Rechtssatz RS0064413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064413
Entscheidungsdatum
06.06.1991
Rechtssatz
Aus dem Bereich des § 30 KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen.Aus dem Bereich des Paragraph 30, KO scheiden insbesondere solche Akte der Sicherstellung aus, die gleichzeitig mit der Begründung der Schuld gewährt wurden und sich daher als Teil des die Schuld begründenden Rechtsgeschäftes darstellen; in diesen Fällen erhält der Gläubiger nur das, was ihm auf Grund der mit dem Schuldner getroffenen Abmachung gegeben werden mußte, um das Schuldverhältnis überhaupt zu begründen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 559/83
Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
- 8 Ob 520/86
Entscheidungstext OGH 06.06.1986 8 Ob 520/86
- 3 Ob 573/86
Entscheidungstext OGH 18.03.1987 3 Ob 573/86
Auch
- 8 Ob 545/91
Entscheidungstext OGH 06.06.1991 8 Ob 545/91
Vgl auch; Veröff: SZ 64/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064413
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00559_8300000_008