Rechtssatz RS0011279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011279
Entscheidungsdatum
24.02.2015
Rechtssatz
Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist weder ein Reugeld noch ein Pönale nach § 1336 ABGB, sondern ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile.Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist weder ein Reugeld noch ein Pönale nach Paragraph 1336, ABGB, sondern ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 227/70
Entscheidungstext OGH 09.12.1970 7 Ob 227/70
Veröff: MietSlg 22119
- 3 Ob 624/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 624/86
nur: Eine vom Pächter vereinbarungsgemäß zu leistende Kaution ist ein Deckungsfonds zum Ausgleich für allfällige auf Seite des Verpächters eintretende Vermögensnachteile. (T1)
Veröff: SZ 60/15 = MietSlg 39/9
- 10 Ob 2008/96h
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2008/96h
Auch
- 9 Ob 160/02y
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
Auch; nur T1
- 3 Ob 149/07v
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 149/07v
Auch; Beisatz: Die Kaution des Bestandnehmers zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers ist ein Deckungsfonds auch für künftige Forderungen, wenn das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. (T2)
Beisatz: Hier: Kaution in Form einer Bankgarantie. (T3)
- 6 Ob 279/07h
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 279/07h
Beis wie T3; Beisatz: Die Vereinbarung in einem Bestandvertrag, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber eine Barkaution zu stellen hat, enthält eine Pfandbestellung für künftige Forderungen des Bestandgebers. (T4)
Beisatz: Die Kaution in Form einer Bankgarantie zur Sicherung aller Ansprüche des Bestandgebers aus dem Bestandverhältnis ist - nicht anders als eine Barkaution - ein Deckungsfonds (auch) für künftige Forderungen, wenn - wie hier - das Bestandverhältnis fortgesetzt wird. (T5)
Beisatz: Der abgerufene Geldbetrag (Garantiesumme) wurde hier nicht zur Barkaution, fehlt es doch an einer Abrede über eine Pfandbestellung. Eine solche Abrede lässt sich aus dem Umstand, dass die Parteien eine Kautionsvereinbarung getroffen haben, nicht ableiten. (T6)
- 1 Ob 176/13h
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 176/13h
Vgl auch; Beis wie T4
- 5 Ob 20/15z
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 20/15z
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0011279
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19701209_OGH0002_0070OB00227_7000000_001