Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts durch das Berufungsgericht ist iS des § 519 Abs 2 erster Satz ZPO schon darin begründet, daß eine Rechtsprechung zu der erheblichen Rechtsfrage des Aufeinandertreffens von Interessen des Arbeitnehmerschutzes und Gläubigerschutzes im Anfechtungsrecht fehlt.Der Ausspruch des Rechtskraftvorbehalts durch das Berufungsgericht ist iS des Paragraph 519, Absatz 2, erster Satz ZPO schon darin begründet, daß eine Rechtsprechung zu der erheblichen Rechtsfrage des Aufeinandertreffens von Interessen des Arbeitnehmerschutzes und Gläubigerschutzes im Anfechtungsrecht fehlt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Fälligkeit des Arbeitsentgelts des Beklagten entscheidende Bedeutung zu. Dazu brachte der Kläger unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz lediglich vor, daß der Lohn für Juni 1986 nach § 8 des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe am 15. Juli 1986 fällig gewesen sei. Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist zwar von Amts wegen zu ermitteln, er kann aber die zur Klarstellung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. § 8 Z 3 des Kollektivvertrags sieht vor, daß die Lohnabrechnung und Lohnzahlung in der Regel monatlich erfolgt. In bestimmten Betrieben, in denen eine 14-tägige, vierwöchige oder monatliche Abrechnungsperiode besteht, kann die Lohnabrechnung auch weiterhin so erfolgen. § 8 Z 4 des Kollektivvertrags ordnet an, daß die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen hat, daß diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraums folgenden Monats verfügbar sind. Daraus ergibt sich bereits, daß der Zeitpunkt der Verfügbarkeit über das Entgelt nicht mit dem Lohnabrechnungs- und Lohnzahlungszeitpunkt ident sein muß. Diesbezüglich hätte schon das Vorbringen des Klägers einer Erörterung bedurft. Dazu kommt, daß auch die Feststellung des Erstgerichts, der Beklagte habe sein Entgelt für Mai 1986 Ende dieses Monats vollständig ausgezahlt erhalten, dem ohne nähere Begründung gezogenen Schluß, der Lohn für Juni 1986 sei erst am 15. Juli 1986 fällig geworden, entgegensteht. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht von der Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens erster Instanz ausgegangen. Im übrigen sind die Ausführungen des Rekurswerbers nicht geeignet, die Ergebnisse der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 514/88 in Zweifel zu ziehen. Wie der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung darlegte, kommt eine Anfechtung nach § 30 Abs 1 KO dann nicht in Betracht, wenn die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte betreffen, so daß ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Maßgeblich ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt. Insoferne kann auch die Abwicklung des Arbeitsvertrages als Austausch von Geld und Arbeit nach dem Zug-um-Zug-Prinzip angesehen werden. Die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen Verrechnungsabschnitt darf aber nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann (4 Ob 514/88 mwH). Der Einwand des Rekurswerbers, bei einem Entstehen des Lohnanspruches am 1. Juni 1986 und einer Fälligkeit am 15. Juli 1986 sei dieser erforderliche zeitliche Zusammenhang gelöst, läßt den Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes außer acht, nach dem zu prüfen ist, ob die geleisteten Zahlungen vereinbarungsgemäß bereits als Abschlagszahlungen fällig waren und somit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils erbrachten Arbeitsleistung gestanden sind.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, kommt im gegenständlichen Fall der Frage der Fälligkeit des Arbeitsentgelts des Beklagten entscheidende Bedeutung zu. Dazu brachte der Kläger unmittelbar vor Schluß der Verhandlung erster Instanz lediglich vor, daß der Lohn für Juni 1986 nach Paragraph 8, des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe am 15. Juli 1986 fällig gewesen sei. Der Inhalt kollektivrechtlicher Normen ist zwar von Amts wegen zu ermitteln, er kann aber die zur Klarstellung erforderlichen Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen. Paragraph 8, Ziffer 3, des Kollektivvertrags sieht vor, daß die Lohnabrechnung und Lohnzahlung in der Regel monatlich erfolgt. In bestimmten Betrieben, in denen eine 14-tägige, vierwöchige oder monatliche Abrechnungsperiode besteht, kann die Lohnabrechnung auch weiterhin so erfolgen. Paragraph 8, Ziffer 4, des Kollektivvertrags ordnet an, daß die Auszahlung aller Entgelte für den Lohnzahlungszeitraum so zu erfolgen hat, daß diese Entgelte bis zum 15. des dem Lohnzahlungszeitraums folgenden Monats verfügbar sind. Daraus ergibt sich bereits, daß der Zeitpunkt der Verfügbarkeit über das Entgelt nicht mit dem Lohnabrechnungs- und Lohnzahlungszeitpunkt ident sein muß. Diesbezüglich hätte schon das Vorbringen des Klägers einer Erörterung bedurft. Dazu kommt, daß auch die Feststellung des Erstgerichts, der Beklagte habe sein Entgelt für Mai 1986 Ende dieses Monats vollständig ausgezahlt erhalten, dem ohne nähere Begründung gezogenen Schluß, der Lohn für Juni 1986 sei erst am 15. Juli 1986 fällig geworden, entgegensteht. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht von der Ergänzungsbedürftigkeit des Verfahrens erster Instanz ausgegangen. Im übrigen sind die Ausführungen des Rekurswerbers nicht geeignet, die Ergebnisse der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 4 Ob 514/88 in Zweifel zu ziehen. Wie der Oberste Gerichtshof mit eingehender Begründung darlegte, kommt eine Anfechtung nach Paragraph 30, Absatz eins, KO dann nicht in Betracht, wenn die bekämpften Rechtshandlungen gleichzeitig begründete Gläubigerrechte betreffen, so daß ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Maßgeblich ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang handelt. Insoferne kann auch die Abwicklung des Arbeitsvertrages als Austausch von Geld und Arbeit nach dem Zug-um-Zug-Prinzip angesehen werden. Die Zahlung des Arbeitsentgelts für einen Verrechnungsabschnitt darf aber nicht so spät nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgen, daß der notwendige zeitliche Zusammenhang mit den bereits erbrachten Arbeitsleistungen nach der Verkehrsauffassung nicht mehr als gegeben angesehen werden kann (4 Ob 514/88 mwH). Der Einwand des Rekurswerbers, bei einem Entstehen des Lohnanspruches am 1. Juni 1986 und einer Fälligkeit am 15. Juli 1986 sei dieser erforderliche zeitliche Zusammenhang gelöst, läßt den Ergänzungsauftrag des Rekursgerichtes außer acht, nach dem zu prüfen ist, ob die geleisteten Zahlungen vereinbarungsgemäß bereits als Abschlagszahlungen fällig waren und somit im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der jeweils erbrachten Arbeitsleistung gestanden sind.
Richtig ist, daß es bei Anwendung der Grundsätze des Judikats 33 neu nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn ankommt, sondern daß diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wie etwa Arbeitsentgelt, wenigstens wirtschaftlich gesehen - also ohne Rücksicht auf die rechtliche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Leistendem und Empfänger - die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 231 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 201 f; Martinek-Schwarz AngG6 200 f; DRdA 1979/11; 14 Ob A 86/87 ua). Dieser Schutz des Arbeitnehmers in der Verwendung des Arbeitsentgelts im Zweipersonenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlägt jedoch nicht auf Anfechtungsansprüche durch, die dem Gläubigerschutz dienen. Die Anfechtung im Konkurs hat vielmehr den Zweck, gewisse Rechtshandlungen, die bereits vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und die das Konkursvermögen verringerten, für unwirksam zu erklären. Der Masse sollen durch die Anfechtung Vermögensbestandteile wieder zugefürt werden, um die Gläubiger, welche durchaus auch andere Arbeitnehmer des nachmaligen Gemeinschuldners sein können, vor Rechtsnachteilen zu schützen (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 98 ff ua). Entscheidend kann hier nicht der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers sein, der etwa als einziger sein noch nicht fälliges Entgelt erhalten hat, sondern der allgemeine Grundsatz der par conditio creditorum. Eine inkongruente Deckung bleibt den Gläubigern gegenüber auch dann relativ unwirksam (SZ 56/168 ua), wenn es sich dabei um nicht fälliges Entgelt handelt. Daß es dabei zu keinen Härten gegenüber einzelnen im voraus befriedigten Arbeitnehmern kommen kann, ergibt sich aus § 1 Abs 2 IESG, wonach Entgeltansprüche gesicherte und daher zuerkennungsfähige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind. Da sohin der Anfechtungsklage des Masseverwalters kein gutgläubiger Verbrauch des erhaltenen Entgelts entgegengehalten werden kann, sind diesbezüglich weitere Feststellungen entbehrlich.Richtig ist, daß es bei Anwendung der Grundsätze des Judikats 33 neu nicht auf Unterhaltsleistungen im eigentlichen Sinn ankommt, sondern daß diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die irrtümlich erbrachte Leistung, wie etwa Arbeitsentgelt, wenigstens wirtschaftlich gesehen - also ohne Rücksicht auf die rechtliche Konstruktion des Verhältnisses zwischen Leistendem und Empfänger - die Funktion hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht 231 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 201 f; Martinek-Schwarz AngG6 200 f; DRdA 1979/11; 14 Ob A 86/87 ua). Dieser Schutz des Arbeitnehmers in der Verwendung des Arbeitsentgelts im Zweipersonenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlägt jedoch nicht auf Anfechtungsansprüche durch, die dem Gläubigerschutz dienen. Die Anfechtung im Konkurs hat vielmehr den Zweck, gewisse Rechtshandlungen, die bereits vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und die das Konkursvermögen verringerten, für unwirksam zu erklären. Der Masse sollen durch die Anfechtung Vermögensbestandteile wieder zugefürt werden, um die Gläubiger, welche durchaus auch andere Arbeitnehmer des nachmaligen Gemeinschuldners sein können, vor Rechtsnachteilen zu schützen (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 98 ff ua). Entscheidend kann hier nicht der Schutz des einzelnen Arbeitnehmers sein, der etwa als einziger sein noch nicht fälliges Entgelt erhalten hat, sondern der allgemeine Grundsatz der par conditio creditorum. Eine inkongruente Deckung bleibt den Gläubigern gegenüber auch dann relativ unwirksam (SZ 56/168 ua), wenn es sich dabei um nicht fälliges Entgelt handelt. Daß es dabei zu keinen Härten gegenüber einzelnen im voraus befriedigten Arbeitnehmern kommen kann, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, IESG, wonach Entgeltansprüche gesicherte und daher zuerkennungsfähige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind. Da sohin der Anfechtungsklage des Masseverwalters kein gutgläubiger Verbrauch des erhaltenen Entgelts entgegengehalten werden kann, sind diesbezüglich weitere Feststellungen entbehrlich.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO begründet.