Begründung:
Aufgrund eines am 18. Mai 1988 eingebrachten Konkursantrages der *****KRANKENKASSE wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Oktober 1988 der Konkurs über das Vermögen von Ernst M***** eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Mit Vertrag vom 11. Oktober 1985 hatte der Gemeinschuldner einen von der Beklagten um S 996.000,-- angeschafften LKW MAN "gemietet"; die Vertragsdauer betrug 60 Monate, der "Mietzins" monatlich S 26.334,--. Mit diesem Fahrzeug führte der Gemeinschuldner bis zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen über Auftrag der Firma I***** reg. GenmbH Milchtransporte durch, wofür er monatlich ca. S 70.000,-- bis S 90.000,-- erhielt.
Im Zeitraum von 60 Tagen vor Einlangen des Antrags auf Konkurseröffnung bzw sodann bis zur Konkurseröffnung sind der Beklagten für fällige "Mieten" folgende Zahlungen zugekommen:
23. März 1988 S 7.500,--
25. April 1988 S 22.000,--
08. Juni 1988 S 18.000,--
14. Juni 1988 S 8.335,--
01. Juli 1988 S 2.000,--
19. Juli 1988 S 15.000,--
26. Juli 1988 S 11.334,--
05. August 1988 S 30.000,--
16. September 1988
S 7.500,--
10. Oktober 1988
S 26.334,--
zusammen S 148.003,--.
Der Masserverwalter begehrte ursprünglich die Zahlung dieses Betrages mit der Begründung, der Gemeinschuldner habe die angeführten Zahlungen im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit geleistet und dadurch die Beklagte bevorzugt befriedigt, um zu verhindern, daß ihm das Transportfahrzeug bei Nichterfüllung seiner monatlichen Zahlungspflichten abgenommen werde. Der Gemeinschuldner habe der Beklagten bevorzugte Befriedigung zukommen lassen, obwohl er wußte, daß seine Mittel nicht hinreichten, um seinen anderen zahlreichen Gläubigern auch nur Teilbeträge zahlen zu können. Mit der Androhung des Einzugs des Transportfahrzeuges habe die Beklagte den Gemeinschuldner zu unregelmäßigen Teilzahlungen bewegen können. Der Beklagten seien die zahlreichen Exekutionsverfahren gegen den Gemeinschuldner und das Zwangsversteigerungsverfahren über dessen Liegenschaft bekannt gewesen. Es sei ihr auch bewußt gewesen, daß der Gemeinschuldner zahlreiche Gläubiger unbefriedigt lassen mußte, um seinen Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten auch nur teilweise nachkommen zu können. Durch die Zahlungen in den letzten 60 Tagen vor Stellung des Konkursantrages sei die Beklagte vor anderen Gläubigern begünstigt worden und werde die Konkursmasse zumindest um den Klagebetrag geschmälert; die Anfechtung dieser Zahlungen erfolge gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO.Der Masserverwalter begehrte ursprünglich die Zahlung dieses Betrages mit der Begründung, der Gemeinschuldner habe die angeführten Zahlungen im Bewußtsein seiner Zahlungsunfähigkeit geleistet und dadurch die Beklagte bevorzugt befriedigt, um zu verhindern, daß ihm das Transportfahrzeug bei Nichterfüllung seiner monatlichen Zahlungspflichten abgenommen werde. Der Gemeinschuldner habe der Beklagten bevorzugte Befriedigung zukommen lassen, obwohl er wußte, daß seine Mittel nicht hinreichten, um seinen anderen zahlreichen Gläubigern auch nur Teilbeträge zahlen zu können. Mit der Androhung des Einzugs des Transportfahrzeuges habe die Beklagte den Gemeinschuldner zu unregelmäßigen Teilzahlungen bewegen können. Der Beklagten seien die zahlreichen Exekutionsverfahren gegen den Gemeinschuldner und das Zwangsversteigerungsverfahren über dessen Liegenschaft bekannt gewesen. Es sei ihr auch bewußt gewesen, daß der Gemeinschuldner zahlreiche Gläubiger unbefriedigt lassen mußte, um seinen Zahlungspflichten gegenüber der Beklagten auch nur teilweise nachkommen zu können. Durch die Zahlungen in den letzten 60 Tagen vor Stellung des Konkursantrages sei die Beklagte vor anderen Gläubigern begünstigt worden und werde die Konkursmasse zumindest um den Klagebetrag geschmälert; die Anfechtung dieser Zahlungen erfolge gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO.
Die Beklagte wendete ein, sie habe eine Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners weder gekannt noch kennen müssen. Von seinen Zahlungsschwierigkeiten habe sie zwar gewußt, nicht aber von einer Zahlungsunfähigkeit. Es sei ihr bekannt gewesen, daß durch die Verwendung des "geleasten" Fahrzeuges für Milchtransporte Einnahmen erzielt wurden, die die monatlichen Mietzinse bei weitem überstiegen. Es habe daher kein Grund bestanden, an der Zahlungsfähigkeit des Gemeinschuldners zu zweifeln. Im Hinblick darauf, daß dem Gemeinschuldner die Weiterverwendung des Fahrzeuges ermöglicht worden sei, habe die Zahlung der Mietzinsen keine Benachteiligung der Gläubiger bewirkt. Da der Beklagten aufgrund ihres Eigentums am Fahrzeug ein unanfechtbares Absonderungsrecht zustehe, liege eine Begünstigung durch die Zahlung der fälligen Mietzinse nicht vor. Überdies stammten die angefochtenen Zahlungen nicht aus dem Vermögen des Gemeinschuldners, sondern seien die Geldbeträge dem Gemeinschuldner von Dritten zu dem Zweck zur Verfügung gestellt worden, die Leasingraten an die Beklagte zu bezahlen. Ohne diese Zweckwidmung hätte der Gemeinschuldner das Geld nicht erhalten, sodaß eine Verschlechterung der Situation der übrigen Gläubiger nicht eingetreten sei.
In der Tagsatzung vom 24. April 1990 schränkte der Kläger das Klagebegehren um S 20.000,-- unter Hinweis auf die Aussage der Ehegattin des Gemeinschuldners, wonach diese ihrem Ehegatten aus ihrem Einkommen diesen Betrag für Zahlungen an die Beklagte zur Verfügung gestellt habe, ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Gemeinschuldner war Eigentümer verschiedener Liegenschaften, die während des gesamten letzten Jahres vor der Konkurseröffnung ständig mit ihren Wert weit übersteigenden Pfandrechten belastet waren. Aus deren landwirtschaftlicher Nutzung hat der Gemeinschuldner stets nur geringe Einnahmen erzielt. Neben der Landwirtschaft betrieb der Gemeinschuldner einen Gemischtwarenhandel. Zumindest während des letzten Jahres vor der Konkurseröffnung hat er aus dem Betrieb dieses Unternehmens keinen beachtenswerten Gewinn erwirtschaftet. Das Haus B***** Nr. 11, hat der Gemeinschuldner für Wohnzwecke für sich und seine Familienangehörigen verwendet. Seine Töchter wohnten auch nach ihrer Verehelichung in diesem Haus, wofür sie mit hoher Wahrscheinlichkeit kein regelmäßiges Entgelt bezahlten.
Die Haupteinnahmequelle des Gemeinschuldners bildete ein von seinem Vater übernommenes Unternehmen, das sich mit dem Transport von Milch befaßte. Der Gemeinschuldner sammelte über Auftrag der Firma I***** reg. GenmbH die bei verschiedenen Bauern produzierte Milch und transportierte sie zu einer bestimmten Molkerei. Für diese Tätigkeit erhielt er im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung monatlich durchschnittlich S 86.000,--. Während der Sommermonate erbrachte der Gemeinschuldner über Auftrag der Firma I***** reg. GenmbH zusätzliche Transportleistungen, wofür er in den letzten Jahren vor der Konkurseröffnung jährlich insgesamt rund S 150.000,-- erhielt.
Zur Durchführung der Milchtransporte mietete der Gemeinschuldner am 11. Oktober 1985 von der Beklagten einen LKW MAN. Vereinbarungsgemäß hatte er der Beklagten bis jeweils Fünften eines jeden Monats die monatliche Miete zu bezahlen, er übernahm die Kosten des laufenden Betriebes und der Erhaltung des Fahrzeuges und verpflichtete sich auch, die Kosten einer Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung allein zu tragen. Im Falle eines Zahlungsverzuges sollte die Beklagte vereinbarungsgemäß berechtigt sein, vom Mietvertrag nach Einräumung einer achttägigen Nachfrist zurückzutreten. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Leasingnehmers und bei allen Verstößen gegen den Mietvertrag war die Beklagte überdies berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages wurde der Beklagten das Recht eingeräumt, den Mietgegenstand auch ohne Verständigung des Gemeinschuldners sofort einzuziehen.
Der Gemeinschuldner war schon mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung hoch verschuldet. Im Jahre 1987 wurde die Zwangsversteigerung seiner beiden Liegenschaften bewilligt, das Versteigerungsverfahren blieb bis zur Konkurseröffnung anhängig und führte zu einer Versteigerung der Liegenschaften während des Konkursverfahrens. Mangels hinreichender finanzieller Mittel war der Gemeinschuldner zumindest während des gesamten letzten Halbjahres vor Konkurseröffnung ständig nicht mehr in der Lage, zumindest einen geringen Teil seiner hohen und längst überfälligen Geldschulden zu bezahlen. Zu Beginn des hier relevanten Anfechtungszeitraumes (23. März 1988) waren etwa 50 Exekutionsverfahren mit einer Gesamtsumme an betriebenen Forderungen von etwa 8 Mill. S anhängig, wobei nur teilweise Pfanddeckung vorhanden war.
Der Gemeinschuldner war auch gegenüber der Beklagten säumiger Zahler. Zum 1. Jänner 1988 schuldete er an fälligen Mieten rund S 180.000,--. Etwa zum Jahreswechsel 1987/1988 trafen die Beklagte und der Gemeinschuldner eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, von einer Einziehung des Mietfahrzeuges abzusehen, wenn der Gemeinschuldner die in Hinkunft fälligen Monatsmieten entsprechend den Bedingungen des Mietvertrages laufend bezahlt und darüber hinaus den bestehenden Rückstand in Teilbeträgen mittels mehrerer Wechselakzepte mit üblicher Fälligkeit abdeckt. Für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges drohte die Beklagte dem Gemeinschuldner die unverzügliche Einziehung des Fahrzeuges an.Der Gemeinschuldner war auch gegenüber der Beklagten säumiger Zahler. Zum 1. Jänner 1988 schuldete er an fälligen Mieten rund S 180.000,--. Etwa zum Jahreswechsel 1987 aus 1988, trafen die Beklagte und der Gemeinschuldner eine Vereinbarung, in der sich die Beklagte verpflichtete, von einer Einziehung des Mietfahrzeuges abzusehen, wenn der Gemeinschuldner die in Hinkunft fälligen Monatsmieten entsprechend den Bedingungen des Mietvertrages laufend bezahlt und darüber hinaus den bestehenden Rückstand in Teilbeträgen mittels mehrerer Wechselakzepte mit üblicher Fälligkeit abdeckt. Für den Fall eines weiteren Zahlungsverzuges drohte die Beklagte dem Gemeinschuldner die unverzügliche Einziehung des Fahrzeuges an.
Ab Anfang des Jahres 1988 war der Gemeinschuldner zur Fortführung seines Transportunternehmens auf das hier strittige Mietfahrzeug angewiesen, dieses bildete daher seine Existenzgrundlage. Dieser Umstand war der Beklagten bekannt. Die Beklagte war auch darüber informiert, daß der Gemeinschuldner unter Verwendung dieses Fahrzeuges regelmäßig einen die monatliche Miete erheblich übersteigenden Betrag erwirtschaftete. Einen verläßlichen Einblick in die Vermögens- und Einkommensverhältnisse hatte die Beklagte nicht, sie wußte ab Anfang des Jahres 1988 aber von ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten. Erst im Sommer 1988 erhielt die Beklagte Kenntnis von einer Fahrnisexekution gegen den Gemeinschuldner.
Die zur Jahreswende 1987/1988 mit der Beklagten abgeschlossene Zahlungsvereinbarung hielt der Gemeinschuldner nicht vollständig ein. In Anrechnung auf die Miete für März 1988 hat die Beklagte am 15. März 1988 eine Teilzahlung von S 15.000,-- und am 23. März 1988 eine solche von S 7.500,-- erlangt. In Anrechnung auf die laufend fällig werdenden Mieten hat sie am 25. April 1988 S 22.000,--, am 8. Juni 1988 S 18.000,--, am 14. Juni 1988 S 8.335,--, am 1. Juli 1988 S 2.000,--, am 26. Juli 1988 S 11.334,--, am 19. Juli 1988 S 15.000,-- und am 16. September 1988 S 7.500,-- vom Gemeinschuldner erhalten.Die zur Jahreswende 1987 aus 1988, mit der Beklagten abgeschlossene Zahlungsvereinbarung hielt der Gemeinschuldner nicht vollständig ein. In Anrechnung auf die Miete für März 1988 hat die Beklagte am 15. März 1988 eine Teilzahlung von S 15.000,-- und am 23. März 1988 eine solche von S 7.500,-- erlangt. In Anrechnung auf die laufend fällig werdenden Mieten hat sie am 25. April 1988 S 22.000,--, am 8. Juni 1988 S 18.000,--, am 14. Juni 1988 S 8.335,--, am 1. Juli 1988 S 2.000,--, am 26. Juli 1988 S 11.334,--, am 19. Juli 1988 S 15.000,-- und am 16. September 1988 S 7.500,-- vom Gemeinschuldner erhalten.
Diese Zahlungen stammten "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht aus dem Vermögen oder Einkommen des Gemeinschuldners, sondern wurden diesem von verschiedenen Familienangehörigen übergeben, damit er die jeweils fälligen Mietzinse an die Beklagte bezahle und auf diese Weise den Fortbestand des Transportunternehmens ermögliche. Ab Anfang des Jahres 1988 hat der Gemeinschuldner nur mehr solche Zahlungen geleistet, die zur Fortführung des Transportunternehmens unbedingt erforderlich waren. Unter diesen zumindest noch teilweise befriedigten Gläubigern war hauptsächlich die Beklagte. Die Herkunft des Geldes war der Beklagten bei Erhalt der Zahlungen "mit hoher Wahrscheinlichkeit" nicht bekannt.
Die Forderungen des Gemeinschuldners gegenüber der Firma I***** reg. GenmbH wurden ab Mitte Juli 1986 bis zur Konkurseröffnung - ausgenommen für die Zeit vom 18. November 1986 bis 28. November 1986 - von verschiedenen Gläubigern gepfändet und zur Einziehung überwiesen, so auch an das Finanzamt K*****. Über Ersuchen des Gemeinschuldners hat das Finanzamt K***** einen Teilbetrag von S 30.000,-- nicht selbst eingezogen, sondern dem Gemeinschuldner überlassen, damit dieser eine Zahlung an die Beklagte auf fällige Mieten leisten könne, um eine sonst drohende Einziehung des Fahrzeuges abzuwehren. Diesen Betrag hat der Gemeinschuldner am 5. August 1988 der Beklagten bezahlt.
Eine weitere Forderung gegenüber der Firma I***** reg. GenmbH wurde im Wege einer Forderungspfändung der A*****Bank überwiesen. Über Ersuchen des Gemeinschuldners hat diese einen Betrag von S 26.334,-- nicht selbst eingezogen, sondern ihm zur Zahlung an die Beklagte für die Miete Oktober 1988 überlassen. Am 10. Oktober 1988 wurde dieser Betrag vom Gemeinschuldner der Beklagten bezahlt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, nach dem Inhalt der Klagserzählung werde sowohl eine Anfechtung wegen Begünstigung gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO als auch eine solche wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 KO geltend gemacht. Die angefochtenen Zahlungen seien mit der Ausnahme jener vom 23. März 1988 innerhalb der Halbjahresfrist des § 31 Abs 4 KO erfolgt, sie seien in der Absicht geleistet worden, die Beklagte vor den anderen Gläubigern zu begünstigen. Ob der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und seine Begünstigungsabsicht bekannt gewesen sei oder ob sie sich in fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände befunden habe, könne dahingestellt bleiben, da die Zahlungen nicht nachteilig für die übrigen Gläubiger gewesen seien. Es sei wohl der Gemeinschuldner gegenüber der Beklagten als Zahler aufgetreten, doch seien die Geldmittel von Familienangehörigen aufgebracht bzw. von betreibenden Gläubigern zur Zahlung an die Beklagte freigelassen worden.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, nach dem Inhalt der Klagserzählung werde sowohl eine Anfechtung wegen Begünstigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO als auch eine solche wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO geltend gemacht. Die angefochtenen Zahlungen seien mit der Ausnahme jener vom 23. März 1988 innerhalb der Halbjahresfrist des Paragraph 31, Absatz 4, KO erfolgt, sie seien in der Absicht geleistet worden, die Beklagte vor den anderen Gläubigern zu begünstigen. Ob der Beklagten die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und seine Begünstigungsabsicht bekannt gewesen sei oder ob sie sich in fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände befunden habe, könne dahingestellt bleiben, da die Zahlungen nicht nachteilig für die übrigen Gläubiger gewesen seien. Es sei wohl der Gemeinschuldner gegenüber der Beklagten als Zahler aufgetreten, doch seien die Geldmittel von Familienangehörigen aufgebracht bzw. von betreibenden Gläubigern zur Zahlung an die Beklagte freigelassen worden.
Hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 56.334,-- (Zahlungen von S 30.000,-- und S 26.334,--) ist das Ersturteil als unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und ließ die ordentliche Revision zu.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über die Herkunft der Mittel für die angefochtenen Zahlungen mit dem Zusatz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" versehen wurden. Ob dies im Sinne einer Entkräftung eines Anscheinsbeweises zu verstehen sei oder ob der Erstrichter aus anderen Erwägungen eine solche Formulierung wählte, sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Da die Rechtssache aber aus anderen Gründen spruchreif sei, könne diese Frage dahingestellt bleiben. Alle Anfechtungstatbestände nach § 30 KO sowie jene des § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO setzten eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraus, sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte" könnten keinen dieser Anfechtungstatbestände verwirklichen. Die Forderung der Anfechtungsgegners müsse daher zum Zeitpunkte der Sicherstellung oder Befriedigung bereits bestanden haben. Akte der Sicherstellung oder Befriedigung, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellten, könnten nicht angefochten werden. Maßgebend sei dabei nicht der Zeitpunkt, zu dem die Deckung oder Sicherstellung erlangt wurde, sondern jener, zu dem der Anspruch auf Deckung oder Sicherstellung erworben wurde. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag habe der Oberste Gerichtshof darüber hinausgehend ausgeführt, auch die Abwicklung eines Arbeitsvertrages sei als Austausch von Geld und Arbeit nach dem Zum-um-Zug-Prinzip anzusehen. So wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt werden sollte, solle es ihm auch möglich sein, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiter zu beschäftigen und ihnen Zug um Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Zug-um-Zug-Abwicklung dürfe allerdings nicht bloß vereinbart sein, vielmehr müsse auch ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sein; maßgeblich sei, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handle. Die Zahlung des Arbeitsentgeltes für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt dürfe daher nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden könne. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperionde bezahlt werde.Das Berufungsgericht wies darauf hin, daß die Feststellungen des Erstgerichtes über die Herkunft der Mittel für die angefochtenen Zahlungen mit dem Zusatz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" versehen wurden. Ob dies im Sinne einer Entkräftung eines Anscheinsbeweises zu verstehen sei oder ob der Erstrichter aus anderen Erwägungen eine solche Formulierung wählte, sei der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Da die Rechtssache aber aus anderen Gründen spruchreif sei, könne diese Frage dahingestellt bleiben. Alle Anfechtungstatbestände nach Paragraph 30, KO sowie jene des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 jeweils erster Fall KO setzten eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraus, sogenannte "Zug-um-Zug-Geschäfte" könnten keinen dieser Anfechtungstatbestände verwirklichen. Die Forderung der Anfechtungsgegners müsse daher zum Zeitpunkte der Sicherstellung oder Befriedigung bereits bestanden haben. Akte der Sicherstellung oder Befriedigung, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellten, könnten nicht angefochten werden. Maßgebend sei dabei nicht der Zeitpunkt, zu dem die Deckung oder Sicherstellung erlangt wurde, sondern jener, zu dem der Anspruch auf Deckung oder Sicherstellung erworben wurde. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag habe der Oberste Gerichtshof darüber hinausgehend ausgeführt, auch die Abwicklung eines Arbeitsvertrages sei als Austausch von Geld und Arbeit nach dem Zum-um-Zug-Prinzip anzusehen. So wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt werden sollte, solle es ihm auch möglich sein, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiter zu beschäftigen und ihnen Zug um Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu bezahlen. Die Zug-um-Zug-Abwicklung dürfe allerdings nicht bloß vereinbart sein, vielmehr müsse auch ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sein; maßgeblich sei, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handle. Die Zahlung des Arbeitsentgeltes für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt dürfe daher nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden könne. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung könne nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperionde bezahlt werde.
Diese Grundsätze seien auch auf die Abwicklung von anderen Dauerschuldverhältnissen anzuwenden, wenn es dadurch dem Gemeinschuldner überhaupt erst ermöglicht werde, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Räume, Grundflächen, Maschinen oder Geräte weiter zu benutzen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben, weil nur durch die Aufrechterhaltung des Leasingvertrages mit der Beklagten dem Gemeinschuldner der für die Fortführung des Transportunternehmens unbedingt erforderliche LKW weiterhin zur Verfügung stand. Bei dem zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag handle es sich um ein mittelbares Finanzierungsleasing, sohin um ein Dauerschuldverhältnis. Die Abwicklung dieses Dauerschuldverhältnisses sei im entscheidungsrelevanten Zeitraum so erfolgt, daß sie der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichgestellt werden könne.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung abzuändern und ihm einen Betrag von S 71.669,-- samt Zinsen zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Der Kläger wendet sich dagegen, Leasingverträge und Arbeitsverträge hinsichtlich der Frage der Zug-um-Zug-Abwicklung gleichzustellen. Während bei Abschluß des gegenständlichen Leasingvertrages eine Anzahlung von S 46.000,-- geleistet worden sei, seien derartige Anzahlungen Arbeitsverträgen fremd. Es sei auch der zeitliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gegeben, da der Gemeinschuldner in Verzug gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte sich daher mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung auseinandersetzen müssen bzw. wäre bereits aufgrund der rechtlichen Voraussetzungen dem Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.