Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen folgenden Standpunkt: Nachdem nun schon mehr als 6 Jahre seit dem Ende des Mietverhältnisses verstrichen seien, müsse die hier untätige klagende Partei so behandelt werden, als habe eine Endabrechnung schon stattgefunden, so daß ihr kein Zurückbehaltungsrecht mehr zustehe und die beklagte Partei trotz des vereinbarten Aufrechnungsverbotes zur Aufrechnung berechtigt sei. Daß es sich um eine von der beklagten Partei anerkannte Endabrechnung handeln müsse, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Der klagenden Partei habe zwar die Wahl freigestanden, entweder die Kaution in Anspruch zu nehmen oder zu klagen; wenn sie aber letzteres gewählt habe, müsse sie die Kaution herausgeben. Sich auch jetzt noch auf das Aufrechnungsverbot zu berufen, sei sittenwidrig und schikanös. Auch eine analoge Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG führe dazu, daß man die Gegenforderung der beklagten Partei im vorliegenden Fall in Würdigung aller Umstände als eine von der klagenden Partei anerkannte und daher aufrechenbare ansehen müsse. Es werde ja nicht die Höhe der Gegenforderung oder deren Berechtigung bestritten, sondern nur die Aufrechenbarkeit. Die Vereinbarung in einem Mietvertrag, daß der Mieter zu Gunsten des Vermieters eine Kaution zu erlegen hat, beinhaltet eine Pfandbestellung für künftige Forderungen (Klang in Klang 2 VI 253; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1369 ABGB). Es soll dadurch ein Deckungsfonds für allfällige künftige Forderungen des Vermieters geschaffen werden (MietSlg 22.119).Die beklagte Partei vertritt in ihrer Rechtsrüge im wesentlichen folgenden Standpunkt: Nachdem nun schon mehr als 6 Jahre seit dem Ende des Mietverhältnisses verstrichen seien, müsse die hier untätige klagende Partei so behandelt werden, als habe eine Endabrechnung schon stattgefunden, so daß ihr kein Zurückbehaltungsrecht mehr zustehe und die beklagte Partei trotz des vereinbarten Aufrechnungsverbotes zur Aufrechnung berechtigt sei. Daß es sich um eine von der beklagten Partei anerkannte Endabrechnung handeln müsse, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Der klagenden Partei habe zwar die Wahl freigestanden, entweder die Kaution in Anspruch zu nehmen oder zu klagen; wenn sie aber letzteres gewählt habe, müsse sie die Kaution herausgeben. Sich auch jetzt noch auf das Aufrechnungsverbot zu berufen, sei sittenwidrig und schikanös. Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG führe dazu, daß man die Gegenforderung der beklagten Partei im vorliegenden Fall in Würdigung aller Umstände als eine von der klagenden Partei anerkannte und daher aufrechenbare ansehen müsse. Es werde ja nicht die Höhe der Gegenforderung oder deren Berechtigung bestritten, sondern nur die Aufrechenbarkeit. Die Vereinbarung in einem Mietvertrag, daß der Mieter zu Gunsten des Vermieters eine Kaution zu erlegen hat, beinhaltet eine Pfandbestellung für künftige Forderungen (Klang in Klang 2 römisch sechs 253; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1369, ABGB). Es soll dadurch ein Deckungsfonds für allfällige künftige Forderungen des Vermieters geschaffen werden (MietSlg 22.119).
Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann (Klang aaO S 254, MietSlg 4.989, 16.106). Nach der im vorliegenden Mietvertrag gewählten umfassenden Formulierung sollte die Kaution für alle Forderungen der klagenden Partei haften, die aus dem Mietvertrag entstehen können, also auch für die gesamte Klagsforderung samt Zinsen und Prozeßkosten. Da die beklagte Partei diese Klagsforderung bisher nicht getilgt hat, war die klagende Partei auch nicht zur Rückstellung der Kaution verpflichtet. Ob die klagende Partei die im § 25 des Mietvertrages vorgesehene "Endabrechnung" schon vorgelegt hat oder nicht, ob sie damit säumig war oder nicht, spielt dabei keine Rolle, weil feststeht, daß der klagenden Partei jedenfalls noch der Klagsbetrag zusteht.Zur Zurückstellung der Kaution ist der Kautionsempfänger in der Regel erst verpflichtet, wenn klargestellt ist, daß eine Forderung, für welche die Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann (Klang aaO S 254, MietSlg 4.989, 16.106). Nach der im vorliegenden Mietvertrag gewählten umfassenden Formulierung sollte die Kaution für alle Forderungen der klagenden Partei haften, die aus dem Mietvertrag entstehen können, also auch für die gesamte Klagsforderung samt Zinsen und Prozeßkosten. Da die beklagte Partei diese Klagsforderung bisher nicht getilgt hat, war die klagende Partei auch nicht zur Rückstellung der Kaution verpflichtet. Ob die klagende Partei die im Paragraph 25, des Mietvertrages vorgesehene "Endabrechnung" schon vorgelegt hat oder nicht, ob sie damit säumig war oder nicht, spielt dabei keine Rolle, weil feststeht, daß der klagenden Partei jedenfalls noch der Klagsbetrag zusteht.
Sobald die durch die Kaution gesicherte Forderung fällig wird, tritt die sogenannte Pfandreife ein, das Sicherungsstadium geht in das Befriedigungsstadium über, und dem Gläubiger steht jetzt das Recht zu, sich aus der Sache zu befriedigen. Der Gläubiger kann sich aber auch weiterhin persönlich an den Schuldner halten. Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur bei einer gegenteiligen Vereinbarung bestehen (Petrasch aaO Rz 1 und 2 zu § 465 ABGB). Eine solche Ausnahmeregelung haben die Streitteile nicht getroffen; sie haben vielmehr im Gegenteil ausdrücklich vereinbart, daß die klagende Partei nicht verpflichtet sein sollte, im Haftungsfalle die Kaution in Anspruch zu nehmen. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß die klagende Partei dann, wenn sie sich im Sinne dieses Wahlrechtes persönlich an sie halte, das Recht auf die Kaution verliere, ist nicht zutreffend, sondern gerade auch für den Fall der Einklagung soll die Kaution haften.Sobald die durch die Kaution gesicherte Forderung fällig wird, tritt die sogenannte Pfandreife ein, das Sicherungsstadium geht in das Befriedigungsstadium über, und dem Gläubiger steht jetzt das Recht zu, sich aus der Sache zu befriedigen. Der Gläubiger kann sich aber auch weiterhin persönlich an den Schuldner halten. Eine Ausnahme von dieser Regel würde nur bei einer gegenteiligen Vereinbarung bestehen (Petrasch aaO Rz 1 und 2 zu Paragraph 465, ABGB). Eine solche Ausnahmeregelung haben die Streitteile nicht getroffen; sie haben vielmehr im Gegenteil ausdrücklich vereinbart, daß die klagende Partei nicht verpflichtet sein sollte, im Haftungsfalle die Kaution in Anspruch zu nehmen. Der Standpunkt der beklagten Partei, daß die klagende Partei dann, wenn sie sich im Sinne dieses Wahlrechtes persönlich an sie halte, das Recht auf die Kaution verliere, ist nicht zutreffend, sondern gerade auch für den Fall der Einklagung soll die Kaution haften.
Ob in diesem Zusammenhang der Erlag eines Sparbuches der Hingabe von Bargeld gleichzusetzen ist, muß nicht untersucht werden. Auch wenn eine sogenannte Barkaution vorläge, wäre die klagende Partei nicht zur sofortigen Aufrechnung mit der Klagsforderung verpflichtet, sondern dazu höchstens berechtigt (vgl. zum strittigen Charakter einer Barkaution Klang aaO II 398). Daß die beklagte Partei der klagenden Partei eine solche Aufrechnung im Verlaufe dieses Rechtsstreites ausdrücklich angeboten hat, konnte nichts daran ändern, daß die klagende Partei dieses Anbot nicht annehmen mußte.Ob in diesem Zusammenhang der Erlag eines Sparbuches der Hingabe von Bargeld gleichzusetzen ist, muß nicht untersucht werden. Auch wenn eine sogenannte Barkaution vorläge, wäre die klagende Partei nicht zur sofortigen Aufrechnung mit der Klagsforderung verpflichtet, sondern dazu höchstens berechtigt vergleiche zum strittigen Charakter einer Barkaution Klang aaO römisch zwei 398). Daß die beklagte Partei der klagenden Partei eine solche Aufrechnung im Verlaufe dieses Rechtsstreites ausdrücklich angeboten hat, konnte nichts daran ändern, daß die klagende Partei dieses Anbot nicht annehmen mußte.
Die beklagte Partei hätte daher gemäß § 469 ABGB höchstens verlangen können, daß ihr die klagende Partei Zug um Zug gegen Bezahlung der Klagsforderung samt Anhang das strittige Sparbuch ausfolge. Einerseits hat die beklagte Partei aber ein solches Begehren in diesem Rechtsstreit nie gestellt, und andererseits hat die klagende Partei nicht in Abrede gestellt, nach Tilgung der Klagsforderung, soferne sie nicht auf das Sparbuch als Exekutionsobjekt greifen will, zur Rückstellung verpflichtet zu sein. Von Amts wegen war auf eine allfällige Zug um Zug-Verpflichtung nicht einzugehen (JBl 1975, 262 ua). Gegenstand der noch strittigen Aufrechnungseinrede der beklagten Partei ist daher der im Sinne der obigen Ausführungen noch nicht fällige Anspruch der beklagten Partei auf Rückstellung des als Kaution dienenden Sparbuches. Offen bleiben kann, ob die demnach noch nicht bestehende Gegenforderung mangels Gleichartigkeit aufrechenbar wäre (vgl. MietSlg 35.271).Die beklagte Partei hätte daher gemäß Paragraph 469, ABGB höchstens verlangen können, daß ihr die klagende Partei Zug um Zug gegen Bezahlung der Klagsforderung samt Anhang das strittige Sparbuch ausfolge. Einerseits hat die beklagte Partei aber ein solches Begehren in diesem Rechtsstreit nie gestellt, und andererseits hat die klagende Partei nicht in Abrede gestellt, nach Tilgung der Klagsforderung, soferne sie nicht auf das Sparbuch als Exekutionsobjekt greifen will, zur Rückstellung verpflichtet zu sein. Von Amts wegen war auf eine allfällige Zug um Zug-Verpflichtung nicht einzugehen (JBl 1975, 262 ua). Gegenstand der noch strittigen Aufrechnungseinrede der beklagten Partei ist daher der im Sinne der obigen Ausführungen noch nicht fällige Anspruch der beklagten Partei auf Rückstellung des als Kaution dienenden Sparbuches. Offen bleiben kann, ob die demnach noch nicht bestehende Gegenforderung mangels Gleichartigkeit aufrechenbar wäre vergleiche MietSlg 35.271).
Zutreffend geht nämlich das Berufungsgericht auch von der Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen vereinbarten vertraglichen Aufrechnungsverbotes aus. Ein solches Aufrechnungsverbot ist grundsätzlich nicht sittenwidrig (SZ 41/68, JBl 1985, 547). Eine Anwendung des § 6 Abs 1 Z 8 KSchG kommt hier nicht in Betracht, weil der strittige Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des KSchG abgeschlossen wurde (§ 39 Abs 1 KSchG). Es muß daher nicht untersucht werden, ob der klagenden Partei Unternehmerstellung iS des KSchG zukommt (vgl. hiezu SZ 53/103). Für eine analoge Anwendung der Gedanken dieser Gesetzesbestimmung (etwa im Sinne der Anregung von Rummel, aaO Rz 29 zu § 1440) besteht für Fälle der vorliegenden Art kein Anlaß. Zum einen ist die Gegenforderung nicht anerkannt, denn es wurde von der klagenden Partei zwar zugestanden, daß sie das Sparbuch mit einem bestimmten Einlagestand in Händen habe, aber nicht, daß sie dieses ausfolgen müsse. Und zum anderen sprechen vor allem auch die oben wiedergegebenen Grundsätze des Pfandrechtes gerade bei einer Kaution der vorliegenden Art gegen eine Unwirksamkeit des vertraglichen Aufrechnungsverbotes. Daß die klagende Partei ihre Rechte schikanös ausübe, ist nicht erkennbar. Schikane liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Rechtsausübung nur zu dem Zweck erfolgt, den davon Betroffenen zu schädigen (MietSlg 31.055 ua). Wenn ein Vermieter aber rückständige Mietzinse und Betriebskosten einklagt, deren Berechtigung der Mieter auch aus anderen Gründen bestreitet, so führt er damit nur die Klärung einer strittigen Frage zwischen den Streitteilen herbei. Schikane liegt daher nicht vor. Das Argument, die klagende Partei erreiche so, daß die beklagte Partei die Kosten für den aufwendigen Rechtsstreit tragen müsse, kann nicht durchschlagen. Diese Prozeßkosten entstanden ja nicht, weil die klagende Partei die Herausgabe der Kaution ablehnte, sondern weil die beklagte Partei berechtigte Ansprüche der klagenden Partei bestritt. Es würde also umgekehrt eine unbillige Kostenüberwälzung auf die im Recht befindliche klagende Partei darstellen, wollte man dem Standpunkt der beklagten Partei folgen. Diese hätte es in der Hand gehabt, die berechtigte Klagsforderung sofort anzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Zutreffend geht nämlich das Berufungsgericht auch von der Wirksamkeit des zwischen den Streitteilen vereinbarten vertraglichen Aufrechnungsverbotes aus. Ein solches Aufrechnungsverbot ist grundsätzlich nicht sittenwidrig (SZ 41/68, JBl 1985, 547). Eine Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, KSchG kommt hier nicht in Betracht, weil der strittige Mietvertrag vor dem Inkrafttreten des KSchG abgeschlossen wurde (Paragraph 39, Absatz eins, KSchG). Es muß daher nicht untersucht werden, ob der klagenden Partei Unternehmerstellung iS des KSchG zukommt vergleiche hiezu SZ 53/103). Für eine analoge Anwendung der Gedanken dieser Gesetzesbestimmung (etwa im Sinne der Anregung von Rummel, aaO Rz 29 zu Paragraph 1440,) besteht für Fälle der vorliegenden Art kein Anlaß. Zum einen ist die Gegenforderung nicht anerkannt, denn es wurde von der klagenden Partei zwar zugestanden, daß sie das Sparbuch mit einem bestimmten Einlagestand in Händen habe, aber nicht, daß sie dieses ausfolgen müsse. Und zum anderen sprechen vor allem auch die oben wiedergegebenen Grundsätze des Pfandrechtes gerade bei einer Kaution der vorliegenden Art gegen eine Unwirksamkeit des vertraglichen Aufrechnungsverbotes. Daß die klagende Partei ihre Rechte schikanös ausübe, ist nicht erkennbar. Schikane liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die Rechtsausübung nur zu dem Zweck erfolgt, den davon Betroffenen zu schädigen (MietSlg 31.055 ua). Wenn ein Vermieter aber rückständige Mietzinse und Betriebskosten einklagt, deren Berechtigung der Mieter auch aus anderen Gründen bestreitet, so führt er damit nur die Klärung einer strittigen Frage zwischen den Streitteilen herbei. Schikane liegt daher nicht vor. Das Argument, die klagende Partei erreiche so, daß die beklagte Partei die Kosten für den aufwendigen Rechtsstreit tragen müsse, kann nicht durchschlagen. Diese Prozeßkosten entstanden ja nicht, weil die klagende Partei die Herausgabe der Kaution ablehnte, sondern weil die beklagte Partei berechtigte Ansprüche der klagenden Partei bestritt. Es würde also umgekehrt eine unbillige Kostenüberwälzung auf die im Recht befindliche klagende Partei darstellen, wollte man dem Standpunkt der beklagten Partei folgen. Diese hätte es in der Hand gehabt, die berechtigte Klagsforderung sofort anzuerkennen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.