Rechtssatz RS0011283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011283
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. Die Fälligkeit der Zinsen richtet sich nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der unbedingten Verpflichtung des Kautionsempfängers zur Rückzahlung des Kautionsbetrages. Solange der Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers aufschiebend bedingt ist, besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Zinsen. Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben.
Anmerkung
Siehe auch RS0133070.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 88/85
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 88/85
Veröff: JBl 1987,248 = MietSlg 38/55
- 8 Ob 622/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 8 Ob 622/89
nur: Wird bei Abschluss eines Mietvertrages vom Mieter der vermietenden gemeinnützigen Bauvereinigung eine Barkaution zur Sicherung der ordnungsgemäßen Rückstellung der Wohnung erlegt, so erscheint mangels Vereinbarung im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Zinssatz angemessen, der für Spareinlagen bei einer Bindungsdauer, die der vertraglichen oder gesetzlichen
Kündigungsfrist des Bestandvertrages entspricht, üblicherweise gewährt wird. (T1)
Veröff: JBl 1990,380 = MietSlg 49/28
- 10 Ob 2008/96h
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 Ob 2008/96h
Vgl auch
- 6 Ob 234/19h
Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 234/19h
vgl; nur: Der Kautionsempfänger ist dem hypothetischen Parteiwillen entsprechend als verpflichtet anzusehen, jährlich über die Höhe des im abgelaufenen Kalenderjahr gewährten Zinsenbetrages Abrechnung zu geben. (T2)
Anm: Veröff: SZ 2020/7
- 5 Ob 100/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2026 5 Ob 100/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011283
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0050OB00088_8500000_001