Rechtssatz RS0064497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064497
Entscheidungsdatum
14.06.1995
Rechtssatz
Leistet der vom späteren Gemeinschuldner auf Schuld Angewiesene noch vor Konkurseröffnung an den Anweisungsempfänger, so ist beim Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO nur dieser als Anfechtungsgegner legitimiert.Leistet der vom späteren Gemeinschuldner auf Schuld Angewiesene noch vor Konkurseröffnung an den Anweisungsempfänger, so ist beim Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO nur dieser als Anfechtungsgegner legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064497
Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0030OB00515_9500000_002