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Entscheidung 5 Ob 20/15z×

Entscheidung 5 Ob 20/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010938 Rechtssatz 08.07.1975Zivilrecht
Forderungen aus Rektapapieren werden durch Abtretung der verbrieften Forderung und nicht - wie beiden Wertpapieren im engeren Sinn, nämlich den Inhaber - und Orderpapieren - durch Übergabe des Wertpapieres nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen; aus …
RS0011279 Rechtssatz 09.12.1970Zivilrecht
Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist weder ein Reugeld noch ein Pönale nach § 1336 ABGB, sondern ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile.
RS0011288 Rechtssatz 20.07.1989Zivilrecht
Hat die Kaution bloß die Sicherungsfunktion, dass der Kautionsempfänger die Möglichkeit erhält, seine in Zukunft allenfalls entstehenden, vereinbarungsgemäß zu sichernden Forderungen aus dem Mietvertrag mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu k …
RS0011386 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab.
RS0032535 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Im Verhältnis zum debitor cessus ist nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einre …
RS0032597 Rechtssatz 07.09.1978Zivilrecht
Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden.
RS0032793 Rechtssatz 30.05.1975Zivilrecht
Die Rechtsstellung des Schuldners darf durch eine Zession nicht verschlechtert werden.
RS0051612 Rechtssatz 21.04.1966Zivilrecht
Keine Aufrechnung, wenn der Gläubiger erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens Schuldner des Ausgleichs bzw Gemeinschuldner wurde.
RS0064236 Rechtssatz 08.09.1983Zivilrecht
Die Bestimmungen über die Aufrechnung im Konkursverfahren sind zwingend, sodass Vereinbarungen unwirksam sind, durch welche der künftige Gemeinschuldner zugunsten einzelner Gläubiger die konkursmäßige Aufrechenbarkeit auch für solche Fälle zu sichern sucht, …
RS0064346 Rechtssatz 14.01.1982Zivilrecht
Nach der Konkurseröffnung ist auch die Entstehung der Aufrechenbarkeit ausgeschlossen. Eine Aufrechnung, die nach § 20 Abs 1 KO unzulässig ist, hat der Masse gegenüber keine Wirkung. Die zu Masse gehörige Forderung bleibt im vollen Umfang bestehen, die Gege …
RS0064363 Rechtssatz 03.11.1978Zivilrecht
Die Aufrechnung im Konkurs setzt voraus, dass die Forderungen einander bereits bei Eröffnung des Konkurses aufrechenbar gegenüberstanden. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die Forderung erst durch die Konkurseröffnung entstand.
RS0064390 Rechtssatz 30.04.1992Zivilrecht
Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlun …
RS0127717 Rechtssatz 28.02.2012Zivilrecht
Ein Kreditinstitut kann gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste.