Rechtssatz RS0127717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127717
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Ein Kreditinstitut kann gegen den fälligen Rückzahlungsanspruch aus einem Sparbuch aufrechnen, wenn dies vertraglich vereinbart war oder der Kunde bei Abschluss des Spareinlagenvertrags mit dem Bestehen von Gegenforderungen rechnen musste.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 170/11w
Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 170/11w
Beisatz: Ob die Aufrechnung auch gegenüber einem gutgläubigen dritten Sparbuchinhaber wirksam ist, bleibt offen. (T1)
Beisatz: Die Aufrechnungserklärung kann bei oder nach einer (erfolglosen) Vorlage des Sparbuchs abgegeben werden. (T2); Veröff: SZ 2012/27
- 5 Ob 20/15z
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
Vgl auch
- 17 Ob 1/26k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.07.2026 17 Ob 1/26k
Beisatz: Die Aufrechnung ist auch gegenüber einem gutgläubigen dritten Sparbuchinhaber wirksam. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127717
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20120228_OGH0002_0040OB00170_11W0000_002