Rechtssatz RS0064643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064643
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Um die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nach einer Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses gleichhalten zu können, darf sie nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, dass der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode gezahlt wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 514/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 514/88
Veröff: SZ 61/101 = EvBl 1989/21 S 83 = WBl 1988,373 = ÖBA 1989,78
- 9 ObA 314/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 314/88
Veröff: SZ 62/15 = WBl 1989,192 = ZAS 1989/23 S 177 (Fink)
- 8 Ob 545/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
Vgl; Veröff: SZ 64/73 = ÖBA 1992,838 = ecolex 1991,844
- 7 Ob 2278/96t
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2278/96t
- 10 Ob 8/00z
Entscheidungstext OGH 15.02.2000 10 Ob 8/00z
Vgl; Beisatz: Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stellt von vornherein keine Zug-um-Zug-Leistung dar. (T1)
- 6 Ob 300/00m
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 300/00m
Vgl auch; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2)
- 6 Ob 339/00x
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 74/101
- 7 Ob 15/02k
Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/19
- 3 Ob 232/08a
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 3 Ob 232/08a
Auch; Beisatz: Lohnzahlungen sind (auch wenn der Lohn periodengemäß im Nachhinein ausbezahlt wird, der Arbeitnehmer also vorleistet) wegen des zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als Zug-um-Zug-Leistung aufzufassen. Dies wurde damit begründet, dass durch den Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet wird, das grundsätzlich auf den Austausch von Leistungen beider Seiten ausgerichtet ist. (T3); Veröff: SZ 2009/36
- 3 Ob 8/10p
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 8/10p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064643
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00514_8800000_002