Die Revision des Masseverwalters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
I. Gegenstand der Berufung war ausschließlich die Anfechtung nach § 30 KO und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO (Anfechtung von Deckungshandlungen). Aus diesem Grund stellt es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar, wenn sich das Berufungsgericht mit dem erstinstanzlichen Vorbringen zu § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO (Anfechtung von „nachteiligen Rechtsgeschäften") nicht befasst hat. Mangels Relevierung in der Berufung kann der Anfechtungstatbestand nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (1 Ob 103/02g mwN; Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 27).römisch eins. Gegenstand der Berufung war ausschließlich die Anfechtung nach Paragraph 30, KO und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO (Anfechtung von Deckungshandlungen). Aus diesem Grund stellt es keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens dar, wenn sich das Berufungsgericht mit dem erstinstanzlichen Vorbringen zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO (Anfechtung von „nachteiligen Rechtsgeschäften") nicht befasst hat. Mangels Relevierung in der Berufung kann der Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO in der Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (1 Ob 103/02g mwN; Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 27).
II. Zur Anfechtung von Zug-um-Zug-Geschäften (Leistung gegen Gegenleistung) im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen:römisch zwei. Zur Anfechtung von Zug-um-Zug-Geschäften (Leistung gegen Gegenleistung) im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen:
1. Die Anfechtungsfestigkeit von Zug-um-Zug-Geschäften ist darin begründet, dass durch den Leistungsaustausch bei einem Bargeschäft die im Bereich der Deckungsanfechtung verbotene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht verletzt wird. Die Anfechtung nach § 30 KO und § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO setzt eine schon bestehende Gläubigerstellung voraus (RIS-Justiz RS0111466; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 30 KO Rz 58 mwN), die bei einem Bargeschäft mangels Vorleistung des Gläubigers nicht gegeben ist. Wenn erst durch das Rechtsgeschäft eine Gläubigerstellung begründet wird und der Gläubiger sogleich Deckung oder Sicherung erlangt, sind die Voraussetzungen für eine Deckungsanfechtung nicht gegeben (Rebernig aaO Rz 61).1. Die Anfechtungsfestigkeit von Zug-um-Zug-Geschäften ist darin begründet, dass durch den Leistungsaustausch bei einem Bargeschäft die im Bereich der Deckungsanfechtung verbotene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht verletzt wird. Die Anfechtung nach Paragraph 30, KO und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils erster Fall KO setzt eine schon bestehende Gläubigerstellung voraus (RIS-Justiz RS0111466; Rebernig in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 30, KO Rz 58 mwN), die bei einem Bargeschäft mangels Vorleistung des Gläubigers nicht gegeben ist. Wenn erst durch das Rechtsgeschäft eine Gläubigerstellung begründet wird und der Gläubiger sogleich Deckung oder Sicherung erlangt, sind die Voraussetzungen für eine Deckungsanfechtung nicht gegeben (Rebernig aaO Rz 61).
2. Die Rechtsprechung dehnt dieses Zug-um-Zug-Prinzip im Einklang mit einem Teil der Lehre auf den Leistungsaustausch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen aus, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Maßgeblich ist der nach der Verkehrsauffassung gegebene einheitliche wirtschaftliche Vorgang (RIS-Justiz RS0064633):
a) Mietzahlungen an den insolventen Vermieter wurden als Zug-um-Zug-Austauschleistungen für die tatsächlich erfolgte Gebrauchsüberlassung erachtet (2 Ob 594/93; 7 Ob 2278/96t), nicht aber die nachträgliche Bezahlung von mehrmonatigen Mietzinsrückständen (RIS-Justiz RS0106619). Essentiell ist, dass der in Zeitabschnitten gewährte Gebrauch der Sache oder des Rechts mit dem für den entsprechenden Zeitraum geschuldeten Entgelt korrespondiert, sodass der Anspruch auf Mietzinszahlung erst mit der Gebrauchsgewährung im entsprechenden Zeitraum entsteht.
b) Lohnzahlungen sind (auch wenn der Lohn periodengemäß im Nachhinein ausbezahlt wird, der Arbeitnehmer also vorleistet) wegen des zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als Zug-um-Zug-Leistung aufzufassen (RIS-Justiz RS0064643: 4 Ob 514/88 = SZ 61/101; 9 ObA 314/88). Dies wurde damit begründet, dass durch den Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet werde, das grundsätzlich auf den Austausch von Leistungen beider Seiten ausgerichtet sei. Seine sachliche Rechtfertigung finde die Annahme eines Zug-um-Zug-Austauschverhältnisses darin, dass es dem Gemeinschuldner möglich sein solle, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiter zu beschäftigen und ihnen Zug-um-Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Entgelt zu zahlen, sofern die Befriedigung dieser Entgeltansprüche nicht anderen Anfechtungstatbeständen wie denen der (vermuteten) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht unterliege.
c) Bei einem Zessionskredit liegt ein Zug-um-Zug-Geschäft vor, soweit die jeweils zedierten Forderungen jene Kreditsumme deckten, die erst aufgrund dieser Zession neu in Anspruch genommen wurden (RIS-Justiz RS0064564).
d) Wenn ein bestehender Kreditrahmen wegen zusätzlichen Kreditbedarfs erweitert und zusätzlich Sicherheiten nur für die Erweiterung gegeben werden, sind diese jedenfalls nicht anfechtbar, wenn sie nur der Sicherung des wieder ausgenützten Kreditbetrags dienen und nicht gleichzeitig ein offen gebliebener alter Kreditrest dadurch gesichert werden soll (RIS-Justiz RS0065069).
e) Auch bei der Wiederausnützung eines revolvierenden Kontokorrentkredits wird die Ansicht vertreten, dass die Wiederausnützung und Eingänge (bzw Sicherungen durch Abtretungen) in einem Zug-um-Zug-Verhältnis stehen, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird, wenn der Bank das Recht zustand, den Kredit jederzeit aufzukündigen (4 Ob 559/83 = SZ 57/87; 1 Ob 655/86 = SZ 59/216; 1 Ob 686/88 = SZ 62/97; 4 Ob 306/98y = SZ 71/210).
3. Für Zahlungen des insolventen Leasingnehmers wurde in der Entscheidung 8 Ob 545/91 = SZ 64/73 anderes vertreten:
Während bei einem Arbeitsverhältnis der Lohn für die Arbeit einer bestimmten Periode bezahlt werde, stelle die Zahlung einzelner Leasingraten aufgrund eines mittelbaren Finanzierungsleasings nicht das Entgelt für den auf die entsprechende Periode entfallenden Gebrauch dar, mag auch das Leasingentgelt insgesamt die Gegenleistung des Leasingnehmers für den gewährten Gebrauch sein. Die Leasingrate ergebe sich vielmehr aus der Summe der Anschaffung - oder Herstellungskosten des Leasinggutes samt Nebenkosten zuzüglich Gewinn dividiert durch die Zahl der in der Grundvertragszeit enthaltenen Abrechnungsperioden. Der Leasinggeber sei aufgrund der ihn treffenden Verpflichtung, dem Leasingnehmer bei Beginn des Vertragsverhältnisses den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache zu verschaffen, vorleistungspflichtig, weshalb er bis zu der im Leasingvertrag festgelegten Fälligkeit jeder einzelnen Leasingrate Gläubiger des Leasingnehmers iSd § 30 KO Abs 1 Z 1 bzw § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO sei.Während bei einem Arbeitsverhältnis der Lohn für die Arbeit einer bestimmten Periode bezahlt werde, stelle die Zahlung einzelner Leasingraten aufgrund eines mittelbaren Finanzierungsleasings nicht das Entgelt für den auf die entsprechende Periode entfallenden Gebrauch dar, mag auch das Leasingentgelt insgesamt die Gegenleistung des Leasingnehmers für den gewährten Gebrauch sein. Die Leasingrate ergebe sich vielmehr aus der Summe der Anschaffung - oder Herstellungskosten des Leasinggutes samt Nebenkosten zuzüglich Gewinn dividiert durch die Zahl der in der Grundvertragszeit enthaltenen Abrechnungsperioden. Der Leasinggeber sei aufgrund der ihn treffenden Verpflichtung, dem Leasingnehmer bei Beginn des Vertragsverhältnisses den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache zu verschaffen, vorleistungspflichtig, weshalb er bis zu der im Leasingvertrag festgelegten Fälligkeit jeder einzelnen Leasingrate Gläubiger des Leasingnehmers iSd Paragraph 30, KO Absatz eins, Ziffer eins, bzw Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO sei.
Diese Entscheidung wurde im Schrifttum schon früh von Fink (in ÖBA 1992, 809) kritisiert, dem sich Rebernig (aaO § 30 KO Rz 97) und Koziol/Bollenberger (in Buchegger4, § 31 KO Rz 13) anschlossen. Auch Binder (in Schwimann, ABGB³, § 1090 Rz 87) begreift das Leasingverhältnis als Zug-um-Zug-Geschäft. König hingegen (Anfechtung³ Rz 10/8) lehnt die Darstellung des Finanzierungsleasings als Zug-um-Zug-Geschäft genauso ab wie die schon zitierte Rechtsprechung zur Lohnzahlung und Mietenzahlung unter Hinweis auf die jeweilige Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers bzw Mieters.Diese Entscheidung wurde im Schrifttum schon früh von Fink (in ÖBA 1992, 809) kritisiert, dem sich Rebernig (aaO Paragraph 30, KO Rz 97) und Koziol/Bollenberger (in Buchegger4, Paragraph 31, KO Rz 13) anschlossen. Auch Binder (in Schwimann, ABGB³, Paragraph 1090, Rz 87) begreift das Leasingverhältnis als Zug-um-Zug-Geschäft. König hingegen (Anfechtung³ Rz 10/8) lehnt die Darstellung des Finanzierungsleasings als Zug-um-Zug-Geschäft genauso ab wie die schon zitierte Rechtsprechung zur Lohnzahlung und Mietenzahlung unter Hinweis auf die jeweilige Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers bzw Mieters.
III. Das Berufungsgericht geht von einem zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei geschlossenen neuen Vertrag über die Gebrauchsüberlassung der Lkws, also nicht von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrags aus, der nach dem Revisionsvorbringen ein Finanzierungsleasing zum Gegenstand hatte. Der nicht ausreichend festgestellte Sachverhalt braucht dann nicht geklärt werden, wenn im Anfechtungsprozess auch bei einem Finanzierungsleasing (bzw einer Kaufmiete) der Anfechtungsgegner entgegen der zitierten Vorentscheidung SZ 64/73 den Einwand des Zug-um-Zug-Prinzips erheben darf. Es ist also die Richtigkeit der in der Vorentscheidung vertretenen Ansichten zu überprüfen.römisch drei. Das Berufungsgericht geht von einem zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei geschlossenen neuen Vertrag über die Gebrauchsüberlassung der Lkws, also nicht von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrags aus, der nach dem Revisionsvorbringen ein Finanzierungsleasing zum Gegenstand hatte. Der nicht ausreichend festgestellte Sachverhalt braucht dann nicht geklärt werden, wenn im Anfechtungsprozess auch bei einem Finanzierungsleasing (bzw einer Kaufmiete) der Anfechtungsgegner entgegen der zitierten Vorentscheidung SZ 64/73 den Einwand des Zug-um-Zug-Prinzips erheben darf. Es ist also die Richtigkeit der in der Vorentscheidung vertretenen Ansichten zu überprüfen.
1. Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat gegen die Richtigkeit der zu I. 2. a bis e referierten Judikatur, die als gefestigt bezeichnet werden kann, keine Bedenken hat. Es gilt daher die im Schrifttum erhobenen Einwände gegen die Andersbehandlung des Finanzierungsleasings zu prüfen:1. Vorauszuschicken ist, dass der erkennende Senat gegen die Richtigkeit der zu römisch eins. 2. a bis e referierten Judikatur, die als gefestigt bezeichnet werden kann, keine Bedenken hat. Es gilt daher die im Schrifttum erhobenen Einwände gegen die Andersbehandlung des Finanzierungsleasings zu prüfen:
a) Eine eigenständige Begründung für seine die Entscheidung SZ 64/73 ablehnende Meinung liefert vor allem Fink (aaO):
Die zur Auszahlung des Arbeitsentgelts entwickelten Grundsätze der Zug-um-Zug-Leistung seien auch auf alle periodisch fällig werdenden Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen anwendbar. Das den Dauerschuldverhältnissen innewohnende Synallagma bestehe nicht nur zwischen den korrespondierenden Teilleistungen, die sich in der jeweiligen Abrechnungsperiode gegenüberstehen, sondern zwischen der Gesamtheit der im Rahmen des Rechtsverhältnisses zu erbringenden Leistungen. Dass das mittelbare Finanzierungsleasing starke Elemente eines Kaufvertrags aufweise, spreche nicht gegen die anfechtungsrechtliche Zug-um-Zug Abwicklung, weil sich aus der zivilrechtlichen Einordnung des Vertrags für die anfechtungsrechtliche Beurteilung nichts ableiten lasse. Außerdem sei sogar zu Finanzierungsleasingverträgen mit Kaufoption bereits ausgesprochen worden, dass während der Vertragslaufzeit die Gebrauchsüberlassung für bestimmte Zeit im Vordergrund stehe, weshalb der Vertrag nach den Regeln über den Bestandvertrag zu beurteilen sei. Der Hinweis auf die Besonderheiten der Kalkulation der Leasingraten sei kein Argument für eine Andersbehandlung, weil der Zusammenhang zwischen der Gesamthöhe der Leasingraten und dem Anschaffungswert des Leasinggutes (inklusive Gewinnanteile und Finanzierungskosten) den Vertrag nicht zu einem Zielschuldverhältnis mache. Auch ein kaufmännisch denkender Vermieter einer Sache, die erfahrungsgemäß nach bestimmter Zeit unbrauchbar wird, werde den Bestandzins ähnlich kalkulieren wie der Leasinggeber beim langfristigen Finanzierungsleasing. Maßgeblich sei, ob eine Vorleistung des Leasinggebers gegeben sei, die diesen zu einem „Gläubiger" iSd §§ 30, 31 Abs 1 Z 1 und 2, erster Fall KO mache. Dies sei zu verneinen, weil sich die Erfüllung durch den Leasinggeber nicht auf die Hingabe der Sache als Erbringung einer einmaligen Leistung beschränke, sondern auch das fortwährende Gewähren von Gebrauch und Nutzung des Leasingobjekts gegen Entgelt umfasse, somit eine Dauerleistung, die (anfechtungsrechtlich) Zug um Zug gegen Bezahlung der im betreffenden Monat fälligen Leasingrate erfolge. Entscheidendes Kriterium für die anfechtungsrechtliche Anerkennung als Zug-um Zug-Abwicklung sei, ob der Leasinggeber sich mit der Verschaffung des Gebrauchs der Leasingsache bereits seiner gesicherten Position begeben und sich in die Risikogemeinschaft der Gläubiger eingeordnet habe. Dies sei zu verneinen, weil der Leasinggeber regelmäßig durch sein Eigentum an der Sache gesichert und nach den üblichen Vertragsklauseln berechtigt sei, den Vertrag bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers aufzulösen und den Leasinggegenstand zurückzunehmen.Die zur Auszahlung des Arbeitsentgelts entwickelten Grundsätze der Zug-um-Zug-Leistung seien auch auf alle periodisch fällig werdenden Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen anwendbar. Das den Dauerschuldverhältnissen innewohnende Synallagma bestehe nicht nur zwischen den korrespondierenden Teilleistungen, die sich in der jeweiligen Abrechnungsperiode gegenüberstehen, sondern zwischen der Gesamtheit der im Rahmen des Rechtsverhältnisses zu erbringenden Leistungen. Dass das mittelbare Finanzierungsleasing starke Elemente eines Kaufvertrags aufweise, spreche nicht gegen die anfechtungsrechtliche Zug-um-Zug Abwicklung, weil sich aus der zivilrechtlichen Einordnung des Vertrags für die anfechtungsrechtliche Beurteilung nichts ableiten lasse. Außerdem sei sogar zu Finanzierungsleasingverträgen mit Kaufoption bereits ausgesprochen worden, dass während der Vertragslaufzeit die Gebrauchsüberlassung für bestimmte Zeit im Vordergrund stehe, weshalb der Vertrag nach den Regeln über den Bestandvertrag zu beurteilen sei. Der Hinweis auf die Besonderheiten der Kalkulation der Leasingraten sei kein Argument für eine Andersbehandlung, weil der Zusammenhang zwischen der Gesamthöhe der Leasingraten und dem Anschaffungswert des Leasinggutes (inklusive Gewinnanteile und Finanzierungskosten) den Vertrag nicht zu einem Zielschuldverhältnis mache. Auch ein kaufmännisch denkender Vermieter einer Sache, die erfahrungsgemäß nach bestimmter Zeit unbrauchbar wird, werde den Bestandzins ähnlich kalkulieren wie der Leasinggeber beim langfristigen Finanzierungsleasing. Maßgeblich sei, ob eine Vorleistung des Leasinggebers gegeben sei, die diesen zu einem „Gläubiger" iSd Paragraphen 30, 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2, erster Fall KO mache. Dies sei zu verneinen, weil sich die Erfüllung durch den Leasinggeber nicht auf die Hingabe der Sache als Erbringung einer einmaligen Leistung beschränke, sondern auch das fortwährende Gewähren von Gebrauch und Nutzung des Leasingobjekts gegen Entgelt umfasse, somit eine Dauerleistung, die (anfechtungsrechtlich) Zug um Zug gegen Bezahlung der im betreffenden Monat fälligen Leasingrate erfolge. Entscheidendes Kriterium für die anfechtungsrechtliche Anerkennung als Zug-um Zug-Abwicklung sei, ob der Leasinggeber sich mit der Verschaffung des Gebrauchs der Leasingsache bereits seiner gesicherten Position begeben und sich in die Risikogemeinschaft der Gläubiger eingeordnet habe. Dies sei zu verneinen, weil der Leasinggeber regelmäßig durch sein Eigentum an der Sache gesichert und nach den üblichen Vertragsklauseln berechtigt sei, den Vertrag bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers aufzulösen und den Leasinggegenstand zurückzunehmen.
b) Rebernig (aaO Rz 97) verweist darauf, dass auch beim Bestandvertrag der Bestandgeber wie der Leasinggeber das Risiko der gewöhnlichen Entwertung kreditiere. Auch die Tatsache, dass die Zahlung des Leasingnehmers die Vollamortisation bezwecke, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung. Leasingraten würden in erster Linie für die Gebrauchsüberlassung bezahlt werden. Bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen Zahlung und Gebrauchsüberlassung liege Bardeckung vor.
IV. Der erkennende Senat hält die vorgetragenen Einwände für stichhältig:römisch vier. Der erkennende Senat hält die vorgetragenen Einwände für stichhältig:
1. a) Zutreffend ist das Argument Finks, dass die Deckungsanfechtung die Sicherung oder Befriedigung ungesicherter Gläubiger zum Gegenstand hat, wie dies aus den schon zitierten Vorentscheidungen hervorgeht und mit der mangelnden Gläubigerbenachteiligung zu begründen ist. Kein Gläubiger iSd § 30 KO bzw § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO ist derjenige, der aufgrund seiner unanfechtbaren Sicherstellung auch im Konkurs Befriedigung erlangen hätte können (Rebernig aaO § 30 Rz 56; 6 Ob 280/00w = SZ 73/197). Es ist die Deckung eines Konkursgläubigers, nicht aber diejenige eines Absonderungsgläubigers anfechtbar, wenn das Absonderungsrecht selbst anfechtungsfest ist (SZ 73/197; 3 Ob 116/08t).1. a) Zutreffend ist das Argument Finks, dass die Deckungsanfechtung die Sicherung oder Befriedigung ungesicherter Gläubiger zum Gegenstand hat, wie dies aus den schon zitierten Vorentscheidungen hervorgeht und mit der mangelnden Gläubigerbenachteiligung zu begründen ist. Kein Gläubiger iSd Paragraph 30, KO bzw Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils erster Fall KO ist derjenige, der aufgrund seiner unanfechtbaren Sicherstellung auch im Konkurs Befriedigung erlangen hätte können (Rebernig aaO Paragraph 30, Rz 56; 6 Ob 280/00w = SZ 73/197). Es ist die Deckung eines Konkursgläubigers, nicht aber diejenige eines Absonderungsgläubigers anfechtbar, wenn das Absonderungsrecht selbst anfechtungsfest ist (SZ 73/197; 3 Ob 116/08t).
b) Wenngleich die Sicherstellung beim Finanzierungsleasing nicht aus dem gemeinschuldnerischen Vermögen stammt (insofern wäre es irreführend von der „Sicherstellung" des Leasinggebers zu sprechen - Rebernig aaO § 30 KO Rz 78), besteht die Sicherheit im Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers, der sein Eigentum erst am Ende des Dauerschuldverhältnisses verliert, wie dies auch beim Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt der Fall ist. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die vertragsgemäße Ratenzahlung (Kaufpreisforderung) und die Rückforderung der Sache sichergestellt (Kozio/Welser, I13 412). Dem Vorbehaltsverkäufer kommt im Konkurs oder Ausgleich ein Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO, § 21 AO zu, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt ist und der Eigentumsvorbehalt noch wirksam ist (1 Ob 2297/96t; 1 Ob 14/69 = SZ 42/65; Binder in Schwimann ABGB3 § 1063 Rz 110). Darüber hinaus berechtigt der Eigentumsvorbehalt den Vorbehaltsverkäufer (Leasinggeber) bei Zahlungsverzug zum Vertragsrücktritt, ohne dass ihm dieses Recht besonders eingeräumt werden müsste. Zur Durchsetzung der Ratenzahlungen kann auf die verkauften bzw geleasten (eigenen) Sachen Exekution geführt werden (RIS-Justiz RS0020304; RS0016338), wobei in der Exekutionsführung der Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt erblickt wird.b) Wenngleich die Sicherstellung beim Finanzierungsleasing nicht aus dem gemeinschuldnerischen Vermögen stammt (insofern wäre es irreführend von der „Sicherstellung" des Leasinggebers zu sprechen - Rebernig aaO Paragraph 30, KO Rz 78), besteht die Sicherheit im Eigentumsvorbehalt des Leasinggebers, der sein Eigentum erst am Ende des Dauerschuldverhältnisses verliert, wie dies auch beim Ratenkauf mit Eigentumsvorbehalt der Fall ist. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die vertragsgemäße Ratenzahlung (Kaufpreisforderung) und die Rückforderung der Sache sichergestellt (Kozio/Welser, I13 412). Dem Vorbehaltsverkäufer kommt im Konkurs oder Ausgleich ein Aussonderungsrecht gemäß Paragraph 44, KO, Paragraph 21, AO zu, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt ist und der Eigentumsvorbehalt noch wirksam ist (1 Ob 2297/96t; 1 Ob 14/69 = SZ 42/65; Binder in Schwimann ABGB3 Paragraph 1063, Rz 110). Darüber hinaus berechtigt der Eigentumsvorbehalt den Vorbehaltsverkäufer (Leasinggeber) bei Zahlungsverzug zum Vertragsrücktritt, ohne dass ihm dieses Recht besonders eingeräumt werden müsste. Zur Durchsetzung der Ratenzahlungen kann auf die verkauften bzw geleasten (eigenen) Sachen Exekution geführt werden (RIS-Justiz RS0020304; RS0016338), wobei in der Exekutionsführung der Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt erblickt wird.
2. Damit ähnelt die gesicherte Position des Leasinggebers derjenigen des Arbeitnehmers (der seine Arbeit einstellen kann) oder des Vermieters, der bei Verzug die Möglichkeit hat, das Mietobjekt an sich zu ziehen (2 Ob 594/93).
3. Wie die in der Anschaffung bzw Herstellung des Leasingobjekts, dessen Finanzierung und Übergabe an den Leasingnehmer bestehende Anfangsleistung und die nachfolgende Nutzungsleistung zu gewichten ist, wurde seit Ergehen der Entscheidung 8 Ob 545/91 = SZ 64/73 dahin beantwortet, dass entsprechend der Vertragsgestaltung die fortdauernde Nutzung des Leasinggegenstands während der Vertragslaufzeit im Vordergrund stehe, sodass auch beim Finanzierungsleasing mit Kaufoption Leasingraten in erster Linie als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung anzusehen seien (3 Ob 532/95 = SZ 68/84). Die in der Entscheidung SZ 64/73 angesprochene Kalkulation der Höhe der Leasingrate durch den Leasinggeber gilt, worauf Fink (aaO 814) zutreffend hinweist, auch für den Vermieter. Mit der Kalkulation kann eine unterschiedliche Behandlung der beiden Dauerschuldverhältnisse nicht begründet werden. Dass beim Finanzierungsleasing eine periodengerechte Zuordnung zwischen Leasingrate und monatlicher Nutzung nicht möglich ist, schließt somit die Annahme einer Zug-um-Zug-Abwicklung nicht aus.
4. Insoweit Fink am Ende seiner Ausführungen seine die besprochene Entscheidung ablehnende Meinung für den Fall in Frage stellt und ausführt, dass die Zug-um-Zug-Abwicklung dann nicht gegeben sei, wenn gegen Ende der Laufzeit das Leasingobjekt wegen Abnützung nur mehr geringen (allenfalls null) Wert hat, die vollen Leasingraten aber weiter zu bezahlen sind, sodass es an der Gegenleistung des Leasinggebers mangle, ist dem Autor nicht zu folgen:
a.) Die Ratenzahlung des Schuldners an den Leasinggeber (Eigentumsvorbehaltsverkäufer) sind unter der Voraussetzung anfechtungsfest, dass dem Befriedigungsfonds der Gläubiger für den entzogenen Wert der Zahlung in zumindest gleicher Höhe der Wert der haftungsfrei gestellten Sache zu Gute gekommen ist (Rebernig aaO § 27 KO Rz 91 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger im Wege der Geltendmachung des zur Sicherung seiner Geldforderung begründeten Aussonderungsrechts (Eigentumsvorbehalt) das bekommen hätte, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat (RIS-Justiz RS0064401). Dies setzt voraus, dass ihm im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung die Möglichkeit offen stand, vom Vorbehaltseigentum Gebrauch zu machen; weiters dass die Veräußerung der Sache voraussichtlich einen Betrag ergeben hätte, der die angefochtene Zahlung erreicht hätte (Bollenberger, ÖBA 1998, 803 Entscheidungsbesprechung zu 1 Ob 2297/96t). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Ratenzahlungen mangels Gläubigerbegünstigung und Gläubigerbenachteiligung anfechtungsfest, sodass in diesem Fall das Vorliegen einer Zug-um-Zug-Verknüpfung dahingestellt bleiben kann.a.) Die Ratenzahlung des Schuldners an den Leasinggeber (Eigentumsvorbehaltsverkäufer) sind unter der Voraussetzung anfechtungsfest, dass dem Befriedigungsfonds der Gläubiger für den entzogenen Wert der Zahlung in zumindest gleicher Höhe der Wert der haftungsfrei gestellten Sache zu Gute gekommen ist (Rebernig aaO Paragraph 27, KO Rz 91 mwN). Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger im Wege der Geltendmachung des zur Sicherung seiner Geldforderung begründeten Aussonderungsrechts (Eigentumsvorbehalt) das bekommen hätte, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten hat (RIS-Justiz RS0064401). Dies setzt voraus, dass ihm im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung die Möglichkeit offen stand, vom Vorbehaltseigentum Gebrauch zu machen; weiters dass die Veräußerung der Sache voraussichtlich einen Betrag ergeben hätte, der die angefochtene Zahlung erreicht hätte (Bollenberger, ÖBA 1998, 803 Entscheidungsbesprechung zu 1 Ob 2297/96t). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Ratenzahlungen mangels Gläubigerbegünstigung und Gläubigerbenachteiligung anfechtungsfest, sodass in diesem Fall das Vorliegen einer Zug-um-Zug-Verknüpfung dahingestellt bleiben kann.
b.) Der mangelnden Äquivalenz der Werte der periodisch wechselseitigen Leistungen im Dauerschuldverhältnis ist die Äquivalenz im als wirtschaftliche Einheit aufzufassenden Dauerschuldverhältnis über die gesamte Laufzeit gegenüber zu stellen. Ein „Splitting" entsprechend den im Verlauf des Dauerschuldverhältnisses eintretenden Wertänderungen erforderte für die Beurteilung des Zug-um-Zug-Charakters auch ein „Splitting" des Leasingentgelts in einen Miet- und einen Kaufpreisbestandteil. Gegen ein solches Ergebnis spricht nicht schon die Komplexität der Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall und die dann doch wieder gegebene Relevanz der Kalkulation sondern vor allem der Umstand, dass während der Laufzeit die einzelnen Zahlungen der Leasingraten primär für die Gebrauchsüberlassung geleistet werden, also im Vordergrund stehen (Fink aaO 813 und die dort zit E 5 Ob 663/82 = SZ 56/92 und 8 Ob 607/84 = SZ 57/186), sodass ungeachtet der Anwartschaft des Leasingnehmers auf den Eigentumserwerb bis zu diesem Erwerb die Anfechtungsregeln zum Mietvertrag auch auf das Finanzierungsleasing anzuwenden sind. Die Qualifikation der Leasingraten als zunächst nur für die Gebrauchsüberlassung erbrachte Leistungen ergibt sich aus dem bloß bedingten Anspruch auf Eigentumserwerb am Ende der Laufzeit und dem üblichen sofortigen Kündigungsrecht des Leasinggebers bei Verzug mit den Leasingraten. Bis zur vertragsgemäßen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses kann von einem atypischen Mietverhältnis oder einer Gebrauchsüberlassung sui generis gesprochen werden.
c) Diese Qualifikation steht mit dem zu Mischverträgen judizierten Grundsatz in Einklang, dass es auf das Überwiegen der Elemente eines Vertragstyps ankommt (RIS-Justiz RS0018777).
d) Die mangelnde Werthaltigkeit der Sicherung des Anfechtungsgegners ändert am Zug-um-Zug-Prinzip nichts. Sie schlägt zwar zu dessen Lasten aus, ändert aber nichts daran, dass seine Gläubigerstellung in Ansehung der Leasingraten aufgrund der schon angestellten Überlegungen jeweils erst mit der Aufrechterhaltung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt entsteht und dass deswegen eine Anfechtung nach § 30 KO und § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO ausscheidet. Auch ein „schlechtes" Bargeschäft mit grober Aquivalenzstörung ist ein Zug-um-Zug-Geschäft, das freilich nach dem zweiten Fall der letzteren Bestimmung anfechtbar wäre. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung läge im Ankauf (durch weitere Zahlungen der Leasingraten) des (wertlos gewordenen) Leasingobjekts durch den Gemeinschuldner.d) Die mangelnde Werthaltigkeit der Sicherung des Anfechtungsgegners ändert am Zug-um-Zug-Prinzip nichts. Sie schlägt zwar zu dessen Lasten aus, ändert aber nichts daran, dass seine Gläubigerstellung in Ansehung der Leasingraten aufgrund der schon angestellten Überlegungen jeweils erst mit der Aufrechterhaltung der Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt entsteht und dass deswegen eine Anfechtung nach Paragraph 30, KO und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils erster Fall KO ausscheidet. Auch ein „schlechtes" Bargeschäft mit grober Aquivalenzstörung ist ein Zug-um-Zug-Geschäft, das freilich nach dem zweiten Fall der letzteren Bestimmung anfechtbar wäre. Die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung läge im Ankauf (durch weitere Zahlungen der Leasingraten) des (wertlos gewordenen) Leasingobjekts durch den Gemeinschuldner.
Es ist daher abschließend festzustellen:
Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91 = SZ 64/73).Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach Paragraph 30, KO oder Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91 = SZ 64/73).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.