Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn aufzuheben, Punkt 2 b des erstgerichtlichen Urteils wiederherzustellen und das gesamte Mehrbegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Soweit die Beklagte meint, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei schon deshalb verfehlt, weil sie zu dem unhaltbaren Ergebnis führen würde, daß jede Bürgschaft, die ja in der Regel mit einem Rückgriffsrecht gegen den Schuldner verbunden sei, im Insolvenzfall des Schuldners angefochten werden könne, mißversteht sie - bewußt oder unbewußt - die Ausführungen des Berufungsgerichtes: Im Regelfall ist die Übernahme einer persönlichen Haftung durch einen Dritten für den späteren Gemeinschuldner unanfechtbar, auch wenn dem Bürgen ein Regreßrecht zusteht (vgl § 17 Abs 1 KO). Ein solches Rückgriffsrecht schmälert in der Regel auch in keiner Weise das Massevermögen, weil es gleichgültig ist, ob die Rechte aus einer Forderung, die einem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zustehen, von ihm selbst oder vom rückgriffsberechtigten Bürgen ausgeübt werden. Das Massevermögen kann nur dann geschmälert werden, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt. Das Berufungsgericht meinte lediglich, eine solche "mittelbare" Leistung könne wie eine "direkte" Rechtshandlung des Gemeinschuldners angefochten werden; eine solche Konstellation sei auch durch die Zwischenschaltung eines Bürgen unter gewissen hinzukommenden Voraussetzungen möglich; diese wären noch zu prüfen.Soweit die Beklagte meint, die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes sei schon deshalb verfehlt, weil sie zu dem unhaltbaren Ergebnis führen würde, daß jede Bürgschaft, die ja in der Regel mit einem Rückgriffsrecht gegen den Schuldner verbunden sei, im Insolvenzfall des Schuldners angefochten werden könne, mißversteht sie - bewußt oder unbewußt - die Ausführungen des Berufungsgerichtes: Im Regelfall ist die Übernahme einer persönlichen Haftung durch einen Dritten für den späteren Gemeinschuldner unanfechtbar, auch wenn dem Bürgen ein Regreßrecht zusteht vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, KO). Ein solches Rückgriffsrecht schmälert in der Regel auch in keiner Weise das Massevermögen, weil es gleichgültig ist, ob die Rechte aus einer Forderung, die einem Gläubiger gegenüber dem Schuldner zustehen, von ihm selbst oder vom rückgriffsberechtigten Bürgen ausgeübt werden. Das Massevermögen kann nur dann geschmälert werden, wenn durch eine "zusammengehörige Kette von Handlungen" bewirkt wird, daß der Gemeinschuldner mittelbar durch einen Dritten eine Befriedigung oder Sicherstellung auf Kosten der Masse gewährt. Das Berufungsgericht meinte lediglich, eine solche "mittelbare" Leistung könne wie eine "direkte" Rechtshandlung des Gemeinschuldners angefochten werden; eine solche Konstellation sei auch durch die Zwischenschaltung eines Bürgen unter gewissen hinzukommenden Voraussetzungen möglich; diese wären noch zu prüfen.
Der Beklagten ist aber zuzugestehen, daß die vom Berufungsgericht in concreto aufgezeigte "Kette von Handlungen" die Anfechtbarkeit nicht begründen kann. Es meinte, wenn M***** T***** gegen die Gemeinschuldnerin ein Rückgriffsrecht zustehe (was im fortgesetzten Verfahren geprüft werden müsse), dann könne dieser mit der - angenommenen (?) - rückzedierten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Warenlagers kompensieren und so letztlich bewirken, daß die Leistung auf Kosten der Masse gewährt werde. Dem steht aber entgegen, daß eine Rückzedierung weder behauptet noch bewiesen ist. Ist ein rückgriffsberechtigter Bürge nicht mehr Schuldner des Gemeinschuldners, weil dieser die Forderung (hier an die Beklagte) zediert hat, kann er mangels Gegenseitigkeit nicht mehr die Aufrechnungseinrede erheben. Im Fall einer nunmehr erst erfolgten Rückzession wäre er erst nach der Konkurseröffnung wieder Schuldner der Konkursmasse geworden; gleiches gilt, wenn er erst infolge erfolgreicher Anfechtung der Zession durch den Kläger wieder in diese Position gelangt ist. In einem solchen Fall besteht keine Aufrechenbarkeit: die Aufrechnung ist nämlich nach § 20 Abs 1 KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (§ 20 Abs 2 erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur auf den dritten Fall des § 20 Abs 1 KO bezieht (Bartsch in Bartsch-Pollak, Komm AO, KO und AnfO II3, 221 zu § 20 AO; undeutlich ders I3, 119 zu § 20 KO).Der Beklagten ist aber zuzugestehen, daß die vom Berufungsgericht in concreto aufgezeigte "Kette von Handlungen" die Anfechtbarkeit nicht begründen kann. Es meinte, wenn M***** T***** gegen die Gemeinschuldnerin ein Rückgriffsrecht zustehe (was im fortgesetzten Verfahren geprüft werden müsse), dann könne dieser mit der - angenommenen (?) - rückzedierten Kaufpreisforderung aus dem Verkauf des Warenlagers kompensieren und so letztlich bewirken, daß die Leistung auf Kosten der Masse gewährt werde. Dem steht aber entgegen, daß eine Rückzedierung weder behauptet noch bewiesen ist. Ist ein rückgriffsberechtigter Bürge nicht mehr Schuldner des Gemeinschuldners, weil dieser die Forderung (hier an die Beklagte) zediert hat, kann er mangels Gegenseitigkeit nicht mehr die Aufrechnungseinrede erheben. Im Fall einer nunmehr erst erfolgten Rückzession wäre er erst nach der Konkurseröffnung wieder Schuldner der Konkursmasse geworden; gleiches gilt, wenn er erst infolge erfolgreicher Anfechtung der Zession durch den Kläger wieder in diese Position gelangt ist. In einem solchen Fall besteht keine Aufrechenbarkeit: die Aufrechnung ist nämlich nach Paragraph 20, Absatz eins, KO jedenfalls unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der Konkurseröffnung (wieder) Schuldner der Konkursmasse geworden ist; in diesem Fall nützt es ihm nichts, daß er die Gegenforderung - bedingt durch die Zahlung an den Gläubiger - früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung erworben hat (Paragraph 20, Absatz 2, erster Halbsatz KO), weil sich diese Ausnahmebestimmung wohl nur auf den dritten Fall des Paragraph 20, Absatz eins, KO bezieht (Bartsch in Bartsch-Pollak, Komm AO, KO und AnfO II3, 221 zu Paragraph 20, AO; undeutlich ders I3, 119 zu Paragraph 20, KO).
In der Rekursbeantwortung stützt sich der klagende Masseverwalter unter anderem auf das Vorliegen einer der Anfechtung unterliegenden mittelbaren Zuwendung. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach § 27 KO können Rechtshandlungen, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Konkursordnung angefochten werden. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln ist, weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend, im Regelfall nicht anfechtbar. Leistet ein Dritter anstelle des Gemeinschuldners, so tritt zwar (gemäß §§ 1358 oder 1422 ABGB) ein Wechsel in der Person des Gläubigers ein. Durch Rückgängigmachung der Zahlung würde dann zwar die Forderung des Leistenden erlöschen, die des früheren Gläubigers aber aufleben (JBl 1979, 325; RZ 1969, 34; 7 Ob 644/90, 3 Ob 656/82; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 I 168). Ziel jeder Anfechtung ist es, die Konkursmasse so zu stellen, wie sie ohne Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung stünde (SZ 59/228 ua). Es muß dasjenige, das dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse geleistet werden (§ 39 Abs 1 KO).Nach Paragraph 27, KO können Rechtshandlungen, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen des Gemeinschuldners betreffen, nach den Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes der Konkursordnung angefochten werden. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln ist, weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend, im Regelfall nicht anfechtbar. Leistet ein Dritter anstelle des Gemeinschuldners, so tritt zwar (gemäß Paragraphen 1358, oder 1422 ABGB) ein Wechsel in der Person des Gläubigers ein. Durch Rückgängigmachung der Zahlung würde dann zwar die Forderung des Leistenden erlöschen, die des früheren Gläubigers aber aufleben (JBl 1979, 325; RZ 1969, 34; 7 Ob 644/90, 3 Ob 656/82; Bartsch-Pollak, Konkursordnung 3 römisch eins 168). Ziel jeder Anfechtung ist es, die Konkursmasse so zu stellen, wie sie ohne Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung stünde (SZ 59/228 ua). Es muß dasjenige, das dem Vermögen des Gemeinschuldners entgangen oder daraus veräußert oder aufgegeben worden ist, zur Konkursmasse geleistet werden (Paragraph 39, Absatz eins, KO).
Eine Ausnahme vom Grundsatz, daß nur Handlungen des Gemeinschuldners angefochten werden können, läge aber vor, wenn sich der spätere Gemeinschuldner hinter einem Mittelsmann verbirgt (mittelbare Zuwendung; König, Anfechtung, Rz 25), wenn er sich also des Dritten bedient, um Bestandteile seines Vermögens zu verschieben (Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung10 Rz 18 zu § 29 dKO). Dann ist das gesamte Rechtsverhältnis so zu beurteilen, wie wenn der Gemeinschuldner selbst seinen Gläubiger befriedigt hätte (Kilger, KO15 161; Bartsch-Pollak aaO 160 f). Ob eine solche mittelbare Zuwendung vorliegt, muß insbesondere dann geprüft werden, wenn die Leistung des Dritten über Anweisung des Gemeinschuldners erfolgte (König aaO; vgl die von Henckel in Jaeger, KO9 Rz 141 ff zu § 30 dKO gebildeten Fallgruppen). Daraus folgt, daß eine anfechtbare Rechtshandlung jedenfalls dann ausgeschlossen wäre, wenn M***** T***** ohne Zutun des Gemeinschuldners die Bürgschaft übernommen hätte. Erfolgten Zahlungen durch M***** T***** aufgrund der Bürgschaft, ging zwar gemäß § 1358 ABGB die Darlehensforderung der Anfechtungsgegnerin auf ihn über, darin läge aber nur ein Wechsel in der Person des Konkursgläubigers, der zu keiner Veränderung im Umfang der Masse geführt hätte. Daß für M***** T***** aufgrund der Begleichung der Bürgschaftsschuld keine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen worden wäre, wurde bereits dargelegt.Eine Ausnahme vom Grundsatz, daß nur Handlungen des Gemeinschuldners angefochten werden können, läge aber vor, wenn sich der spätere Gemeinschuldner hinter einem Mittelsmann verbirgt (mittelbare Zuwendung; König, Anfechtung, Rz 25), wenn er sich also des Dritten bedient, um Bestandteile seines Vermögens zu verschieben (Kuhn-Uhlenbruck, Konkursordnung10 Rz 18 zu Paragraph 29, dKO). Dann ist das gesamte Rechtsverhältnis so zu beurteilen, wie wenn der Gemeinschuldner selbst seinen Gläubiger befriedigt hätte (Kilger, KO15 161; Bartsch-Pollak aaO 160 f). Ob eine solche mittelbare Zuwendung vorliegt, muß insbesondere dann geprüft werden, wenn die Leistung des Dritten über Anweisung des Gemeinschuldners erfolgte (König aaO; vergleiche die von Henckel in Jaeger, KO9 Rz 141 ff zu Paragraph 30, dKO gebildeten Fallgruppen). Daraus folgt, daß eine anfechtbare Rechtshandlung jedenfalls dann ausgeschlossen wäre, wenn M***** T***** ohne Zutun des Gemeinschuldners die Bürgschaft übernommen hätte. Erfolgten Zahlungen durch M***** T***** aufgrund der Bürgschaft, ging zwar gemäß Paragraph 1358, ABGB die Darlehensforderung der Anfechtungsgegnerin auf ihn über, darin läge aber nur ein Wechsel in der Person des Konkursgläubigers, der zu keiner Veränderung im Umfang der Masse geführt hätte. Daß für M***** T***** aufgrund der Begleichung der Bürgschaftsschuld keine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen worden wäre, wurde bereits dargelegt.
Aber selbst wenn die Übernahme der Bürgschaft aufgrund einer Anweisung der Gemeinschuldnerin erfolgte, läge ein Anfechtungstatbestand nicht vor. Nach dem feststehenden Sachverhalt zedierte die Gemeinschuldnerin am 21.1.1987 unter anderem die ihr gegen M***** T***** aus dem Verkauf des Warenlagers zustehende Kaufpreisforderung von S 1,720.229,76 an die beklagte Partei. Die Unterfertigung des Blankoakzeptes und die Abgabe der Wechselerklärung durch M***** T***** erfolgte am 30.1.1987, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Rechtszuständigkeit der Kaufpreisforderung von der Gemeinschuldnerin bereits auf die beklagte Partei übergegangen war. Sollte der Übernahme der Bürgschaft eine Anweisung der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen sein, könnte es sich somit nur um eine Anweisung auf Kredit gehandelt haben. Hätte sich die Gemeinschuldnerin statt auf Kredit anzuweisen bei M***** T***** einen Kredit in der Höhe der übernommenen Bürgschaft aufgenommen und damit die Schuld der Anfechtungsgegnerin vor Konkurseröffnung befriedigt, würde dies zur Folge gehabt haben, daß die Konkursmasse diesen Betrag nicht mehr an die beklagte Partei, sondern an M***** T***** schuldete. Die Masse selbst hätte dadurch keine Änderung erfahren. Wie bereits in der Entscheidung SZ 36/144 ausgesprochen wurde, liegt dann aber auch in der Anweisung des Gemeinschuldners auf Kredit keine Gläubigerbenachteiligung, weil bloß ein Wechsel in der Person des Gläubigers eintritt. Auch sie ist daher nicht anfechtbar. Daraus folgt, daß die Übernahme der Bürgschaft und die unter diesem Rechtstitel erfolgten Zahlungen anfechtungsfest sind.
Soweit weitere von M***** T***** gewährte Sicherheiten angefochten werden, ist das Vorbringen nicht schlüssig.
Befriedigungstauglichkeit und Gläubigerbenachteiligung gehören zum objektiven Tatbestand. Daß sie vorliegen, hat stets der Kläger zu behaupten und zu beweisen (SZ 62/97; ÖBA 1990, 139 ua, zuletzt 1 Ob 604/91). Angefochten wurden von der klagenden Partei eine Hypothek im dritten Rang ob der dem M***** T***** gehörigen Liegenschaft EZ 31766 KG S***** (Vorlasten S 2,320.000) und eine Pfandbestellungsurkunde im zweiten Rang ob einem dem M***** T***** gehörenden Superädifikat in L*****. Ein Vorbringen, daß ungeachtet der erheblichen Vorbelastungen bei erfolgreicher Anfechtung Befriedigungstauglichkeit gegeben sei, wurde von der klagenden Partei nicht erstattet. Schon aus diesem Grund erweist sich auch die restliche Anfechtung als nicht berechtigt.
Die klagende Partei hat sich aber, was das Leistungsbegehren betrifft, ausdrücklich auch auf der beklagten Partei vorzuwerfende Sittenwidrigkeit gestützt (ON 8, AS 45). Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte (SZ 62/138 mwN; Koziol, Hatpflichtrecht2 II 95 mwN in FN 6). Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 268; Soergel-Hefermehl12 Rz 10 zu § 138 BGB). Gegen die guten Sitten kann auch ein Gläubiger verstoßen, der seine an sich berechtigten Interessen auf Schuldbefriedigung mit rechtlich nicht gebilligten Mitteln anstrebt und dadurch andere Gläubiger seines Schuldners wissentlich schädigt. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall wäre das Bestreben der beklagten Partei, der Anfechtung unterliegende Zahlungen in anfechtungsfeste umzuwandeln: Der Schuldner der ihr zedierten Kaufpreisforderung verpflichtet sich ohne Zutun des Darlehensschuldners oder aufgrund einer Anweisung auf Kredit eine Bürgschaft für die Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin zu übernehmen, wobei Zahlungen aufgrund dieser Verpflichtung wie dargelegt anfechtungsfest sind. Während, wie bereits rechtskräftig feststeht, Zahlungen aus dem Rechtsgrund der zedierten Kaufpreisforderung an die Masse geleistet werden müßten, wären Zahlungen aufgrund der Bürgschaft anfechtungsfest. Zu diesem Sachverhalt muß, um eine Schadenersatzverpflichtung der beklagten Partei zu begründen, aber noch ein weiteres Moment treten. War bei Hereinnahme der Bürgschaft vom Vorsatz (Harrer in Schwimann, ABGB Rz 105 zu § 1295; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 56 zu § 1295; Bydlinski in Klang2 IV/1, 117; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 96), der beklagten Partei umfaßt, daß der Bürgschaftsschuldner durch Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zu weiteren Zahlungen aufgrund früher eingegangener Verpflichtungen unfähig wird und dadurch die erfolgreiche Anfechtung der Zession für die Masse wirtschaftlich wertlos ist, läge eine bewußte Aushöhlung fremder Rechte vor: Es widerspricht den guten Sitten, wenn sich ein Gläubiger des beim Schuldner vorhandenen Befriedigungssubstrats in eigennütziger Weise bemächtigt und dadurch die anderen Gläubiger leerlaufen läßt (Mertens in MünchKomm2 Rz 134 zu § 826 BGB; Soergel-Hönn11, Rz 145 zu § 826 BGB; vgl NJW 1965, 249; NJW 1957, 587). Erblickt man in der zumindest mit bedingtem Vorsatz (Harrer aaO) vorgenommenen Aushöhlung fremder Forderungsrechte eine Sittenwidrigkeit, erübrigt sich demnach eine nähere Untersuchung, ob die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte nicht nur bei Einwirken auf die obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners, sondern immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Dritter in Kenntnis des fremden Rechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt (so Lindinger in JBl 1990, 698). Für den dann wegen Eingriffes in das absolut geschützte Befriedigungsrecht der Gemeinschuldnerin dem § 1295 Abs 1 ABGB zu unterstellenden Fall wäre nämlich ebenso Wissentlichkeit erforderlich (Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 76, 152 ff, 174 ff; Bydlinski aaO).Die klagende Partei hat sich aber, was das Leistungsbegehren betrifft, ausdrücklich auch auf der beklagten Partei vorzuwerfende Sittenwidrigkeit gestützt (ON 8, AS 45). Die guten Sitten sind der Inbegriff der zwar im Gesetz nicht ausdrücklich normierten, sich aber aus der Gesamtbetrachtung der rechtlichen Interessen ergebenden Rechte (SZ 62/138 mwN; Koziol, Hatpflichtrecht2 römisch zwei 95 mwN in FN 6). Die Wertentscheidungen und Grundprinzipien der Rechtsordnung sind für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgeblich (Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 268; Soergel-Hefermehl12 Rz 10 zu Paragraph 138, BGB). Gegen die guten Sitten kann auch ein Gläubiger verstoßen, der seine an sich berechtigten Interessen auf Schuldbefriedigung mit rechtlich nicht gebilligten Mitteln anstrebt und dadurch andere Gläubiger seines Schuldners wissentlich schädigt. Grundvoraussetzung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im vorliegenden Fall wäre das Bestreben der beklagten Partei, der Anfechtung unterliegende Zahlungen in anfechtungsfeste umzuwandeln: Der Schuldner der ihr zedierten Kaufpreisforderung verpflichtet sich ohne Zutun des Darlehensschuldners oder aufgrund einer Anweisung auf Kredit eine Bürgschaft für die Darlehensforderung der Gemeinschuldnerin zu übernehmen, wobei Zahlungen aufgrund dieser Verpflichtung wie dargelegt anfechtungsfest sind. Während, wie bereits rechtskräftig feststeht, Zahlungen aus dem Rechtsgrund der zedierten Kaufpreisforderung an die Masse geleistet werden müßten, wären Zahlungen aufgrund der Bürgschaft anfechtungsfest. Zu diesem Sachverhalt muß, um eine Schadenersatzverpflichtung der beklagten Partei zu begründen, aber noch ein weiteres Moment treten. War bei Hereinnahme der Bürgschaft vom Vorsatz (Harrer in Schwimann, ABGB Rz 105 zu Paragraph 1295,; Reischauer in Rummel, ABGB Rz 56 zu Paragraph 1295,; Bydlinski in Klang2 IV/1, 117; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 96), der beklagten Partei umfaßt, daß der Bürgschaftsschuldner durch Erfüllung seiner Bürgschaftsverpflichtung zu weiteren Zahlungen aufgrund früher eingegangener Verpflichtungen unfähig wird und dadurch die erfolgreiche Anfechtung der Zession für die Masse wirtschaftlich wertlos ist, läge eine bewußte Aushöhlung fremder Rechte vor: Es widerspricht den guten Sitten, wenn sich ein Gläubiger des beim Schuldner vorhandenen Befriedigungssubstrats in eigennütziger Weise bemächtigt und dadurch die anderen Gläubiger leerlaufen läßt (Mertens in MünchKomm2 Rz 134 zu Paragraph 826, BGB; Soergel-Hönn11, Rz 145 zu Paragraph 826, BGB; vergleiche NJW 1965, 249; NJW 1957, 587). Erblickt man in der zumindest mit bedingtem Vorsatz (Harrer aaO) vorgenommenen Aushöhlung fremder Forderungsrechte eine Sittenwidrigkeit, erübrigt sich demnach eine nähere Untersuchung, ob die Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte nicht nur bei Einwirken auf die obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners, sondern immer schon dann anzunehmen ist, wenn ein Dritter in Kenntnis des fremden Rechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitelt (so Lindinger in JBl 1990, 698). Für den dann wegen Eingriffes in das absolut geschützte Befriedigungsrecht der Gemeinschuldnerin dem Paragraph 1295, Absatz eins, ABGB zu unterstellenden Fall wäre nämlich ebenso Wissentlichkeit erforderlich (Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 76, 152 ff, 174 ff; Bydlinski aaO).
Daraus folgt, daß zwar die Bekämpfung der Aufhebung des Leistungsbegehrens im Umfang von S 994.000 samt Anhang nicht, wohl aber die Aufhebung des Anfechtungsbegehrens berechtigt ist. In diesem Umfang war die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht dem Grunde nach zu prüfen haben, ob sich die beklagte Partei sittenwidrig verhielt, der Höhe nach wäre die Schadenersatzforderung der klagenden Partei insoweit berechtigt, als M***** T***** nicht in der Lage wäre, bis zur Höhe der erfolgten Zahlung der Bürgschaftsschuld an die beklagte Partei die Kaufpreisforderung zu begleichen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 Abs 2, 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.