Rechtssatz RS0019551
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019551
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Das abstrakte Geschäft der Anweisung besteht in einer doppelten Ermächtigung: des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. Von dem wirtschaftlich nahestehenden Geschäft des Auftrages, beziehungsweise der Bevollmächtigung unterscheidet sich die Anweisung dadurch, dass der Angewiesene im eigenen Namen leistet, der Beauftragte im Namen des Auftragsgebers (Vollmachtsgebers).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 526/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 526/79
Veröff: SZ 52/183
- 5 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 19.04.1988 5 Ob 557/87
- 8 Ob 572/93
Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 572/93
nur: Das abstrakte Geschäft der Anweisung besteht in einer doppelten Ermächtigung: des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistung und des Angewiesenen zur Erbringung einer Leistung im eigenen Namen aus eigenem Vermögen für Rechnung des Anweisenden. (T1) Veröff: ÖBA 1994,650
- 2 Ob 331/98k
Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 331/98k
Auch; nur T1
- 3 Ob 66/02f
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 66/02f
Auch; nur T1; Beisatz: Dieser doppelten Ermächtigung entsprechen auch zwei Leistungsakte: Der Angewiesene erbringt mit der Zahlung eine Leistung an den Anweisenden und dieser leistet gleichzeitig an den Anweisungsempfänger. (T2)
Beisatz: Die bloße Benennung einer Zahlstelle ist also keine Anweisung. (T3)
Beisatz: Hier: Vereinbarung der Überweisung auf ein bestimmtes Konto der Gläubigerbank. (T4)
- 6 Ob 218/05k
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 218/05k
- 9 Ob 43/10d
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 Ob 43/10d
Auch
- 9 Ob 1/15k
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 1/15k
Auch; nur T1; Beisatz: Die im Einlösungsverhältnis "im abgekürzten Weg" erbrachte Leistung wird so behandelt, als wäre sie vom Angewiesenen an den Anweisenden und von diesem an den Anweisungsempfänger erbracht worden, sodass es sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis zu einer Schuldtilgung kommt. (T5)
- 6 Ob 186/20a
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 186/20a
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019551
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
JJR_19791212_OGH0002_0030OB00526_7900000_002