Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Hinweis auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Rechnungen ausreichend dargetan hat, daß es sich bei den eingeklagten Beträgen tatsächlich um Zahlungen aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft bzw aus tatsächlich oder rechtlich zusammenhängenden Mietverträgen handelte und ob daher insoweit eine Zusammenrechnung der jeweils unter S 50.000,- liegenden Beträge nach § 55 Abs 1 Z 1 JN stattzufinden hat. Selbst bei Zusammenrechnung der Klagspositionen sind sowohl die vom Kläger als auch die von der beklagten Partei erhobenen Revisionen - wenn auch nicht jedenfalls, so doch - mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinem Hinweis auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Rechnungen ausreichend dargetan hat, daß es sich bei den eingeklagten Beträgen tatsächlich um Zahlungen aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft bzw aus tatsächlich oder rechtlich zusammenhängenden Mietverträgen handelte und ob daher insoweit eine Zusammenrechnung der jeweils unter S 50.000,- liegenden Beträge nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stattzufinden hat. Selbst bei Zusammenrechnung der Klagspositionen sind sowohl die vom Kläger als auch die von der beklagten Partei erhobenen Revisionen - wenn auch nicht jedenfalls, so doch - mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Der Kläger ficht das Berufungsurteil insoweit an, als nicht insgesamt
ein den Betrag von S 146.018,68 sA, das ist der Rückersatz der
Zahlungen vom 22.1., 9.3., 7.4. und 23.4.1993, zuerkannt wurde. Er
macht in seiner Revision zwar zutreffend geltend, daß sich schon aus
dem Vorbringen der beklagten Partei in ihrer Klagebeantwortung
ergibt, daß die letzte "Akontozahlung" von S 25.000,- am 23.4.1993
die Miete für Dezember 1992 betraf. Tatsächlich sind die
Feststellungen des Erstgerichtes insoweit auch in sich selbst
widersprüchlich, weil demnach einerseits mit Rechnung Nr.465565 die
(Dezember)Miete in Höhe von S 39.185,32 vorgeschrieben wurde,
andererseits aber, daß am 23.4.1993 eine Akontozahlung von S 25.000,-
für die Rechnung Nr.465565 geleistet wurde und nicht festgestellt
werden könne, ob diese Rechnung aus Miete oder Materialeinkauf
resultiere. Der darin zu erblickende Feststellungsmangel ist jedoch
im Ergebnis ohne Bedeutung. Auch wenn die Rechnung Nr.465565 die
Mietzinsvorschreibung für Dezember 1992 betraf (wie sich im übrigen tatsächlich aus Beilage 12 ergibt) und daher die Zahlung von S 25.000,- am 23.4.1993 als Zahlung eines Teiles der Miete für Dezember 1993 zu identifizieren ist (vgl den Zahlungsbeleg Beilage H, der eindeutig auf die Rechnung Nr.465565 Bezug nimmt), bleibt dennoch ein bezahlter Betrag von S 25.000,- offen, der nicht zuzuordnen ist. Es ist nämlich unklar (und anhand der Urkunden nicht nachvollziehbar), ob die Rechnung Nr.463374 eine Mietzinsvorschreibung oder eine Materiallieferung betraf. Die am 7.4.1993 "akonto" bezahlten S 40.000,- deckten also offensichtlich die Mietzinsvorschreibung über S 39.185,32 laut Rechnung Nr.465565 nur zu einem Teil ab (weil am 23.4.1993 weitere S 25.000,- auf diese Rechnung bezahlt wurden), während aber der andere Teil (in Höhe von mindestens S 25.000,-) eine Rechnung abdecken sollte, deren Leistungsinhalt nicht nachvollziehbar ist. Die zusammenfassende Feststellung des Erstgerichtes, daß ein in den angefochtenen Beträgen enthaltener Teilbetrag von S 25.000,-Mietzinsvorschreibung für Dezember 1992 betraf (wie sich im übrigen tatsächlich aus Beilage 12 ergibt) und daher die Zahlung von S 25.000,- am 23.4.1993 als Zahlung eines Teiles der Miete für Dezember 1993 zu identifizieren ist vergleiche den Zahlungsbeleg Beilage H, der eindeutig auf die Rechnung Nr.465565 Bezug nimmt), bleibt dennoch ein bezahlter Betrag von S 25.000,- offen, der nicht zuzuordnen ist. Es ist nämlich unklar (und anhand der Urkunden nicht nachvollziehbar), ob die Rechnung Nr.463374 eine Mietzinsvorschreibung oder eine Materiallieferung betraf. Die am 7.4.1993 "akonto" bezahlten S 40.000,- deckten also offensichtlich die Mietzinsvorschreibung über S 39.185,32 laut Rechnung Nr.465565 nur zu einem Teil ab (weil am 23.4.1993 weitere S 25.000,- auf diese Rechnung bezahlt wurden), während aber der andere Teil (in Höhe von mindestens S 25.000,-) eine Rechnung abdecken sollte, deren Leistungsinhalt nicht nachvollziehbar ist. Die zusammenfassende Feststellung des Erstgerichtes, daß ein in den angefochtenen Beträgen enthaltener Teilbetrag von S 25.000,-
nicht zuzuordnen ist, ist daher im Ergebnis weder widersprüchlich noch aktenwidrig, so daß der aufgezeigte Feststellungsmangel nicht entscheidungswesentlich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind sogenannte Zug-um-Zug-Geschäfte nicht nach § 30 und § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtbar (SZ 57/87; SZ 61/101 ua), wobei maßgebend ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt. Jedenfalls wird ein enger zeitlicher Zusammenhang (SZ 61/101; ZIK 1995/53) gefordert. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert. Bei Arbeitsverhältnissen (SZ 61/101) und bei Bestandverhältnissen mit periodischer Bezahlung des Bestandzinses (ZIK 1995/53) sind Entgelt- bzw Mietzinszahlungen zwar auch dann nicht wegen (vermuteter) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht anfechtbar, wenn diese für bestimmte Verrechnungsperioden im nachhinein geleistet wurden, obwohl die Anfechtung wegen dieser Tatbestände grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte treffen (SZ 61/101, SZ 64/73). Allerdings darf in diesen beiden Fällen die Zahlung für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode bezahlt wird (SZ 61/101). Wie bereits aus der in ZIK 1995, 53 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hervorgeht, bei der - so wie im vorliegenden Fall - Zahlungen auf Grund von monatlich im nachhinein vorgeschriebenen Mietzinsen für Schalungselemente zu beurteilen waren -, sind diese Erwägungen auch auf Bestandzinszahlungen übertragbar. Diese sind als Ausnahme vom Grundsatz, daß die Anfechtungsfestigkeit die gleichzeitige oder spätere Begründung von Gläubigerrechten voraussetzt, nur dann gleich einer anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Leistung zu beurteilen, wenn der Bestandzins (zwar nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode, aber) noch in der folgenden Abrechnungsperiode (im Folgemonat) entrichtet wird.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind sogenannte Zug-um-Zug-Geschäfte nicht nach Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO anfechtbar (SZ 57/87; SZ 61/101 ua), wobei maßgebend ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt. Jedenfalls wird ein enger zeitlicher Zusammenhang (SZ 61/101; ZIK 1995/53) gefordert. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert. Bei Arbeitsverhältnissen (SZ 61/101) und bei Bestandverhältnissen mit periodischer Bezahlung des Bestandzinses (ZIK 1995/53) sind Entgelt- bzw Mietzinszahlungen zwar auch dann nicht wegen (vermuteter) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht anfechtbar, wenn diese für bestimmte Verrechnungsperioden im nachhinein geleistet wurden, obwohl die Anfechtung wegen dieser Tatbestände grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte treffen (SZ 61/101, SZ 64/73). Allerdings darf in diesen beiden Fällen die Zahlung für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode bezahlt wird (SZ 61/101). Wie bereits aus der in ZIK 1995, 53 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes hervorgeht, bei der - so wie im vorliegenden Fall - Zahlungen auf Grund von monatlich im nachhinein vorgeschriebenen Mietzinsen für Schalungselemente zu beurteilen waren -, sind diese Erwägungen auch auf Bestandzinszahlungen übertragbar. Diese sind als Ausnahme vom Grundsatz, daß die Anfechtungsfestigkeit die gleichzeitige oder spätere Begründung von Gläubigerrechten voraussetzt, nur dann gleich einer anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Leistung zu beurteilen, wenn der Bestandzins (zwar nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode, aber) noch in der folgenden Abrechnungsperiode (im Folgemonat) entrichtet wird.
Die Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, daß erst drei bis vier Monate im nachhinein bezahlte Mietzinse bei monatlichen Verrechnungsperioden selbst bei großzügiger Auslegung nicht als anfechtungsfeste Zug-um-Zug-Leistungen angesehen werden können, entspricht daher der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, der die Revision der beklagten Partei, die insbesondere Erwägungen zu dem hier nicht vorliegenden Fall des Kontokorrents heranziehen will, keine überzeugenden Argumente entgegensetzen kann.
Die weitere Frage, ob die beklagte Partei auch schon im Zeitpunkt der Zahlung vom 22.1.1993 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin haben hätte müssen, wie in der Revision des klagenden Masseverwalters argumentiert wird, oder ob ihr die mangelnde Kenntnis dieser Umstände auch bei den Zahlungen vom 9.3., 7.4. und 23.4.1993 nicht vorgeworfen werden kann, wie in der Revision der beklagten Partei behauptet wird, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 1676/94; 8 Ob 1502/96). Eine der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Vorwerfbarkeit der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und (oder) der Begünstigungsabsicht widersprechende rechtliche Beurteilung der umfangreichen Feststellungen des Erstgerichtes zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschuldnerin und zu den der beklagten Partei vorliegenden Informationen kann in der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht erblickt werden.Die weitere Frage, ob die beklagte Partei auch schon im Zeitpunkt der Zahlung vom 22.1.1993 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und der Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin haben hätte müssen, wie in der Revision des klagenden Masseverwalters argumentiert wird, oder ob ihr die mangelnde Kenntnis dieser Umstände auch bei den Zahlungen vom 9.3., 7.4. und 23.4.1993 nicht vorgeworfen werden kann, wie in der Revision der beklagten Partei behauptet wird, hängt von den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ab und ist daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 1676/94; 8 Ob 1502/96). Eine der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Vorwerfbarkeit der Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und (oder) der Begünstigungsabsicht widersprechende rechtliche Beurteilung der umfangreichen Feststellungen des Erstgerichtes zur wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinschuldnerin und zu den der beklagten Partei vorliegenden Informationen kann in der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz nicht erblickt werden.
Beide Revisionen waren daher mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Beide Revisionen waren daher mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Für die wechselweisen Revisionsbeantwortungen waren den Parteien keine Kosten zuzuerkennen, weil sie nicht auf die Unzulässigkeit der Revision des jeweiligen Prozeßgegners hingewiesen haben.