Rechtssatz RS0111386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111386
Entscheidungsdatum
15.12.1998
Rechtssatz
Einer erfolgreichen Anfechtung gegenüber dem Angewiesenen steht dessen Anerkenntnis des Anfechtungsanspruches gleich. Es schließt aus, daß der Angewiesene Leistungen an den Anweisungsempfänger auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Konkursmasse anrechnen kann. Die Anweisung ist damit für die Konkursgläubiger nicht mehr nachteilig, so daß für eine Anfechtung der Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger die allgemeine Anfechtungsvoraussetzung der Nachteiligkeit fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111386
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00259_98M0000_005