Die Revision ist teilweise berechtigt.
Wert des Streitgegenstandes bei Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches ist der Wert der von der Konkursmasse erstrebten Beseitigung der ihr aus der anfechtbaren Rechtshandlung erwachsenen Benachteiligung (5 Ob 575/81; Petschek-Reimer-Schiemer,
Das österreichische Insolvenzrecht 413), also jener Betrag, um den der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung verringert wurde (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 62). Wurde ein Begehren auf Unwirksamkeit einer Rechtshandlung mit dem Begehren auf Leistung dessen, was der Beklagte daraus erhalten hat, verbunden (zum Erfordernis eines Rechtsgestaltungsbegehrens siehe nunmehr WBl 1987, 74), dann bestimmt sich der Streitwert somit nach dem Leistungsbegehren (5 Ob 575/81; Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 549 f). Eines Bewertungsausspruches nach § 500 Abs. 2 ZPO hätte es somit im vorliegenden Fall nicht bedurft, weil der Streitgegenstand nach den dargestellten Grundsätzen in Geld besteht. Der Beklagte bekämpft lediglich die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die laufende Gehaltszahlung an einen Dienstnehmer keine Zug-um-Zug-Abwicklung sei. Jede solche Abwicklung bringe es mit sich, daß ein geringer zeitlicher Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich noch um eine Zug-um-Zug-Abwicklung handle, sei die Verkehrsauffassung maßgeblich. Es dürfe nicht darauf ankommen, ob die Entgeltzahlung im vorhinein oder im nachhinein erfolgte; Dienstleistungen und Gehaltszahlungen bildeten immer einen einheitlichen geschäftlichen Vorgang. Dem kann nur teilweise gefolgt werden:Das österreichische Insolvenzrecht 413), also jener Betrag, um den der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die anfechtbare Rechtshandlung verringert wurde (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 62). Wurde ein Begehren auf Unwirksamkeit einer Rechtshandlung mit dem Begehren auf Leistung dessen, was der Beklagte daraus erhalten hat, verbunden (zum Erfordernis eines Rechtsgestaltungsbegehrens siehe nunmehr WBl 1987, 74), dann bestimmt sich der Streitwert somit nach dem Leistungsbegehren (5 Ob 575/81; Steinbach-Ehrenzweig, Kommentar zur Anfechtungsordnung 549 f). Eines Bewertungsausspruches nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hätte es somit im vorliegenden Fall nicht bedurft, weil der Streitgegenstand nach den dargestellten Grundsätzen in Geld besteht. Der Beklagte bekämpft lediglich die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die laufende Gehaltszahlung an einen Dienstnehmer keine Zug-um-Zug-Abwicklung sei. Jede solche Abwicklung bringe es mit sich, daß ein geringer zeitlicher Unterschied zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich noch um eine Zug-um-Zug-Abwicklung handle, sei die Verkehrsauffassung maßgeblich. Es dürfe nicht darauf ankommen, ob die Entgeltzahlung im vorhinein oder im nachhinein erfolgte; Dienstleistungen und Gehaltszahlungen bildeten immer einen einheitlichen geschäftlichen Vorgang. Dem kann nur teilweise gefolgt werden:
Die Anfechtungstatbestände nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 KO setzen eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraus. Die Forderung des Anfechtungsgegners muß zur Zeit der Sicherstellung oder Befriedigung bereits - zumindest bedingt oderDie Anfechtungstatbestände nach Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, KO setzen eine bereits bestehende Gläubigerstellung voraus. Die Forderung des Anfechtungsgegners muß zur Zeit der Sicherstellung oder Befriedigung bereits - zumindest bedingt oder
betagt - bestanden haben; betreffen hingegen die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung wegen dieser Tatbestände grundsätzlich nicht in Betracht (SZ 32/127; SZ 50/57; SZ 52/147; SZ 57/87; Lehmann I 283; BartschPollak I 202; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 314; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 225 und 291; Jäger-Lent, KO8, 467 Rz 37 zu § 30 dKO, Mentzel-KuhnUhlenbruck, KO10, 587 Rz 23 zu § 30 dKO). Diese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, daß durch die genannten Anfechtungstatbestände nicht solche Geschäfte des Gemeinschuldners in der Krise unterbunden werden sollen, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, dem Gemeinschuldner also ein seiner Leistung entsprechender Gegenwert zufließt; auch soll der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner nicht völlig vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte ausgeschlossen werden. Die Zug-um-Zug-Abwicklung darf jedoch nicht bloß vereinbart sein; es bedarf vielmehr eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert;betagt - bestanden haben; betreffen hingegen die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte, dann kommt eine Anfechtung wegen dieser Tatbestände grundsätzlich nicht in Betracht (SZ 32/127; SZ 50/57; SZ 52/147; SZ 57/87; Lehmann römisch eins 283; BartschPollak römisch eins 202; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 314; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 225 und 291; Jäger-Lent, KO8, 467 Rz 37 zu Paragraph 30, dKO, Mentzel-KuhnUhlenbruck, KO10, 587 Rz 23 zu Paragraph 30, dKO). Diese Auffassung wird im wesentlichen damit begründet, daß durch die genannten Anfechtungstatbestände nicht solche Geschäfte des Gemeinschuldners in der Krise unterbunden werden sollen, bei denen gleichwertige Leistungen ausgetauscht werden, dem Gemeinschuldner also ein seiner Leistung entsprechender Gegenwert zufließt; auch soll der infolge seiner Zahlungsunfähigkeit kreditunwürdige Schuldner nicht völlig vom Abschluß zweiseitig verbindlicher vermögensrechtlicher Geschäfte ausgeschlossen werden. Die Zug-um-Zug-Abwicklung darf jedoch nicht bloß vereinbart sein; es bedarf vielmehr eines zeitlichen und ursächlichen Zusammenhanges zwischen Leistung und Gegenleistung. Die gleichzeitige Bewirkung von Leistung und Gegenleistung wird allerdings nicht gefordert;
maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (König aaO Rz 225; Jäger-Lent aaO 468 Rz 37 zu § 30 dKO;maßgeblich ist vielmehr, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt (König aaO Rz 225; Jäger-Lent aaO 468 Rz 37 zu Paragraph 30, dKO;
Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 23 a zu § 30 dKO).Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck aaO Rz 23 a zu Paragraph 30, dKO).
Die Frage, ob die Erbringung von Arbeitsleistungen und die Zahlung des Entgelts in regelmäßigen Abschnitten auf Grund eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Dienstvertrages als Zug-um-Zug-Abwicklung anzusehen ist, wurde, soweit ersichtlich, in Lehre und Rechtsprechung noch nicht behandelt. Da ein Arbeitsvertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet, das grundsätzlich auf den Austausch von Leistungen beider Seiten - durch die Arbeitspflicht auf Arbeitnehmerseite und die Entgeltpflicht auf Arbeitgeberseite - ausgerichtet ist (Dungl, Handbuch des österreichischen Arbeitsrechtes5, 88), werden auch bei seiner Abwicklung Geld und Arbeit nach dem Zug-um-Zug-Prinzip ausgetauscht. In der Rechtslehre wird in diesem Zusammenhang sogar die Auffassung vertreten, daß bei der fortlaufenden Abwicklung von Dauerschuldverhältnissen die Verbindlichkeiten jeweils nur sukzessive für die betreffenden Zeitabschnitte entstehen (Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnisse 131 mwH).
Die Gleichstellung des fortgesetzten Austausches von Arbeitsleistung und Entgelt mit der Zug-um-Zug-Abwicklung eines Zielschuldverhältnisses ist aber auch sachlich gerechtfertigt: So wie dem Gemeinschuldner während der Krise nicht die Vornahme etwa von Barkäufen, Kreditkäufen mit gleichzeitiger Sicherstellung des Kaufpreises oder Kreditgeschäften gegen Einräumung von Sicherheiten verwehrt sein soll, soll es ihm auch möglich sein, die für die Fortführung des Unternehmens erforderlichen Arbeitskräfte weiterzubeschäftigen und ihnen Zug um Zug gegen Erbringung der Arbeitsleistung auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen, sofern die Befriedigung dieser Entgeltansprüche nicht anderen Anfechtungstatbeständen als denen der (vermuteten) Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Begünstigungsabsicht unterliegt. Die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen bestimmten Verrechnungsabschnitt darf freilich nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit geschehen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Von einer Zug-um-Zug-Abwicklung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kann jedenfalls dann nicht mehr gesprochen werden, wenn das auf einen bestimmten Verrechnungszeitraum entfallende Arbeitsentgelt erst nach Ablauf der nächstfolgenden Verrechnungsperiode gezahlt wird.
Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, ergeben diese Grundsätze, daß die nachmalige Gemeinschuldnerin dem Kläger das Entgelt für die Monate Jänner, Februar und April 1986, das sich der Kläger jeweils mehr als 4 bzw. 6 Wochen nach den entsprechen Monatsletzten gezahlt hat, nicht mehr Zug um Zug gegen Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistungen geleistet hat; diese Zahlungen unterliegen daher der Anfechtung nach § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 KO. Die übrigen Gehaltszahlungen stehen dagegen mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Beklagten in einem für die Annahme einer Zug-um-Zug-Abwicklung noch ausreichenden zeitlichen Zusammenhang.Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet, ergeben diese Grundsätze, daß die nachmalige Gemeinschuldnerin dem Kläger das Entgelt für die Monate Jänner, Februar und April 1986, das sich der Kläger jeweils mehr als 4 bzw. 6 Wochen nach den entsprechen Monatsletzten gezahlt hat, nicht mehr Zug um Zug gegen Erbringung der entsprechenden Arbeitsleistungen geleistet hat; diese Zahlungen unterliegen daher der Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, KO. Die übrigen Gehaltszahlungen stehen dagegen mit der Erbringung der Arbeitsleistung des Beklagten in einem für die Annahme einer Zug-um-Zug-Abwicklung noch ausreichenden zeitlichen Zusammenhang.
Daß die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 1 Z 2 KO vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig; insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Z 2 KO stehen außer Streit (ON 7 S 36).Daß die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, KO vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig; insoweit kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Die subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO stehen außer Streit (ON 7 S 36).
Aus den angeführten Erwägungen war dem Anfechtungsbegehren nur hinsichtlich derjenigen Zahlungen stattzugeben, die als Entgelt für länger als einen Monat zurückliegende Dienste geleistet wurden; hinsichtlich der übrigen, Zug um Zug erbrachten Entgeltzahlungen war das Anfechtungsbegehren hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO. Da die Streitteile in allen Instanzen jeweils zur Hälfte obsiegt haben, zur Hälfte aber unterlegen sind, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.Die Entscheidung über die Prozeßkosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO. Da die Streitteile in allen Instanzen jeweils zur Hälfte obsiegt haben, zur Hälfte aber unterlegen sind, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.