Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte wendet sich in seiner Revision ausschließlich dagegen, daß eine wirksame Sicherungszession zustande gekommen sei und daß die Klägerin auf Grund einer bloßen Sicherungszession zur Klagsführung gegen den debitor cessus berechtigt sei. Dagegen bestehen jedoch keine Bedenken.
Was zunächst die Form einer sicherungsweisen Abtretung anlangt, so hat der OGH bereits in seinem Gutachten SZ XI/15 und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. SZ 48/2; SZ 46/24 u. a.) mit Zustimmung der Lehre (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, W 252 f.; Koziol - Welser[4] I, 231 und II, 119 f. in Verbindung mit II, 100; Bydlinski in einer Anm. zu JBl. 1963, 93) die Auffassung vertreten, daß bei der Sicherungsabtretung, damit sie nicht zur Umgehung der Vorschriften über den Pfandrechtserwerb mißbraucht werden kann, dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, welche Voraussetzung eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind. Bei der Verpfändung nicht verbriefter Forderungen müsse man sich aber damit begnügen, daß die Verpfändung nachträglich leicht und verläßlich festgestellt werden könne. Dem werde am besten dadurch Rechnung getragen, daß von der sicherungsweisen Abtretung einer Forderung der Drittschuldner verständigt werde. Dies sei jedoch nicht die einzigmögliche Form. Daraus ergibt sich, daß die Verständigung des debitor cessus jedenfalls genügt. Die Ansicht des Beklagten, es sei neben der Verständigung des Drittschuldners auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich, weshalb diesbezügliche Feststellungen erforderlich wären, kann daher nicht geteilt werden.Was zunächst die Form einer sicherungsweisen Abtretung anlangt, so hat der OGH bereits in seinem Gutachten SZ XI/15 und seither in ständiger Rechtsprechung vergleiche SZ 48/2; SZ 46/24 u. a.) mit Zustimmung der Lehre (Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechts, W 252 f.; Koziol - Welser[4] römisch eins, 231 und römisch zwei, 119 f. in Verbindung mit römisch zwei, 100; Bydlinski in einer Anmerkung zu JBl. 1963, 93) die Auffassung vertreten, daß bei der Sicherungsabtretung, damit sie nicht zur Umgehung der Vorschriften über den Pfandrechtserwerb mißbraucht werden kann, dieselben Formen der Übergabe eingehalten werden müssen, welche Voraussetzung eines gültigen Pfandrechtserwerbes sind. Bei der Verpfändung nicht verbriefter Forderungen müsse man sich aber damit begnügen, daß die Verpfändung nachträglich leicht und verläßlich festgestellt werden könne. Dem werde am besten dadurch Rechnung getragen, daß von der sicherungsweisen Abtretung einer Forderung der Drittschuldner verständigt werde. Dies sei jedoch nicht die einzigmögliche Form. Daraus ergibt sich, daß die Verständigung des debitor cessus jedenfalls genügt. Die Ansicht des Beklagten, es sei neben der Verständigung des Drittschuldners auch noch ein Vermerk in den Büchern des Überträgers erforderlich, weshalb diesbezügliche Feststellungen erforderlich wären, kann daher nicht geteilt werden.
Der Beklagte meint ferner, eine zur Sicherung abgetretene Geldforderung sei, sofern nichts besonderes vereinbart wurde, nur dadurch verwertbar, daß der Gläubiger nach Erwirkung eines vollstreckbaren Titels gegenüber seinem ursprünglichen Schuldner auf die ihm von diesem sicherungsweise abgetretene Forderung gegenüber dem Zessus Exekution führe. Hingegen bestehe eine unmittelbare Klagslegitimation des Gläubigers gegenüber dem Zessus bei der Sicherungsexekution nicht.
Auch diesem Einwand kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden (Koziol - Welser[4] II, 120; SZ 45/21; SZ 46/24 u. a.). Im Verhältnis zum debitor cessus ist daher nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden (Frotz a. a. O., 255; SZ 32/170). Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Eine diesbezügliche Einwendung, für welche der debitor cessus behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 32/170), wurde jedoch in erster Instanz nicht erhoben.Auch diesem Einwand kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden (Koziol - Welser[4] römisch zwei, 120; SZ 45/21; SZ 46/24 u. a.). Im Verhältnis zum debitor cessus ist daher nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden (Frotz a. a. O., 255; SZ 32/170). Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Eine diesbezügliche Einwendung, für welche der debitor cessus behauptungs- und beweispflichtig wäre (SZ 32/170), wurde jedoch in erster Instanz nicht erhoben.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.