Rechtssatz RS0110410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110410
Entscheidungsdatum
28.03.2007
Rechtssatz
Bei der Prüfung der Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtsgeschäfte ist festzustellen, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde. Es ist daher der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsgeschäfte gegebene Status der (späteren) Gemeinschuldnerin dem tatsächlichen Status der später eröffneten Insolvenz gegenüberzustellen. Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit der angefochtenen Geschäfte ist die im Konkurs zu erwartende Quote im Vergleich zur Quote, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erzielen gewesen wäre. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Obergrenze der vom Anfechtungsgegner zu beanspruchenden Leistung ist jener Differenzbetrag, um den sich die Masse ab der Vornahme des Rechtsgeschäftes bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung verschlechtert hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2147/96s
Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
- 4 Ob 306/98y
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
Auch; nur: Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit der angefochtenen Geschäfte ist die im Konkurs zu erwartende Quote im Vergleich zur Quote, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erzielen gewesen wäre. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Obergrenze der vom Anfechtungsgegner zu beanspruchenden Leistung ist jener Differenzbetrag, um den sich die Masse ab der Vornahme des Rechtsgeschäftes bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung verschlechtert hat. (T1) Veröff: SZ 71/210
- 6 Ob 256/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist ein Quotenvergleich erforderlich. Der Anfechtungsgegner haftet für die Differenz zwischen der im Konkurs zu erwartenden Quote im Vergleich zu der, die bei rechtzeitiger Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre. (T2)
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Bei Abschluss eines Teilvergleiches, mit dem Klageansprüche teilweise verglichen wurden, ist der Quotenvergleich unabhängig vom Teilvergleich vorzunehmen und die verglichene Zahlungsverpflichtung zur Kürzung des Leistungsanspruchs des klagenden Masseverwalters heranzuziehen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der verglichene Betrag ausschließlich streitverfangene Ansprüche betrifft. (T3); Beisatz: Auch Neugläubiger sind nur quotenmäßig zu berücksichtigen (so bereits 2 Ob 2147/96s). Der über die Verschlechterung der Quote wegen verspäteter Antragstellung auf Konkurseröffnung hinausgehende Ausfall der Neugläubiger kann nur in einem Schadenersatzprozess geklärt werden, in dem der Masseverwalter nicht aktiv legitimiert ist. Der Masseverwalter wird immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig und kann deshalb nur Ansprüche der Masse geltend machen. Das Entstehen von Schäden im Vermögen der Neugläubiger ist kein der Konkursmasse erwachsener, von ihr einklagbarer Schaden. (T4); Veröff: SZ 73/182
- 7 Ob 65/01m
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 65/01m
Vgl; Beis wie T4 nur: Der Masseverwalter wird immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Konkursmasse tätig und kann deshalb nur Ansprüche der Masse geltend machen. Das Entstehen von Schäden im Vermögen der Neugläubiger ist kein der Konkursmasse erwachsener, von ihr einklagbarer Schaden. (T5) Beisatz: Hier: Ersatzanspruch gegen die gemäß § 10 Abs 3 GmbHG verantwortliche Bank. (T6)
- 1 Ob 44/06m
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 44/06m
Auch; Beis wie T5
- 6 Ob 72/06s
Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
Auch
- 9 Ob 52/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110410
Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_003