Rechtssatz RS0020889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020889
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Die Leasingrate ist keinesfalls das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung für die bestimmte Periode. Die Leasingraten ergeben sich vielmehr aus der Summe aus Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Leasinggutes samt Nebenkosten plus Gewinn dividiert durch die Zahl der in der Grundvertragszeit enthaltenen Abrechnungsperioden; es wird stets volle Amortisation des vom Leasinggeber eingesetzten Kapitals zuzüglich Finanzierungskosten und angemessenem Gewinn zu Lasten des Leasingnehmers angestrebt; es besteht auch kein Zusammenhang mit marktüblichen Mietzinszahlungen für ein gleichwertiges Objekt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 545/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
Veröff: ÖBA 1992,838 = SZ 64/73 = ecolex 1991,844
- 1 Ob 2141/96a
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2141/96a
nur: Die Leasingrate ist keinesfalls das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung für die bestimmte Periode. (T1) Veröff: SZ 69/171
- 3 Ob 232/08a
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 232/08a
Vgl aber; Beisatz: Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach §30 KO oder §31 Abs1 Z1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8Ob545/91 = SZ64/73). (T2); Veröff: SZ 2009/36
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020889
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0080OB00545_9100000_001