Rechtssatz RS0022629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022629
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Überholende Kausalität. Schadenersatz wegen eigenmächtiger Entziehung von Bestandräumlichkeiten auch dann, wenn später durch behördliche Verfügung dem Berechtigten die Ausübung der Bestandrechte verwehrt gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 350/55
Entscheidungstext OGH 16.11.1955 1 Ob 350/55
Veröff: JBl 1956,258 (mit Glosse von Gschnitzer) Siehe jetzt: 2 Ob 326/56
- 1 Ob 8/78
Entscheidungstext OGH 13.09.1978 1 Ob 8/78
nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T1) Veröff: SZ 51/126 = JBl 1979,487
- 1 Ob 642/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92
Auch; Beisatz: Reale Kausalität geht hypothetischer vor, in ein nicht mehr existentes Rechtsgut kann ein rechtswidriger Eingriff nicht mehr erfolgen. (T2) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
- 6 Ob 201/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
Vgl auch; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T3); Veröff: SZ 72/55
- 6 Ob 72/06s
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
Auch; Beis wie T2 nur: Reale Kausalität geht hypothetischer vor. (T4)
- 7 Ob 238/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 238/07m
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T5)
- 6 Ob 234/17f
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
Auch; nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T6)
- 2 Ob 105/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 2 Ob 105/25t
Beisatz: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022629
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0010OB00350_5500000_001