Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus, weil der Anfechtungstatbestand eine schon bestehende Gläubigerstellung voraussetzt, die bei einem Bargeschäft erst gleichzeitig mit dem Leistungsaustausch begründet wird (SZ 64/73; ZIK 1999, 24 uva).Die Anfechtung nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO scheidet bei Zug-um-Zug-Geschäften aus, weil der Anfechtungstatbestand eine schon bestehende Gläubigerstellung voraussetzt, die bei einem Bargeschäft erst gleichzeitig mit dem Leistungsaustausch begründet wird (SZ 64/73; ZIK 1999, 24 uva).
Über den Zug-um-Zug-Charakter von Zahlungen eines Schuldners in der Krise, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses und bei Vorliegen von Zahlungsrückständen erfolgen, besteht in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung kein einheitlicher Meinungsstand. Eine auf die laufende periodisch wiederkehrende Schuld geleistete (und gewidmete) Zahlung ist anfechtungsfest. Beispielsweise steht die Zahlung von Mieten oder Arbeitslöhnen in einem Zug um Zug zu erfüllenden Austauschverhältnis. Nach einem Teil der Lehre und der ihr folgenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird in diesem Bereich die Zug-um-Zug-Verknüpfung auch noch bei Zahlungen auf Schulden aus einer früheren Leistungsperiode (also bei Rückstandszahlungen) bejaht, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang dieser Zahlung mit der bereits erbrachten Gegenleistung besteht. Diese für Zahlungen von rückständigen Mietzinsen (7 Ob 2278/96p, Leitsatz veröffentlicht in ZIK 1997, 225) und Arbeitsentgelten (EvBl 1989/21) vertretene Auffassung über eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Diese auch auf den Kontokorrentkredit angewendete (ZIK 1999, 24), unter anderem auf die Lehrmeinung H. Finks (ÖBA 1992, 809) zurückgehende wirtschaftliche Betrachtungsweise ist in der Lehre auf Widerstand gestoßen (ua Widhalm, Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen, ZIK 1999, 39; Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites, Rz 100; Rebernig, Das Phantom des "Zug-um-Zug-Geschäftes" im System der Konkursanfechtung, ZIK 2000, 74). Wenn bei beträchtlichen Prämienrückständen über mehrere Zahlungsperioden nicht gewidmete Zahlungen des Versicherungsnehmers erfolgen, ist die an sich erhebliche Rechtsfrage nach dem Zug-um-Zug-Charakter selbst bei Anerkennung der für den Standpunkt der Beklagten günstigen Vorjudikatur über die periodenübergreifende Betrachtungsweise nicht entscheidungswesentlich: Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt jedenfalls der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung (7 Ob 2278/96p). Die festgestellte Ratenvereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Prämienzahlungen ein Entgelt für den Verzicht auf die Kündigung des Versicherungsvertrages sein sollten. Die Zahlungen waren zwar die vereinbarte Bedingung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, nicht aber das Entgelt für den Kündigungsverzicht. Die Zahlungen haben ihren Charakter als Erfüllungshandlung der schon bestehenden Schuld nicht geändert und eine Gläubigerstellung der Beklagten nicht erst herbeigeführt. Eine nähere Befassung mit diesem Thema kann hier aber schon deshalb unterbleiben, weil die Revisionswerberin dazu nichts ausführt und nur von dem nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, dass vereinbarungsgemäß die "Zahlungen auf die laufenden Prämien zu verrechnen" gewesen wären. Die dazu getroffene Negativfeststellung geht aber zu Lasten der für den Zug-um-Zug-Charakter der angefochtenen Zahlung beweispflichtigen Beklagten. Nach den Feststellungen ist mangels einer Vereinbarung und Widmung der Zahlungen auf die zuletzt fällig gewordenen Prämien von Zahlungen auf den Prämienrückstand auszugehen (§ 1416 ABGB; vgl SZ 62/17). Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Über den Zug-um-Zug-Charakter von Zahlungen eines Schuldners in der Krise, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses und bei Vorliegen von Zahlungsrückständen erfolgen, besteht in der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung kein einheitlicher Meinungsstand. Eine auf die laufende periodisch wiederkehrende Schuld geleistete (und gewidmete) Zahlung ist anfechtungsfest. Beispielsweise steht die Zahlung von Mieten oder Arbeitslöhnen in einem Zug um Zug zu erfüllenden Austauschverhältnis. Nach einem Teil der Lehre und der ihr folgenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung wird in diesem Bereich die Zug-um-Zug-Verknüpfung auch noch bei Zahlungen auf Schulden aus einer früheren Leistungsperiode (also bei Rückstandszahlungen) bejaht, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang dieser Zahlung mit der bereits erbrachten Gegenleistung besteht. Diese für Zahlungen von rückständigen Mietzinsen (7 Ob 2278/96p, Leitsatz veröffentlicht in ZIK 1997, 225) und Arbeitsentgelten (EvBl 1989/21) vertretene Auffassung über eine phasenverschobene Zug-um-Zug-Verknüpfung setzt jedenfalls einen engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Leistungen voraus. Diese auch auf den Kontokorrentkredit angewendete (ZIK 1999, 24), unter anderem auf die Lehrmeinung H. Finks (ÖBA 1992, 809) zurückgehende wirtschaftliche Betrachtungsweise ist in der Lehre auf Widerstand gestoßen (ua Widhalm, Kontokorrentkredit und Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen, ZIK 1999, 39; Rebernig, Konkursanfechtung des Kontokorrentkredites, Rz 100; Rebernig, Das Phantom des "Zug-um-Zug-Geschäftes" im System der Konkursanfechtung, ZIK 2000, 74). Wenn bei beträchtlichen Prämienrückständen über mehrere Zahlungsperioden nicht gewidmete Zahlungen des Versicherungsnehmers erfolgen, ist die an sich erhebliche Rechtsfrage nach dem Zug-um-Zug-Charakter selbst bei Anerkennung der für den Standpunkt der Beklagten günstigen Vorjudikatur über die periodenübergreifende Betrachtungsweise nicht entscheidungswesentlich: Bei länger zurückliegenden Rückstandsperioden fehlt jedenfalls der erforderliche enge Zusammenhang der Zahlung mit der Gegenleistung (7 Ob 2278/96p). Die festgestellte Ratenvereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Prämienzahlungen ein Entgelt für den Verzicht auf die Kündigung des Versicherungsvertrages sein sollten. Die Zahlungen waren zwar die vereinbarte Bedingung für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes, nicht aber das Entgelt für den Kündigungsverzicht. Die Zahlungen haben ihren Charakter als Erfüllungshandlung der schon bestehenden Schuld nicht geändert und eine Gläubigerstellung der Beklagten nicht erst herbeigeführt. Eine nähere Befassung mit diesem Thema kann hier aber schon deshalb unterbleiben, weil die Revisionswerberin dazu nichts ausführt und nur von dem nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht, dass vereinbarungsgemäß die "Zahlungen auf die laufenden Prämien zu verrechnen" gewesen wären. Die dazu getroffene Negativfeststellung geht aber zu Lasten der für den Zug-um-Zug-Charakter der angefochtenen Zahlung beweispflichtigen Beklagten. Nach den Feststellungen ist mangels einer Vereinbarung und Widmung der Zahlungen auf die zuletzt fällig gewordenen Prämien von Zahlungen auf den Prämienrückstand auszugehen (Paragraph 1416, ABGB; vergleiche SZ 62/17). Dazu kann auf die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.
Gegen die Bejahung des fahrlässigen Nichterkennens der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers führt die Revisionswerberin die bloße Behauptung einer Zahlungsstockung ins Treffen. Damit kann sie die gesetzliche Vermutung des § 66 Abs 2 KO und die im Einklang mit der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung stehende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht widerlegen. Erhebliche Rechtsfragen werden in der Revision nicht aufgezeigt.Gegen die Bejahung des fahrlässigen Nichterkennens der Zahlungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers führt die Revisionswerberin die bloße Behauptung einer Zahlungsstockung ins Treffen. Damit kann sie die gesetzliche Vermutung des Paragraph 66, Absatz 2, KO und die im Einklang mit der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung stehende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht widerlegen. Erhebliche Rechtsfragen werden in der Revision nicht aufgezeigt.
Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, waren ihr keine Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzusprechen.