Die Revision ist zwar zulässig, sie ist aber sachlich nicht berechtigt.
Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, daß die Erklärung vom 2. Juni 1986 nicht gegen § 27 MRG verstoße. Es gebe - vom hier nicht relevanten Kautionsschutzgesetz abgesehen - überhaupt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Kautionen zu verzinsen seien. Die Privatautonomie würde bei Aufrechterhalten des Standpunktes des Berufungsgerichtes weit über das vom MRG vorgegebene Maß hinaus eingeschränkt werden.Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, daß die Erklärung vom 2. Juni 1986 nicht gegen Paragraph 27, MRG verstoße. Es gebe - vom hier nicht relevanten Kautionsschutzgesetz abgesehen - überhaupt keine gesetzliche Bestimmung, wonach Kautionen zu verzinsen seien. Die Privatautonomie würde bei Aufrechterhalten des Standpunktes des Berufungsgerichtes weit über das vom MRG vorgegebene Maß hinaus eingeschränkt werden.
Vor Beantwortung der Frage, ob die Erklärung des Klägers vom 2. Juni 1986, daß er keinen Anspruch auf Verzinsung der erlegten Kaution habe, gegen § 27 MRG verstößt, ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine Verpflichtung der beklagten Vermieter besteht, die erhaltene Kaution zu verzinsen:Vor Beantwortung der Frage, ob die Erklärung des Klägers vom 2. Juni 1986, daß er keinen Anspruch auf Verzinsung der erlegten Kaution habe, gegen Paragraph 27, MRG verstößt, ist zunächst zu klären, ob überhaupt eine Verpflichtung der beklagten Vermieter besteht, die erhaltene Kaution zu verzinsen:
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits in der vom Berufungsgericht allerdings nicht zitierten veröffentlichten Entscheidung MietSlg 38/55 = JBl 1987/248 grundsätzlich ausgeführt, daß eine Kautionsvereinbarung, die dem Zweck dient, dem Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages zu sichern, nicht aber dem Vermieter über das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, grundsätzlich auch eine Verpflichtung zur Verzinsung des hingegebenen Betrages miteinschließt. Denn hat die Kaution bloß die Sicherungsfunktion, daß der Kautionsempfänger die Möglichkeit erhält, seine in Zukunft allenfalls entstehenden, vereinbarungsgemäß zu sichernden Forderungen aus dem Mietvertrag mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren (vgl. Klang2 II 398; Ehrenzweig2 I/2, 397 f; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 447; SZ 51/67 ua), so kommt dem Umstand, daß der Pfandgläubiger durch die Vermengung des als Kaution erlegten Geldes mit seinem eigenen Geld Eigentümer der Kaution werden kann und dem Kautiongeber (Pfandbesteller) in einem solchen Fall an der Kaution kein dingliches Recht mehr zusteht (vgl. Klang2 II 398; Petrasch aaO; EvBl 1953/63; MietSlg 22.118), für die aus der Kautionsvereinbarung sich ergebenden obligatorischen Rechte und Pflichten keine entscheidende Bedeutung zu. Aus dem sachenrechtlichen Schicksal der Kaution allein läßt sich somit noch nicht ableiten, daß der Kautionsempfänger berechtigt sei, Zivilfrüchte aus der Kaution für sich zu behalten. Aus dem vereinbarten Zweck der Kaution ergibt sich ein Interesse beider Vertragsteile an der Aufrechterhaltung der gewünschten Sicherheit. Im Hinblick auf die allenfalls fortschreitende Geldentwertung ist der Kautionsgeber daran interessiert, daß das Kautionsguthaben durch Zinsgutschriften anwächst, weil er den Betrag, wenn er ihn nicht als Sicherheit hingegeben hätte, weiterhin durch zinsbringende Anlegung hätte nutzen können; anderseits darf aber auch nicht das Interesse des Kautionsempfängers an einem Anwachsen der erlegten Kaution bzw. des Rückforderungsanspruches des Kautionsgebers übersehen werden, weil damit auch für ihn die ihm aus einer Geldentwertung erwachsende Gefahr, mit zunehmender Zeit offene Forderungen in immer geringerem Maße durch Kompensation abdecken zu können, verringert wird. Der von den Parteien verfolgte Zweck der Kautionsvereinbarung fordert somit unter Bedachtnahme auf Treu und Glauben, daß der Kautionsempfänger den Kautionsbetrag zinsbringend anlegt.Der Oberste Gerichtshof hat hiezu bereits in der vom Berufungsgericht allerdings nicht zitierten veröffentlichten Entscheidung MietSlg 38/55 = JBl 1987/248 grundsätzlich ausgeführt, daß eine Kautionsvereinbarung, die dem Zweck dient, dem Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages zu sichern, nicht aber dem Vermieter über das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus zusätzliche Einkünfte zu verschaffen, grundsätzlich auch eine Verpflichtung zur Verzinsung des hingegebenen Betrages miteinschließt. Denn hat die Kaution bloß die Sicherungsfunktion, daß der Kautionsempfänger die Möglichkeit erhält, seine in Zukunft allenfalls entstehenden, vereinbarungsgemäß zu sichernden Forderungen aus dem Mietvertrag mit dem Rückforderungsanspruch des Kautionsgebers zu kompensieren vergleiche Klang2 römisch zwei 398; Ehrenzweig2 I/2, 397 f; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 447,; SZ 51/67 ua), so kommt dem Umstand, daß der Pfandgläubiger durch die Vermengung des als Kaution erlegten Geldes mit seinem eigenen Geld Eigentümer der Kaution werden kann und dem Kautiongeber (Pfandbesteller) in einem solchen Fall an der Kaution kein dingliches Recht mehr zusteht vergleiche Klang2 römisch zwei 398; Petrasch aaO; EvBl 1953/63; MietSlg 22.118), für die aus der Kautionsvereinbarung sich ergebenden obligatorischen Rechte und Pflichten keine entscheidende Bedeutung zu. Aus dem sachenrechtlichen Schicksal der Kaution allein läßt sich somit noch nicht ableiten, daß der Kautionsempfänger berechtigt sei, Zivilfrüchte aus der Kaution für sich zu behalten. Aus dem vereinbarten Zweck der Kaution ergibt sich ein Interesse beider Vertragsteile an der Aufrechterhaltung der gewünschten Sicherheit. Im Hinblick auf die allenfalls fortschreitende Geldentwertung ist der Kautionsgeber daran interessiert, daß das Kautionsguthaben durch Zinsgutschriften anwächst, weil er den Betrag, wenn er ihn nicht als Sicherheit hingegeben hätte, weiterhin durch zinsbringende Anlegung hätte nutzen können; anderseits darf aber auch nicht das Interesse des Kautionsempfängers an einem Anwachsen der erlegten Kaution bzw. des Rückforderungsanspruches des Kautionsgebers übersehen werden, weil damit auch für ihn die ihm aus einer Geldentwertung erwachsende Gefahr, mit zunehmender Zeit offene Forderungen in immer geringerem Maße durch Kompensation abdecken zu können, verringert wird. Der von den Parteien verfolgte Zweck der Kautionsvereinbarung fordert somit unter Bedachtnahme auf Treu und Glauben, daß der Kautionsempfänger den Kautionsbetrag zinsbringend anlegt.
Die in ihrem wesentlichen Gehalt wiedergegebene Begründung der Entscheidung MietSlg 38/55 = JBl 1987, 248, ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden; die darin ausgesprochenen Grundsätze zielen nicht allein auf die einer gemeinnützigen Bauvereinigung gegebene Kaution ab, wie dies dort der Anlaßfall war, sie wurden vielmehr aus dem Wesen der Kaution und deren Behandlung nach Treu und Glauben sowie aus der Interessenlage beider Teile abgeleitet. Dies trifft auch für die vom Berufungsgericht mit Recht vertretene Auffassung zu, daß für die Höhe der Verzinsung der Zinssatz maßgebend ist, der üblicherweise für Spareinlagen gewährt wird (vgl. wiederum MietSlg 38/55 = JBl 1987, 248). Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zinssatzhöhe nach oben braucht - als den Revisionswerbern vorteilhaft - nicht weiter eingegangen zu werden.Die in ihrem wesentlichen Gehalt wiedergegebene Begründung der Entscheidung MietSlg 38/55 = JBl 1987, 248, ist auch im vorliegenden Fall anzuwenden; die darin ausgesprochenen Grundsätze zielen nicht allein auf die einer gemeinnützigen Bauvereinigung gegebene Kaution ab, wie dies dort der Anlaßfall war, sie wurden vielmehr aus dem Wesen der Kaution und deren Behandlung nach Treu und Glauben sowie aus der Interessenlage beider Teile abgeleitet. Dies trifft auch für die vom Berufungsgericht mit Recht vertretene Auffassung zu, daß für die Höhe der Verzinsung der Zinssatz maßgebend ist, der üblicherweise für Spareinlagen gewährt wird vergleiche wiederum MietSlg 38/55 = JBl 1987, 248). Auf die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zinssatzhöhe nach oben braucht - als den Revisionswerbern vorteilhaft - nicht weiter eingegangen zu werden.
Nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG sind alle Leistungen des Mieters, denen keine gleichwertige Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht, ungültig und verboten. Der Mieter hat für die Überlassung des Bestandobjektes allein den Mietzins gemäß §§ 15 ff MRG zu bezahlen. Da er - wie oben ausgeführt wurde - berechtigt ist, die Verzinsung der von ihm erlegten Kaution zu begehren, bedeutet der Verzicht des Mieters auf den Zinsertrag der Kaution in Wahrheit, daß er dem Vermieter neben dem Mietzins auch noch ein weiteres Entgelt in Form der Nutzung der Erträgnisse der Kaution einräumt, ohne daß dieser hiefür eine besondere Gegenleistung erbringt. Dies verstößt aber gegen die Verbotsnorm des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, weshalb sich das Begehren des Klägers im oben dargestellten Umfang als berechtigt erweist.Nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG sind alle Leistungen des Mieters, denen keine gleichwertige Gegenleistung des Vermieters gegenübersteht, ungültig und verboten. Der Mieter hat für die Überlassung des Bestandobjektes allein den Mietzins gemäß Paragraphen 15, ff MRG zu bezahlen. Da er - wie oben ausgeführt wurde - berechtigt ist, die Verzinsung der von ihm erlegten Kaution zu begehren, bedeutet der Verzicht des Mieters auf den Zinsertrag der Kaution in Wahrheit, daß er dem Vermieter neben dem Mietzins auch noch ein weiteres Entgelt in Form der Nutzung der Erträgnisse der Kaution einräumt, ohne daß dieser hiefür eine besondere Gegenleistung erbringt. Dies verstößt aber gegen die Verbotsnorm des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, weshalb sich das Begehren des Klägers im oben dargestellten Umfang als berechtigt erweist.
Das Berufungsgericht hat die dargestellten Grundsätze im Ergebnis richtig erkannt, weshalb der Revision aus den dargelegten Gründen der Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.