeinschuldners dessen Vertragspartner ist er als Anfechtungsgegner passiv legitimiert, wenn er selbst mit der angefochtenen Rechtshandlung Deckung erhält. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0019638
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19720913_OGH0002_0070OB00151_7200000_001