Rechtssatz RS0064390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064390
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Die Aufrechnung ist nach § 20 Abs 1 KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (§ 20 Abs 2 erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur auf den dritten Fall des § 20 Abs 1 KO bezieht.Die Aufrechnung ist nach Paragraph 20, Absatz eins, KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (Paragraph 20, Absatz 2, erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur auf den dritten Fall des Paragraph 20, Absatz eins, KO bezieht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 558/91
Entscheidungstext OGH 30.04.1992 8 Ob 558/91
Veröff: SZ 65/71 = JBl 1992,798 = ÖBA 1992,1113 (Koziol)
- 5 Ob 20/15z
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0064390
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19920430_OGH0002_0080OB00558_9100000_003