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Rechtssatz RS0032535×

Rechtssatz RS0032535

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032535

Geschäftszahl

6Ob662/78; 5Ob20/15z

Entscheidungsdatum

24.02.2015

Rechtssatz

Im Verhältnis zum debitor cessus ist nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden. Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Für eine diesbezügliche Einwendung wäre der debitor cessus behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 662/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 662/78
    Veröff: SZ 51/121
  • 5 Ob 20/15z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0060OB00662_7800000_001