Rechtssatz RS0064804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064804
Entscheidungsdatum
28.04.2010
Rechtssatz
Zahlungen im Rahmen eines Bestandverhältnisses sind als Zug-um-Zug Leistung der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2 erster Fall KO entzogen.Zahlungen im Rahmen eines Bestandverhältnisses sind als Zug-um-Zug Leistung der Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erster Fall KO entzogen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 594/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 594/93
- 7 Ob 2278/96t
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2278/96t
Vgl; Beisatz: Bei Bestandverhältnissen mit periodischer Bezahlung des Bestandzinses sind Mietzinszahlungen auch dann nicht wegen (vermuteter) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht anfechtbar, wenn diese für bestimmte Verrechnungsperioden im nachhinein geleistet wurden. Es darf jedoch die Zahlung für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Leistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. (T1)
- 6 Ob 300/00m
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 300/00m
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung. (T2)
- 3 Ob 8/10p
Entscheidungstext OGH 28.04.2010 3 Ob 8/10p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064804
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19940825_OGH0002_0020OB00594_9300000_001