Rechtssatz RS0111459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111459
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben, so sind grundsätzlich sämtliche Eingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto anfechtbar. Das führte, insbesondere bei einem "schnelldrehenden" Kontokorrentkredit, sowohl bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO als auch bei der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KO dazu, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben daher Begrenzungen erwogen, weil die Masse nicht Vorteile erlangen soll, die sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erhalten hätte.Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. Sind die Anfechtungsvoraussetzungen gegeben, so sind grundsätzlich sämtliche Eingänge auf dem Kontokorrentkreditkonto anfechtbar. Das führte, insbesondere bei einem "schnelldrehenden" Kontokorrentkredit, sowohl bei der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall KO als auch bei der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall KO dazu, daß die Bank ein Vielfaches des gewährten Kreditrahmens an die Masse leisten müßte. Sowohl die Lehre als auch die Rechtsprechung haben daher Begrenzungen erwogen, weil die Masse nicht Vorteile erlangen soll, die sie ohne das anfechtbare Rechtsgeschäft nicht erhalten hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 306/98y
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
Veröff: SZ 71/210
- 1 Ob 308/98w
Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 308/98w
Auch; nur: Das Vorliegen eines Zug-um-Zug-Geschäftes hindert nicht die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils zweiter Fall, KO. Auch revolvierende Kontokorrentkredite können daher als nachteilige Rechtsgeschäfte anfechtbar sein. (T1)
- 6 Ob 256/99m
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 256/99m
nur T1
- 6 Ob 110/00w
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 110/00w
Vgl auch; Beisatz: Von der Anfechtung ist jede einzelne Kreditausnützung (Abrufung) des Schuldners betroffen, der sich die Bank nicht widersetzt. Die Wiederausnützung eines revolvierenden Kontokorrentkredits ist das anfechtbare Rechtsgeschäft. (T2); Beisatz: Durch Kontensplitting kann die schon erfolgte Ausnützung des Kontokorrentkredits nicht anfechtungsfest gestaltet werden, weil die Führung getrennter Konten an der durch die Einzahlung entstehenden Aufrechnungslage nichts ändert. Die Bank darf aufrechnen, wenn sie dies nicht tut, kann das für die anderen Gläubiger mittelbar nachteilig sein. (T3); Beisatz: Die in der Krise der Schuldners vereinbarte (weitere) Kreditgewährung nur im Umfang geleisteter Zahlungen (Zug um Zug) hat den anfechtbaren Inhalt, dass die Bank bei vereinbartem Recht auf Fälligstellung auf die Deckung der Einzahlungen (der Aufrechnungsmöglichkeit) oder auf das ihr in der Krise analog § 1052 ABGB jedenfalls zustehende Kündigungsrecht verzichtet. (T4); Veröff: SZ 73/182
- 9 Ob 24/04a
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 24/04a
nur T1
- 4 Ob 91/06w
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 91/06w
Auch; Beisatz: Die isolierte Anfechtung der Deckung oder Sicherstellung nach § 31 Abs 1 Z 2, zweiter Fall, ist bei Zug-um-Zug-Geschäften nicht möglich, es sei denn das gesamte Rechtsgeschäft wird angefochten, nicht bloß die Sicherung desselben. (T5)
- 2 Ob 210/05d
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 210/05d
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Für eine Anfechtung nach §31 Abs1 Fall 2 KO kommt es nicht auf Zeitpunkte von Zahlungen der Gemeinschuldnerinnen an die Anfechtungsgegnerin an, sondern auf den ersten Zeitpunkt der Wiederausnützung der aufrechterhaltenen Liquidität durch die Anfechtungsgegnerin im kritischen Zeitraum. Auch für die von der Judikatur herausgearbeitete Begrenzung der Ersatzpflicht mit dem Quotenschaden ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. (T6)
- 9 Ob 52/06x
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO . (T7)
- 3 Ob 246/09m
Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
Auch; nur T1; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/25
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111459
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19981215_OGH0002_0040OB00306_98Y0000_003