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Rechtssatz RS0011283×

Rechtssatz RS0011283

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011283

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Rechtssatz

Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der unbedingten Verpflichtung des Kautionsempfängers zur Rückzahlung des Kautionsbetrages. Solange der Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers aufschiebend bedingt ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben.

Anmerkung

Siehe auch RS0133070.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 88/85
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 88/85
    Veröff: JBl 1987,248 = MietSlg 38/55
  • 8 Ob 622/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 622/89
    nur: Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen
    Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. (T1)
    Veröff: JBl 1990,380 = MietSlg 49/28
  • 10 Ob 2008/96h
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2008/96h
    Vgl auch
  • 6 Ob 234/19h
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 234/19h
    vgl; nur: Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/7
  • 5 Ob 100/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 100/25d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011283

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19861216_OGH0002_0050OB00088_8500000_001