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Rechtssatz RS0020889

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020889

Entscheidungsdatum

25.03.2009

Rechtssatz

Die Leasingrate ist keinesfalls das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung für die bestimmte Periode. Die Leasingraten ergeben sich vielmehr aus der Summe aus Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Leasinggutes samt Nebenkosten plus Gewinn dividiert durch die Zahl der in der Grundvertragszeit enthaltenen Abrechnungsperioden; es wird stets volle Amortisation des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn zu Lasten des Leasingnehmers angestrebt; es besteht auch kein Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
    Veröff: ÖBA 1992,838 = SZ 64/73 = ecolex 1991,844
  • 1 Ob 2141/96a
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
    nur: Die Leasingrate ist keinesfalls das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung für die bestimmte Periode. (T1) Veröff: SZ 69/171
  • 3 Ob 232/08a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 232/08a
    Vgl aber; Beisatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach §30 KO oder §31 Abs1 Z1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8Ob545/91 = SZ64/73). (T2); Veröff: SZ 2009/36

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020889

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0080OB00545_9100000_001