Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der Fa. I*****bau GesellschaftmbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.Juni 1991, S 75/91, das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Die beklagte Partei betreibt in Wien ein Unternehmen auf dem Gebiet der Schaltechnik. Sie vermietete der Gemeinschuldnerin Wand- und Deckenschalungselemente für ein Bauvorhaben in Innsbruck. Die Mietrechnungen der beklagten Partei wurden ab dem 1.Jänner 1991 direkt an die Firma T***** GesellschaftmbH (in der Folge T*****) fakturiert und von dieser in vier Teilbeträgen am 31.Jänner 1991 über S 90.290,48 (Mietperiode Jänner 1991), am 28.Februar 1991 über S 90.290,48 (Mietperiode Februar 1991), am 12.April 1991 über S 99.964,46 (Mietperiode März 1991) und am 30.April 1991 über S 72.527,62 (Mietperiode April 1991) in Gesamthöhe des Klagsbetrages bezahlt.
Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieser Beträge mit der Begründung, die Gemeinschuldnerin habe bereits im Herbst 1990 keine Zahlungen an die beklagte Partei geleistet; diese habe dadurch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin erlangt. Es sei daraufhin die Vereinbarung getroffen worden, daß die Fa. T*****, für die die Gemeinschuldnerin Bauleistungen erbracht habe, in Absprache mit der Bank für ***** AG (in der Folge B*****) die weiteren Mietzahlungen anstelle der Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei leiste. Diese Mietzahlungen habe die Fa. T***** mit dem Guthaben, das die Gemeinschuldnerin auf Grund ihrer Werkleistungen bei dieser Firma gehabt habe, verrechnet, sodaß dieses Guthaben um den Betrag der Mietzahlungen verringert worden sei. Die FA. T***** sei nicht anstelle der Gemeinschuldnerin in den Vertrag eingetreten. Durch die Regelung der Finanzierung der Miete über die B***** aus dem Kredit der Gemeinschuldnerin sollte verhindert werden, daß die beklagte Partei die Gerüste von der Baustelle abziehe. Durch die Zahlungen zu Lasten des gemeinschuldnerischen Guthabens bei der Fa. T***** nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin seien die übrigen Gläubiger durch die Verringerung des Befriedigungsfonds benachteiligt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei im Oktober 1990 auf Grund von Zahlungsrückständen der Gemeinschuldnerin lediglich über die Zurückhaltung von Krediten der Hausbank der Gemeinschuldnerin informiert worden, doch habe sie von den generellen wirtschaftlichen und finanziellen Problemen der Gemeinschuldnerin keine Kenntnis gehabt. Die Zahlungen der Fa. T***** seien auf Grund eines eigenen Verpflichtungsgeschäftes dieser Firma geleistet worden. Die beklagte Partei habe angenommen, daß diese Vereinbarung eine Leistungsaufteilung zwischen der das Material beistellenden Bauherrschaft Fa. T***** und der Gemeinschuldnerin als bauausführende Werkunternehmerin herbeiführe. Von einer internen Rückverrechnung zwischen diesen beiden Firmen habe sie nichts wissen können.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in der Hauptsache zur Gänze und dem Zinsenbegehren teilweise statt.
Es ging dabei von nachstehenden Feststellungen aus.
Die Gemeinschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***** 1985 gegründet und am ***** 1985 in das Handelsregister des Landesgerichtes Innsbruck eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war unter anderem die Planung und Ausführung von Bauvorhaben. Bei den von der Gemeinschuldnerin als Generalunternehmerin ausgeführten Bauvorhaben wurden von den Bauherren Mängel geltend gemacht und in der Folge Zahlungen verweigert, sodaß die Gemeinschuldnerin ihre Subunternehmer nicht mehr bezahlen konnte. Diese stellten darauf ihre Arbeiten ein und verursachten weitere Bauverzögerungen, die zur Einstellung von Zahlungen an die Gemeinschuldnerin führten. Dadurch häuften sich zahlreiche Außenstände an. Die Gemeinschuldnerin geriet zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten. Bereits im Jahre 1987 wurden gegen sie Exekutionen geführt und Konkursanträge gestellt. Bis zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlung (31.Jänner 1991) wurden gegen die Gemeinschuldnerin beim Bezirksgericht Innsbruck 188 Exekutionen wegen Forderungen in Höhe von S 27,196.434,-- betrieben; von den exekutiv betriebenen Forderung waren am 31.Jänner 1991 noch 87 Forderungen in Höhe von insgesamt S 18,724.726,-- offen. Beim Bezirksgericht Telfs wurden bis zum 31.Jänner 1991 81 Exekutionen wegen Forderungen in Höhe von insgesamt S 7,789.182,60 betrieben. Zu diesem Zeitpunkt waren noch 33 Forderungen in der Höhe von S 4,227.058,30 offen. Bis zum 31.Jänner 1991 wurden gegen die Gemeinschuldnerin beim Landesgericht Innsbruck 32 Konkursanträge gestellt.
Trotz einer Kapitalzuführung von S 2,5 Mio hatte die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Zahlungen Kreditverbindlichkeiten bei der B***** in Höhe von ca S 15 Mio und bei der Landes-Hypothekenbank T***** von S 2,5 Mio. Eine der Gemeinschuldnerin gehörende Liegenschaft, die bereits über ihren Wert belastet war, wurde im Jahre 1989 um S 1,3 Mio zwangsversteigert; für die Gemeinschuldnerin verblieb kein Überschuß. Ebensowenig konnte aus einer im Jahre 1989 bewilligten, vor Konkurseröffnung durchgeführten Zwangsversteigerung einer der Gemeinschuldnerin gehörenden Eigentumswohnung in Innsbruck ein Überschuß erzielt werden. Ab Jahresmitte 1990 hatte die Gemeinschuldnerin keinen Liegenschaftsbesitz mehr und verfügte nur über in Fremdeigentum stehende Geräte. Forderungen der Gemeinschuldnerin aus von ihr erbrachten Bauleistungen wurden streitig und konnten nicht, bzw nur zu einem geringen Teil hereingebracht werden. Zum Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlungen machten die zu Recht bestehenden und fälligen Forderungen der Gemeinschuldnerin nur mehr einen Bruchteil ihrer Schulden aus. Die Zukunftsprognose für die Gemeinschuldnerin war Anfang 1991 ausgesprochen ungünstig, eine positive Unternehmensentwicklung war auszuschließen und eine Liquidierung sehr wahrscheinlich, wobei das Vermögen im Liquidationsfalle bei weitem nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausgereicht hätte. Die Gemeinschuldnerin war auf Grund ihrer hohen Verbindlichkeiten und der nicht mehr erfolgten weiteren Kreditierung durch Bankinstitute spätestens mit Anfang des Jahres 1990 nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten, allenfalls auch durch Aufnahme eines Überbrückungskredites, vollständig zu begleichen. Eine Verbesserung der Situation war wegen der ausgefallenen Bauvorhaben auch für die Zukunft auszuschließen. Die Gemeinschuldnerin befriedigte im Jahr vor der Konkurseröffnung nur mehr die am stärksten andrängenden Gläubiger, insbesondere jene, die Konkursanträge gestellt hatten.
Im Jahre 1990 beauftragte die Fa. T***** die Gemeinschuldnerin mit den Rohbauarbeiten bei der Errichtung des Projektes T***** in Innsbruck. Zur Sicherung der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin brachte die Fa. T*****, die über ein Kreditkonto bei der Landes-Hypothekenbank T***** verfügungsberechtigt war, eine von der Landes-Hypothekenbank T***** abgegebene Bankgarantie über ca S 13 Mio bei. Da zu dieser Zeit auch die Gemeinschuldnerin Kreditnehmerin bei der Landes-Hypothekenbank T***** war, trat sie ihrerseits die Rechte aus dieser Bankgarantie an die Landes-Hypothekenbank T***** zur Besicherung des ihr gewährten Kredites ab. In der Folge wechselte die Gemeinschuldnerin als Kreditnehmerin zur B*****, die eine Besicherung des von ihr gewährten Kredites verlangte. Die Landes-Hypothekenbank T***** trat daher die Bankgarantie nach Zahlung des von der Gemeinschuldnerin bei ihr ausgenützten Kredites wieder an diese ab, sodaß die Gemeinschuldnerin die Bankgarantie an die B***** als Sicherheit abtreten konnte. Im Juli 1990 schloß die Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei einen Vertrag über die mietweise Überlassung von Wand- und Deckenschalungsmaterial ab. Die Gemeinschuldnerin geriet schon bald in Zahlungsrückstand, weil die B***** ihre Zahlungen an sie einstellte. Der beklagten Partei wurde mitgeteilt, daß die B***** als Hausbank der Gemeinschuldnerin ihre Zahlung eingestellt habe. Als auch nach Wiederaufnahme der Baustelle am 7. November 1990 keine Zahlungen geleistet wurden, drohte die beklagte Partei mit der Demontage und dem Abtransport des von ihr gelieferten Schalungsmaterials. Aus diesem Grund trat die beklagte Partei im Dezember 1990 an die Fa. T***** heran. Die Fa. T***** erklärte zwar ausdrücklich, in den zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin bestehenden Vertrag nicht einzutreten und auch nicht anstelle der Gemeinschuldnerin Zahlung leisten zu wollen, doch an der baldigen Fertigstellung des Rohbaus interessiert zu sein und die Entfernung des Schalungsmaterials von der Baustelle verhindern zu wollen. Sie strebte daher die direkte Bezahlung der Lieferanten einschließlich der beklagten Partei unter Anrechnung auf die Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin einerseits und die der B***** abgetretene Bankgarantie andererseits an. Die B***** war vorerst mit einer Anrechnung von geleisteten Zahlungen auf die ihr zur Verfügung gestellte Bankgarantie nicht einverstanden und ließ sich von der Gemeinschuldnerin eine Kostenrechnung vorlegen, aus der sich ein Finanzbedarf von S 3,5 bis 5 Mio für die Fertigstellung des Projektes ergab. In der Folge stellte sich heraus, daß die Abrufbarkeit der Bankgarantie der Landes-Hypothekenbank T***** an die Fertigstellung des Rohbaus durch die Gemeinschuldnerin gebunden war und der Weiterbau durch eine andere Firma nicht nur zu einer Verteuerung des Projektes führen, sondern auch die Abrufbarkeit der Bankgarantie überhaupt vereiteln könne. Die B***** erklärte sich daher mit dieser Vorgangsweise einverstanden. Die Fa. T***** war daran ebenfalls interessiert, um doppelte Zahlungen zu vermeiden, und zwar einerseits Leistungen für die Gemeinschuldnerin zu erbringen und andererseits aus der ursprünglich von ihr beigestellten Bankgarantie in Anspruch genommen zu werden. Für die B***** war es fraglich, ob sie bei Fertigstellung des Rohbaus durch eine andere Firma die Bankgarantie überhaupt noch einlösen hätte können. Daher vereinbarten die Fa. T*****, die B***** und die Gemeinschuldnerin, daß künftige Lieferantenforderungen, also auch jene der beklagten Partei, von der Fa. T***** direkt bezahlt werden sollten, wobei diese Zahlungen einerseits auf die Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin Anrechnung finden sollten, andererseits die B***** im Umfang der geleisteten Zahlungen auf die Einlösung der Bankgarantie verzichten sollte. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Fa. T***** wurde gleichzeitig vereinbart, daß letztere alle Zahlungen, die sie auf Grund dieser Vereinbarung an Gläubiger der Gemeinschuldnerin leisten werde, von dem der Gemeinschuldnerin geschuldeten Werklohn abziehen dürfe. Auf Grund dieser Vereinbarung sollten sich somit die der B***** abgetretene Bankgarantie und der von der Fa. T***** der Gemeinschuldnerin geschuldete Werklohn, nicht jedoch der Kreditsaldo der Gemeinschuldnerin bei der B***** und die von der Fa. T***** an die beklagte Partei geleisteten Zahlungen vermindern. Der Geschäftsführer der beklagten Partei wußte bereits im Dezember 1990, daß die Gemeinschuldnerin nicht mehr liquid war. Seine Bestrebungen gingen vorerst dahin, daß mit der Fa. T***** ein neuer Mietvertrag abgeschlossen oder daß die Fa. T***** in den Vertrag mit der Gemeinschuldnerin mit allen Rechten und Pflichten eintrete. Dies wurde vom Geschäftsführer der Fa. T***** ausdrücklich abgelehnt. Bei weiteren telephonischen Besprechungen zwischen beiden Geschäftsführern wurde der Geschäftsführer der beklagten Partei vom Gang der Verhandlungen mit der B***** und auch über deren Ergebnis informiert. Mit Schreiben vom 17.Jänner 1991 ersuchte die Fa. T***** die beklagte Partei, die Mietrechnungen, die sich auf Grund der Vereinbarungen mit der Gemeinschuldnerin ergaben, ab 1.Jänner 1991 direkt an die Fa. T***** zu fakturieren. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß sich die Fa. T***** in die Vereinbarungen zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin "nicht involvieren" werde.
Das Erstgericht hielt noch fest, daß zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zahlreiche Forderungen anderer Gläubiger gegen die Gemeinschuldnerin, die älter waren als die der beklagten Partei, unberichtigt aushafteten.
Auf Grund dieses Sachverhaltes erörterte das Erstgericht rechtlich, daß zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, die alle innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO gelegen seien, zahlreiche Gläubiger offene und fällige Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin gehabt hätten. Die Nachteiligkeit der angefochtenen Zahlungen sei daher gegeben. Die Fa. T***** habe weder den Vertrag gegen die Gemeinschuldnerin übernommen noch mit dieser einen eigenen Vertrag abgeschlossen. Die angefochtenen Zahlungen seien lediglich in Verrechnung mit der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen sie geleistet worden. Die Verringerung dieser Werklohnforderung sei eine Verringerung des Vermögens der Gemeinschuldnerin, sodaß durch die geleisteten Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt worden seien. Die Gemeinschuldnerin sei bereits im Jahre 1990 nur mehr in der Lage gewesen, die lästigsten Gläubiger zu befriedigen, insbesondere diejenigen, die Konkursanträge gestellt hätten. Sie habe auch nicht mehr über Kredit verfügt, welcher ihr zur Überbrückung dienen hätte können. Zum Zeitpunkt der ersten geleisteten Zahlung am 31.Jänner 1991 sei sie daher schon längst zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Der beklagten Partei sei bei Entgegennahme der geleisteten Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Die angefochtenen Zahlungen seien auch zur Sicherstellung bzw Befriedigung eines "Konkursgläubigers" erfolgt, weil die Mietzinsforderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet hätten werden können. Insgesamt sei der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2, erster Fall KO erfüllt.Auf Grund dieses Sachverhaltes erörterte das Erstgericht rechtlich, daß zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen, die alle innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO gelegen seien, zahlreiche Gläubiger offene und fällige Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin gehabt hätten. Die Nachteiligkeit der angefochtenen Zahlungen sei daher gegeben. Die Fa. T***** habe weder den Vertrag gegen die Gemeinschuldnerin übernommen noch mit dieser einen eigenen Vertrag abgeschlossen. Die angefochtenen Zahlungen seien lediglich in Verrechnung mit der Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin gegen sie geleistet worden. Die Verringerung dieser Werklohnforderung sei eine Verringerung des Vermögens der Gemeinschuldnerin, sodaß durch die geleisteten Zahlungen andere Gläubiger benachteiligt worden seien. Die Gemeinschuldnerin sei bereits im Jahre 1990 nur mehr in der Lage gewesen, die lästigsten Gläubiger zu befriedigen, insbesondere diejenigen, die Konkursanträge gestellt hätten. Sie habe auch nicht mehr über Kredit verfügt, welcher ihr zur Überbrückung dienen hätte können. Zum Zeitpunkt der ersten geleisteten Zahlung am 31.Jänner 1991 sei sie daher schon längst zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Der beklagten Partei sei bei Entgegennahme der geleisteten Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit bekannt gewesen. Die angefochtenen Zahlungen seien auch zur Sicherstellung bzw Befriedigung eines "Konkursgläubigers" erfolgt, weil die Mietzinsforderungen im Konkurs der Gemeinschuldnerin angemeldet hätten werden können. Insgesamt sei der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2,, erster Fall KO erfüllt.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte dessen rechtliche Beurteilung. Es verwies auch auf die neuere Rechtsprechung, wonach der Austausch von Leistungen aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses, so etwa bei einem Dienstverhältnis, als Zug-um-Zug-Abwicklung anzusehen sei, weshalb solche Leistungen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht anfechtbar seien. Auf die Frage, ob dies aber auch bei Leistungen gelte, die in Erfüllung eines Mietvertrages erbracht worden seien, durch welchen ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis begründet werde, sei aber nicht einzugehen, weil eine solche Zug-um-Zug-Abwicklung von der hiefür beweispflichtigen Partei im Verfahren erster Instanz nicht einmal andeutungsweise eingewendet worden sei. Umstände, die an sich anfechtbaren Rechtshandlungen die Anfechtbarkeit nähmen, habe der Anfechtungsgegner zu behaupten und zu beweisen.
Es ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Frage eines Zug-um-Zug-Verhältnisses bei Erbringung von Leistungen in Erfüllung eines Mietvertrages sowie zur Frage, wen die Behauptungs- und Beweislast in einem derartigen Fall treffe, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorhanden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, bzw ihr nicht Folge zu geben.