Die Revision ist nicht berechtigt.
Eine bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfahrens kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (MGA ZPO14 § 503/E 3 f mwN).Eine bereits vom Berufungsgericht verneinte angebliche Nichtigkeit der erstinstanzlichen Verfahrens kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (MGA ZPO14 Paragraph 503 /, E, 3 f mwN).
Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Im übrigen versucht die beklagte Partei in Wahrheit unter diesen Revisionsgründen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen; überhaupt gehen auch die weitwendigen Rechtsausführungen der beklagten Partei in weiten Strecken nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (insbesondere was die immer wieder wiederholte Formulierung von "erfundenen nebulosen Äußerungen" des Geschäftsführers der klagenden Partei im Rahmen von "Small-Talk" betrifft) oder haben mit den hier zu lösenden Rechtsfragen nichts zu tun (zB P 2.14 der Revision über das Thema "Die Bank - Anwalt aller ihrer Kunden?), sodaß hierauf nicht einzugehen ist.
Ausgehend vom festgehenden Sachverhalt ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes grundsätzlich zutreffend.
Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/51 ausführlich unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Lehre dargelegt hat, verpflichtet sich ein Kreditinstitut mit der Eröffnung eines Girokontos dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf diesem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos. Wenn auch die rechtliche Natur des Girovertrages umstritten ist, ist doch soviel klar, daß das Kreditinstitut, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredites, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen. Wenn auch der Überweisungsauftrag an sich keine Anweisung im Sinn des § 1400 ABGB darstellt, weil diese in einer doppelten Ermächtigung, nämlich der Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistungen und des Angewiesenen zur Erbringung der Leistung des Anweisenden, besteht (SZ 52/183; 59/51), so ist doch die Verwandtschaft zum Rechtsinstitut der Anweisung anerkannt bzw. wird der Überweisungsauftrag als Sonderfall der Anweisung gesehen (SZ 59/51 mwN; insbesondere Koziol, JBl 1984, 120, 122). Der Überweisungsauftrag stellt keinen Vertrag zugunsten eines Dritten dar. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrages noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, das die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183; 59/51). Mit der Erteilung des Überweisungsauftrages allein entsteht grundsätzlich noch kein Recht des begünstigten Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. Das schließt aber im Einzelfall nicht aus, daß die Anwendung der Bestimmungen über den Vertrag zugunsten Dritter (§ 881 ABGB) aus anderen Gründen zum Tragen kommt.Wie der Oberste Gerichtshof in SZ 59/51 ausführlich unter Hinweis auf die Vorjudikatur und die Lehre dargelegt hat, verpflichtet sich ein Kreditinstitut mit der Eröffnung eines Girokontos dem Kunden gegenüber zur Durchführung von Gutschriften auf diesem Konto und von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Barzahlungen zu Lasten des Kontos. Wenn auch die rechtliche Natur des Girovertrages umstritten ist, ist doch soviel klar, daß das Kreditinstitut, ausgenommen den Fall der Einräumung eines Kredites, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einer Disposition, durch die das Konto ins Debet kommt, zuzustimmen. Wenn auch der Überweisungsauftrag an sich keine Anweisung im Sinn des Paragraph 1400, ABGB darstellt, weil diese in einer doppelten Ermächtigung, nämlich der Ermächtigung des Anweisungsempfängers zur Empfangnahme der Leistungen und des Angewiesenen zur Erbringung der Leistung des Anweisenden, besteht (SZ 52/183; 59/51), so ist doch die Verwandtschaft zum Rechtsinstitut der Anweisung anerkannt bzw. wird der Überweisungsauftrag als Sonderfall der Anweisung gesehen (SZ 59/51 mwN; insbesondere Koziol, JBl 1984, 120, 122). Der Überweisungsauftrag stellt keinen Vertrag zugunsten eines Dritten dar. Der Überweisungsempfänger erwirbt allein auf Grund des Überweisungsauftrages noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, das die Überweisung auszuführen hat (SZ 52/183; 59/51). Mit der Erteilung des Überweisungsauftrages allein entsteht grundsätzlich noch kein Recht des begünstigten Dritten gegenüber dem Kreditinstitut. Das schließt aber im Einzelfall nicht aus, daß die Anwendung der Bestimmungen über den Vertrag zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB) aus anderen Gründen zum Tragen kommt.
Zwar handelt es sich bei der Mitteilung vom Eingang (Bestätigung) eines Überweisungsauftrages in der Regel nur um die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. Nur im Einzelfall kommt bei unwiderruflichen Überweisungsaufträgen eine Treuhandfunktion in Betracht. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des § 1402 ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden. In der Regel liegt jedoch hierin nur eine Ankündigung bzw das In-Aussicht-stellen einer Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung (EvBl 1976/79 SZ 59/51). In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift (Canaris in GroßKomm HGB3 III/3, zweite Bearbeitung Rz 400).Zwar handelt es sich bei der Mitteilung vom Eingang (Bestätigung) eines Überweisungsauftrages in der Regel nur um die Ankündigung einer in Aussicht genommenen Überweisung, der keine Verpflichtungswirkung zukommt. Nur im Einzelfall kommt bei unwiderruflichen Überweisungsaufträgen eine Treuhandfunktion in Betracht. Ob eine Kreditunternehmung unter analoger Anwendung des Paragraph 1402, ABGB durch eine einfache Mitteilung an den Dritten bereits verpflichtet ist, hängt von der Lage des einzelnen Falles ab und ist unter sorgfältiger Prüfung der Wortfassung zu entscheiden. In der Regel liegt jedoch hierin nur eine Ankündigung bzw das In-Aussicht-stellen einer Gutschrift, nicht aber die Begründung einer selbständigen, vom Deckungsverhältnis unabhängigen Verpflichtung (EvBl 1976/79 SZ 59/51). In der Abhängigkeit der Ausführung des Überweisungsauftrages vom Deckungsverhältnis liegt die charakteristische Schwäche des Anspruchs auf die Gutschrift und der wesentliche Unterschied zum Anspruch aus der erteilten Gutschrift (Canaris in GroßKomm HGB3 III/3, zweite Bearbeitung Rz 400).
In der bereits mehrfach zitierten E SZ 59/51 wurde infolge Fehlens eines unwiderruflichen Überweisungsauftrags die Annahme einer selbständigen Verpflichtung der Kreditunternehmung und damit die Übernahme einer Treuhänderfunktion zwar verneint, aber die schadenersatzrechtliche Haftung der beklagten Bank bejaht, weil dieser bekannt war, daß die klagende Partei nur dann zur Leistung bereit war, wenn die vom Überweisenden zu erbringenden Zahlungen sichergestellt sind. Der erteilte Auftrag, die künftigen Zahlungen zu bestätigen, diente daher dort - der beklagten Bank erkennbar - der reibungslosen Abwicklung des Rechtsgeschäftes zwischen der klagenden Partei und dem Überweisenden, an der dieser wegen der bestehenden intensiven - Geschäftsbeziehungen besonderes Interesse haben mußte. Die klagende Partei gehörte daher der Interessensphäre des Überweisenden an. Der Oberste Gerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dies rechtfertige es, das reine Vermögen der klagenden Partei in den Schutzbereich des Vertrages zwischen der beklagten Bank und dem Überweisenden einzubeziehen. Eine Uferlosigkeit der Haftung sei nicht zu befürchten, weil sie auf die Beträge zu beschränken sei, die Gegenstand der konkreten Überweisungsaufträge waren. Da die beklagte Bank die klagende Partei nicht auf eine Bedeutungslosigkeit ihrer Bestätigungen hingewiesen und nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß die von dieser angenommenen Sicherheiten tatsächlich nicht bestanden, machte sie sich auch gegenüber der klagenden Partei einer Verletzung bestehender Sorgfaltspflichten schuldig, für die sie nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen einzustehen hatte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem eben geschilderten dadurch, daß nicht nur von der Bekanntgabe des Vorliegens eines Überweisungsauftrages an die klagende Partei, sondern von einem unwiderruflichen Überweisungsauftrag, der von der beklagten Bank angenommen worden war und dessen Annahme der klagenden Partei (die als Inkassozessionar als uneigennütziger Treuhänder materiellrechtlich und prozessual verfügungsberechtigt war, s.Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu § 1392 mwN), mitgeteilt wurde, auszugehen ist, dessen Ausführung nach dem eindeutigen Wortlaut der Beilagen./A und ./E nur von der Bedingung des ordnungsgemäßen Eingangs der Zahlungen für die der Nebenintervenientin aus dem Weiterverkauf geschuldeten und durch Akkreditive bzw Bankgarantien gesicherten Kaufpreise auf deren Konto bei der beklagten Partei abhängig war.Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem eben geschilderten dadurch, daß nicht nur von der Bekanntgabe des Vorliegens eines Überweisungsauftrages an die klagende Partei, sondern von einem unwiderruflichen Überweisungsauftrag, der von der beklagten Bank angenommen worden war und dessen Annahme der klagenden Partei (die als Inkassozessionar als uneigennütziger Treuhänder materiellrechtlich und prozessual verfügungsberechtigt war, s.Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu Paragraph 1392, mwN), mitgeteilt wurde, auszugehen ist, dessen Ausführung nach dem eindeutigen Wortlaut der Beilagen./A und ./E nur von der Bedingung des ordnungsgemäßen Eingangs der Zahlungen für die der Nebenintervenientin aus dem Weiterverkauf geschuldeten und durch Akkreditive bzw Bankgarantien gesicherten Kaufpreise auf deren Konto bei der beklagten Partei abhängig war.
Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die hier vorliegenden Umstände in ihrer Gesamtheit für eine selbständige Verpflichtungserklärung der beklagten Bank gegenüber der klagenden Partei iSd § 1400 zweiter Satz ABGB sprechen: Im Zusammenhang mit der im Beisein des Bankdirektors erfolgten Übergabe der unwiderruflichen Überweisungsaufträge, deren Eingang die beklagte Bank zuvor bestätigt hatte, und der Offenlegung, daß damit die Erfüllung des Geschäftes zwischen der Nebenintervenientin, die diese Überweisungsaufträge erteilte, und der klagenden Partei als der aus den Überweisungsaufträgen Begünstigten sichergestellt werden sollte, durfte diese die Erklärung des Direktors der beklagten Bank, daß damit der Zahlungsfluß an die klagende Partei "klar sei", dahin verstehen, daß die beklagte Bank damit die Durchführung des erteilten Auftrages zusagte, allerdings - insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ergänzen - nur unter der Bedingung des Zahlungseingangs am Konto der Nebenintervenientin.Zutreffend führt das Berufungsgericht aus, daß die hier vorliegenden Umstände in ihrer Gesamtheit für eine selbständige Verpflichtungserklärung der beklagten Bank gegenüber der klagenden Partei iSd Paragraph 1400, zweiter Satz ABGB sprechen: Im Zusammenhang mit der im Beisein des Bankdirektors erfolgten Übergabe der unwiderruflichen Überweisungsaufträge, deren Eingang die beklagte Bank zuvor bestätigt hatte, und der Offenlegung, daß damit die Erfüllung des Geschäftes zwischen der Nebenintervenientin, die diese Überweisungsaufträge erteilte, und der klagenden Partei als der aus den Überweisungsaufträgen Begünstigten sichergestellt werden sollte, durfte diese die Erklärung des Direktors der beklagten Bank, daß damit der Zahlungsfluß an die klagende Partei "klar sei", dahin verstehen, daß die beklagte Bank damit die Durchführung des erteilten Auftrages zusagte, allerdings - insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ergänzen - nur unter der Bedingung des Zahlungseingangs am Konto der Nebenintervenientin.
Damit verlieren auch die Argumente der beklagten Bank ihre Bedeutung, sie könne doch nicht nur deshalb haften, weil sich die klagende Partei die Kosten für eine Bankgarantie ersparen wollte und daß die für die Überweisung zu verrechnenden Spesen doch nicht ihr Millionenrisiko abdecken könnten. Richtig ist, daß die klagende Partei auf eine Bankgarantie seitens der beklagten Bank - aus welchen Gründen immer - und damit auf einen unbedingten Zahlungsanspruch verzichtete; sie begnügte sich mit der Zusicherung der Überweisung seitens der beklagten Bank für den Fall des Zahlungseingangs auf dem Konto der Nebenintervenientin.
Die beklagte Bank hat somit eine durch den Zahlungseingang bedingte, im übrigen aber abstrakte Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei eingegangen, auf die die §§ 1400 ff ABGB unmittelbar oder zumindest analog anzuwenden sind (vgl die Ausführungen in SZ 59/51):Die beklagte Bank hat somit eine durch den Zahlungseingang bedingte, im übrigen aber abstrakte Verpflichtung gegenüber der klagenden Partei eingegangen, auf die die Paragraphen 1400, ff ABGB unmittelbar oder zumindest analog anzuwenden sind vergleiche die Ausführungen in SZ 59/51):
Es liegt eine doppelte Ermächtigung iSd § 1400 ABGB vor, nämlich die unwiderrufliche Ermächtigung der angewiesenen Bank zur Erbringung der Leistungen seitens der anweisenden Nebenintervenientin und die Ermächtigung der klagenden Anweisungsempfängerin zur Empfangnahme der Leistungen, die lediglich vom - inzwischen erfolgten - Zahlungseingang am Konto der anweisenden Nebenintervenientin abhängig waren.Es liegt eine doppelte Ermächtigung iSd Paragraph 1400, ABGB vor, nämlich die unwiderrufliche Ermächtigung der angewiesenen Bank zur Erbringung der Leistungen seitens der anweisenden Nebenintervenientin und die Ermächtigung der klagenden Anweisungsempfängerin zur Empfangnahme der Leistungen, die lediglich vom - inzwischen erfolgten - Zahlungseingang am Konto der anweisenden Nebenintervenientin abhängig waren.
Eine solche Verpflichtung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform (BankArch 1988, 926; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 3 zu § 1400). Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden der Vereinbarung die AGB der beklagten Partei nicht zugrundegelegt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre damit für die beklagte Partei nichts gewonnen. Dann hätte der Direktor der beklagten Bank die klagende Partei, die ausdrücklich fragte, ob die Zahlung "nun in Ordnung gehe," darauf aufmerksam machen müssen, daß auf Grund der AGB die Bank die Annahme der Anweisung nochmals ausdrücklich schriftlich zu bestätigen habe. Da dies das vertretungsbefugte Organ der beklagten Bank unterließ, wäre jedenfalls von einem Verzicht auf eine allenfalls nach den AGB notwendige schriftliche Bestätigung auszugehen (Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu § 884).Eine solche Verpflichtung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere nicht der Schriftform (BankArch 1988, 926; Ertl in Rummel ABGB II2 Rz 3 zu Paragraph 1400,). Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden der Vereinbarung die AGB der beklagten Partei nicht zugrundegelegt. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre damit für die beklagte Partei nichts gewonnen. Dann hätte der Direktor der beklagten Bank die klagende Partei, die ausdrücklich fragte, ob die Zahlung "nun in Ordnung gehe," darauf aufmerksam machen müssen, daß auf Grund der AGB die Bank die Annahme der Anweisung nochmals ausdrücklich schriftlich zu bestätigen habe. Da dies das vertretungsbefugte Organ der beklagten Bank unterließ, wäre jedenfalls von einem Verzicht auf eine allenfalls nach den AGB notwendige schriftliche Bestätigung auszugehen (Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 3 zu Paragraph 884,).
Infolge Annahme der Anweisung durch die angewiesene Bank und Mitteilung darüber gegenüber dem Anweisungsempfänger (der klagenden Partei) konnte die Nebenintervenientin ihre ohnedies bereits bei Auftragserteilung als ausdrücklich unwiderruflich bezeichneten Aufträge auch nicht mehr gemäß § 1403 Abs 1 ABGB widerrufen (3 Ob 615/81). Die beklagte Bank durfte daher den vereinbarungswidrig erfolgten Widerruf der Überweisungsaufträge durch die Nebenintervenientin nicht beachten, sondern hätte dessen ungeachtet - nach Eingang des Kaufpreises auf deren Konto - die Überweisungen auf das Konto der klagenden Partei vornehmen müssen. Sie ist daher schuldig zu erkennen, der klagenden Partei diese Beträge, die dem Klagsbetrag entsprechen, zu bezahlen.Infolge Annahme der Anweisung durch die angewiesene Bank und Mitteilung darüber gegenüber dem Anweisungsempfänger (der klagenden Partei) konnte die Nebenintervenientin ihre ohnedies bereits bei Auftragserteilung als ausdrücklich unwiderruflich bezeichneten Aufträge auch nicht mehr gemäß Paragraph 1403, Absatz eins, ABGB widerrufen (3 Ob 615/81). Die beklagte Bank durfte daher den vereinbarungswidrig erfolgten Widerruf der Überweisungsaufträge durch die Nebenintervenientin nicht beachten, sondern hätte dessen ungeachtet - nach Eingang des Kaufpreises auf deren Konto - die Überweisungen auf das Konto der klagenden Partei vornehmen müssen. Sie ist daher schuldig zu erkennen, der klagenden Partei diese Beträge, die dem Klagsbetrag entsprechen, zu bezahlen.
Ein Eingehen auf eine Haftung der beklagten Partei unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten, wie sie den E SZ 59/51 und SZ 60/91 zugrundeliegen (Verletzung der Aufklärungspflicht und Schutzwirkung des Vertrages zugunsten Dritter) und die damit zusammenhängenden Probleme, die den Großteil der Revisionsausführungen, soweit diese vom festgestellten Sachverhalt ausgehen, betreffen, erübrigt sich daher.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 u, n, d, 50 ZPO.