Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Das Wesen der Anweisung und ihre rechtlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 1400 f. ABGB wurden vom Berufungsgericht eingehend und zutreffend dargelegt. Demnach handelt es sich um ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das sogenannte Deckungsverhältnis, kann darauf beruhen, daß der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldet (Anweisung auf Schuld), eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt, oder aber eine Kreditgewährung gegeben ist (Anweisung auf Kredit). Wenn vereinbart ist, daß der Angewiesene im Namen des Anweisenden leisten soll, liegt keine Anweisung, sondern ein Bevollmächtigungsverhältnis oder ein Auftrag vor (vgl. insb. Koziol-Welser, Grundriß3, I, 230 f.; Wolff in Klang2, VI, 324 f.).Das Wesen der Anweisung und ihre rechtlichen Voraussetzungen im Sinne der Paragraphen 1400, f. ABGB wurden vom Berufungsgericht eingehend und zutreffend dargelegt. Demnach handelt es sich um ein dreipersonales Schuldverhältnis, das eine doppelte Ermächtigung enthält. Einerseits wird der Angewiesene ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten. Er handelt dabei zwar auf Rechnung des Anweisenden, jedoch im eigenen Namen, also nicht als direkter Stellvertreter. Das Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem, das sogenannte Deckungsverhältnis, kann darauf beruhen, daß der Angewiesene dem Anweisenden die Erbringung der Leistung schon schuldet (Anweisung auf Schuld), eine Schenkung des Angewiesenen an den Anweisenden vorliegt, oder aber eine Kreditgewährung gegeben ist (Anweisung auf Kredit). Wenn vereinbart ist, daß der Angewiesene im Namen des Anweisenden leisten soll, liegt keine Anweisung, sondern ein Bevollmächtigungsverhältnis oder ein Auftrag vor vergleiche insb. Koziol-Welser, Grundriß3, römisch eins, 230 f.; Wolff in Klang2, römisch sechs, 324 f.).
Wenn die Rekurswerberin nunmehr vorbringt, die beklagte Partei habe im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, daß sie ausschließlich im Vollmachtsnamen bzw. als Vollmachtsträger des H* P* tätig geworden sei, so trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß schon aus der Rolle des Beklagten als bevollmächtigter Verfasser des Kaufvertrages, der gemäß § 1009 ABGB allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen hat, nahegelegen sei, daß mit der in der Erklärung vom 17. August 1971 angeführten Anweisung nur eine Ermächtigung des Beklagten gemeint war, im Namen des P* aus einem diesem zustehenden Guthaben zu leisten. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen der Klagebeantwortung, wonach der Betrag von 50.000,— S ausschließlich das Geld H* P* gewesen sei und er diesbezüglich auch keine Forderung dem Beklagten sowie dem Notar Dr. F* gegenüber gehabt hätte. Daß es sich um einen Kaufpreiserlag für die verkaufte Liegenschaft handelte, ist aus der Erklärung vom 19. August 1971 direkt zu entnehmen.Wenn die Rekurswerberin nunmehr vorbringt, die beklagte Partei habe im erstinstanzlichen Verfahren nie behauptet, daß sie ausschließlich im Vollmachtsnamen bzw. als Vollmachtsträger des H* P* tätig geworden sei, so trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß schon aus der Rolle des Beklagten als bevollmächtigter Verfasser des Kaufvertrages, der gemäß Paragraph 1009, ABGB allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen hat, nahegelegen sei, daß mit der in der Erklärung vom 17. August 1971 angeführten Anweisung nur eine Ermächtigung des Beklagten gemeint war, im Namen des P* aus einem diesem zustehenden Guthaben zu leisten. In diese Richtung gehen auch die Ausführungen der Klagebeantwortung, wonach der Betrag von 50.000,— S ausschließlich das Geld H* P* gewesen sei und er diesbezüglich auch keine Forderung dem Beklagten sowie dem Notar Dr. F* gegenüber gehabt hätte. Daß es sich um einen Kaufpreiserlag für die verkaufte Liegenschaft handelte, ist aus der Erklärung vom 19. August 1971 direkt zu entnehmen.
Gemäß dem § 1400 letzter Satz ABGB erhält der Anweisungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist. Die Rekurswerberin vermeint hier, daß diesbezügliche Feststellungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes im Hinblick auf die Prozeßbehauptungen der Parteien entbehrlich seien. Die Behauptungen der klagenden Partei über eine telefonische Kontaktaufnahme vor dem 17. Februar 1972 (Aktenseite 14) können aber schon deshalb keine Entscheidungsgrundlage abgeben, weil die beklagte Partei behauptet hat, erst in diesem Zeitpunkt erstmalig von P* erfahren zu haben, daß es sich bei der R* laut Schreiben vom 19. August 1971 um die Klägerin gehandelt habe (AS 11). Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, daß es der logischen Erfahrung widerlaufe, daß der Verfasser eines Schreibens Formulierungen wie in der Erklärung vom 19. August 1971 gebrauche, ohne sich zu vergewissern, welche R* gemeint sei.Gemäß dem Paragraph 1400, letzter Satz ABGB erhält der Anweisungsempfänger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist. Die Rekurswerberin vermeint hier, daß diesbezügliche Feststellungen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes im Hinblick auf die Prozeßbehauptungen der Parteien entbehrlich seien. Die Behauptungen der klagenden Partei über eine telefonische Kontaktaufnahme vor dem 17. Februar 1972 (Aktenseite 14) können aber schon deshalb keine Entscheidungsgrundlage abgeben, weil die beklagte Partei behauptet hat, erst in diesem Zeitpunkt erstmalig von P* erfahren zu haben, daß es sich bei der R* laut Schreiben vom 19. August 1971 um die Klägerin gehandelt habe (AS 11). Es kann auch nicht von vornherein gesagt werden, daß es der logischen Erfahrung widerlaufe, daß der Verfasser eines Schreibens Formulierungen wie in der Erklärung vom 19. August 1971 gebrauche, ohne sich zu vergewissern, welche R* gemeint sei.
Gemäß § 1403 ABGB kann der Anweisende die Anweisung widerrufen, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat. Die Annahme der Anweisung erzeugt eine abstrakte Schuld. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis oder Valutaverhältnis kann der Angewiesene gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht erheben. Dies setzt aber voraus, daß dem Angewiesenen ein bestimmter Anweisungsempfänger bekannt ist. Im Falle einer Blankoannahme wird der Annehmende erst in dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Anweisung durch die Bekanntgabe des Anweisungsempfängers vollständig geworden ist (vgl. Wolff in Klang2 VI, 326). Es erweisen sich daher die Erhebungsaufträge des Berufungsgerichtes bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der Person des Anweisungsempfängers für den Beklagten im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Widerrufes der Anweisung als rechtlich relevant und mangels feststehenden Sachverhaltes notwendig.Gemäß Paragraph 1403, ABGB kann der Anweisende die Anweisung widerrufen, solange der Angewiesene die Anweisung noch nicht dem Empfänger gegenüber angenommen hat. Die Annahme der Anweisung erzeugt eine abstrakte Schuld. Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis oder Valutaverhältnis kann der Angewiesene gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht erheben. Dies setzt aber voraus, daß dem Angewiesenen ein bestimmter Anweisungsempfänger bekannt ist. Im Falle einer Blankoannahme wird der Annehmende erst in dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem die Anweisung durch die Bekanntgabe des Anweisungsempfängers vollständig geworden ist vergleiche Wolff in Klang2 römisch sechs, 326). Es erweisen sich daher die Erhebungsaufträge des Berufungsgerichtes bezüglich des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der Person des Anweisungsempfängers für den Beklagten im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Widerrufes der Anweisung als rechtlich relevant und mangels feststehenden Sachverhaltes notwendig.
Die Rekurswerberin kann sohin eine rechtliche Fehlbeurteilung seitens des Berufungsgerichtes nicht aufzeigen. Wenn dieses aber in einem solchen Falle den Sachverhalt als ergänzungsbedürftig befunden hat, kann der Oberste Gerichtshof, der Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (vgl. dazu SZ 38/29 und 227 u.v.a.).Die Rekurswerberin kann sohin eine rechtliche Fehlbeurteilung seitens des Berufungsgerichtes nicht aufzeigen. Wenn dieses aber in einem solchen Falle den Sachverhalt als ergänzungsbedürftig befunden hat, kann der Oberste Gerichtshof, der Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten vergleiche dazu SZ 38/29 und 227 u.v.a.).
Dem unbegründeten Rekurse war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.