Die Vereinbarung in einem Mietvertrag, daß der Mieter zu Gunsten des Vermieters eine Kaution zu erlegen hat, beinhaltet eine Pfandbestellung für künftige Forderungen; dadurch soll ein Deckungsfonds für allfällige künftige Forderungen des Vermieters geschaffen werden. Zur Zurückstellung der Kaution ist der Empfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann (SZ 60/15 mwN). Die Zulässigkeit einer solchen Kautionsbestellung im Zusammenhang mit Mietverträgen ist unbestritten, lediglich hinsichtlich der Zinsen wurde ausgesprochen, daß eine dem Vermieter geleistete Kaution zu verzinsen ist (JBl 1987, 248 = MietSlg 38/55) und daß ein bei Mietvertragsabschluß erklärter Verzicht des Mieters auf die Verzinsung einer zwecks Abdeckung eventueller Forderungen des Vermieters wegen Mietzinsrückständen bzw zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen des Vermieters geleisteten
Kaution gemäß § 27 Abs 1 Z 1 MRG unwirksam ist (JBl 1990, 380 =Kaution gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG unwirksam ist (JBl 1990, 380 =
MietSlg 41/28 = WoBl 1990, 15 mit Anm von Würth). Die Frage der Verzinsung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.MietSlg 41/28 = WoBl 1990, 15 mit Anmerkung von Würth). Die Frage der Verzinsung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites.
Der Kläger behauptet gar nicht, daß die von ihm geleistete Kaution gegen § 27 Abs 1 MRG verstoße; für ein diesbezügliches Rückforderungsbegehren wäre übrigens das Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG maßgeblich (5 Ob 87/95). Er macht Nichtigkeit der Kautionsvereinbarung nach § 879 ABGB geltend, weil seine Zwangslage ausgenützt und ihm eine Leistung abverlangt worden sei, die über den ortsüblichen Rahmen hinausgehe und zum Wert der Leistung der Vermieter in einem krassen Mißverhältnis stehe. Ob dies der Fall ist, kann aber - wie schon das Berufungsgericht andeutete - nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht dargetan wird. Daß die Vorinstanzen die zwischen den Streitteilen vereinbarte Kaution von 300.000 S nicht als wucherisch angesehen haben, beruht nicht auf einer Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte.Der Kläger behauptet gar nicht, daß die von ihm geleistete Kaution gegen Paragraph 27, Absatz eins, MRG verstoße; für ein diesbezügliches Rückforderungsbegehren wäre übrigens das Verfahren außer Streitsachen nach Paragraph 37, MRG maßgeblich (5 Ob 87/95). Er macht Nichtigkeit der Kautionsvereinbarung nach Paragraph 879, ABGB geltend, weil seine Zwangslage ausgenützt und ihm eine Leistung abverlangt worden sei, die über den ortsüblichen Rahmen hinausgehe und zum Wert der Leistung der Vermieter in einem krassen Mißverhältnis stehe. Ob dies der Fall ist, kann aber - wie schon das Berufungsgericht andeutete - nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht dargetan wird. Daß die Vorinstanzen die zwischen den Streitteilen vereinbarte Kaution von 300.000 S nicht als wucherisch angesehen haben, beruht nicht auf einer Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte.