A) Zum Anfechtungsanspruch im Verfahren 28 Cg 26/02w:
Zum besseren Verständnis ist wiederholend der zeitliche Ablauf der entscheidungswesentlichen Umstände darzustellen:
Globalzessionsvereinbarung vom 12. März 1997; objektive Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners per 31. Dezember 1999; Kenntnis bzw zumutbare Kenntnismöglichkeit der beklagten Partei über die Zahlungsunfähigkeit per 31. März 2000; Anfang Mai 2000: Verkauf der Kundenforderungen des Gemeinschuldners an die Factoring-Bank; Reduzierung des Kreditrahmens um 12 Mio ATS; die Factoring-Bank überweist über Anordnung des Gemeinschuldners einen Vorschussbetrag von 19,4 Mio ATS auf sein Konto bei der beklagten Partei, und zwar im Umfang von 5,4 Mio ATS für vor dem 31. März 2000 entstandene Forderungen und 14 Mio ATS für danach entstandene Forderungen; jeweils bei Entstehen der Forderungen waren Zessionsvermerke gesetzt worden; der am 8. Mai 2000 auf das Konto des Gemeinschuldners überwiesene Betrag von 19,4 Mio ATS wird bis zum 31. Mai 2000 zur teilweisen Abdeckung der offenen Kreditverbindlichkeiten des Gemeinschuldners verwendet; die beklagte Partei hat auf ihre Rechte aus der erfolgten Abtretung der Forderungen für den Fall verzichtet, dass der Vorschussbetrag auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass die beklagte Partei nicht die anfechtungsfeste Stellung einer Absonderungsgläubigerin gehabt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses (Vorschussbetrags) aus dem Forderungsverkauf infolge Aufhebung der Zessionsvereinbarung nicht mehr gesicherte Zessionarin gewesen sei. Deshalb sei auch eine Anfechtung der hypothetisch gewordenen Sicherungszession nicht mehr notwendig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger aber auch ausreichend vorgebracht, dass die Zessionen nicht anfechtungsfest seien. Der Umstieg auf die Factoring-Finanzierung habe mangels anfechtungsfester Absonderungsrechte zu dem für die Gläubiger nachteiligen Ausscheiden der Forderungen des Gemeinschuldners aus dem Vermögen geführt. Es liege auch der Anfechtungstatbestand der nicht gebührenden Deckung (§ 30 Abs 1 Z 1 KO) vor, weil die beklagte Partei keinen Anspruch auf einen Verkaufserlös der Forderungen gehabt habe.Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass die beklagte Partei nicht die anfechtungsfeste Stellung einer Absonderungsgläubigerin gehabt habe, weil sie zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Erlöses (Vorschussbetrags) aus dem Forderungsverkauf infolge Aufhebung der Zessionsvereinbarung nicht mehr gesicherte Zessionarin gewesen sei. Deshalb sei auch eine Anfechtung der hypothetisch gewordenen Sicherungszession nicht mehr notwendig gewesen. Im Übrigen habe der Kläger aber auch ausreichend vorgebracht, dass die Zessionen nicht anfechtungsfest seien. Der Umstieg auf die Factoring-Finanzierung habe mangels anfechtungsfester Absonderungsrechte zu dem für die Gläubiger nachteiligen Ausscheiden der Forderungen des Gemeinschuldners aus dem Vermögen geführt. Es liege auch der Anfechtungstatbestand der nicht gebührenden Deckung (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO) vor, weil die beklagte Partei keinen Anspruch auf einen Verkaufserlös der Forderungen gehabt habe.
Die beklagte Partei repliziert mit der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes:
Die angefochtenen Zahlungen seien kein zulässiger Anfechtungsgegenstand. Wegen Anfechtungsfestigkeit der Globalzessionsvereinbarung könnten nur die gesetzten Buchvermerke Anfechtungsgegenstand sein. Diese habe der Kläger aber nicht angefochten. Mangels Anfechtung habe die beklagte Partei die Zahlungen als Absonderungsgläubigerin Zug um Zug gegen die Aufgabe ihrer Absonderungsrechte erhalten. Die Befriedigung der beklagten Partei bedeute auch keinen Nachteil für die anderen Gläubiger, weil bei erfolgreicher Anfechtung die Rückgängigmachung der Zahlungen die Aufrechterhaltung der Generalzessionsvereinbarung und der Absonderungsrechte zur Folge hätte.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
I. 1. Die Frage der Anfechtungsfestigkeit der Zessionen ist entscheidungswesentlich. Es kommt nicht nur auf die Anfechtbarkeit der strittigen „Zahlung" (richtig: der Anweisung des Gemeinschuldners an die Factoring-Bank, den Bevorschussungsbetrag auf sein Konto bei der beklagten Partei zu überweisen) an:römisch eins. 1. Die Frage der Anfechtungsfestigkeit der Zessionen ist entscheidungswesentlich. Es kommt nicht nur auf die Anfechtbarkeit der strittigen „Zahlung" (richtig: der Anweisung des Gemeinschuldners an die Factoring-Bank, den Bevorschussungsbetrag auf sein Konto bei der beklagten Partei zu überweisen) an:
Einzuräumen ist, dass nach den Feststellungen die Zessionen zeitgleich mit dem Einlangen des Vorschusses auf dem Konto der beklagten Anfechtungsgegnerin erloschen sind, diese damit ihre Stellung als Absonderungsgläubigerin verlor und sich daher die Anfechtung direkt gegen die bewirkte Deckung der Gläubigerin richtet. Die beklagte Partei durfte sich aber auf ihre frühere gesicherte Rechtsstellung berufen und fehlende Befriedigungstauglichkeit und Gläubigernachteiligkeit einwenden. Erfolgreich kann dieser Einwand nur sein, wenn das Absonderungsrecht - wäre es noch existent - unanfechtbar gewesen wäre. Wenn das wegen Befriedigung erloschene Absonderungsrecht aber anfechtbar war, ist der Anfechtungsgegner nur gewöhnlicher Konkursgläubiger, der einer Anfechtung nach den Tatbeständen der KO ausgesetzt ist (König, Anfechtungsrecht³, Rz 11/55 mwN). Es ist also im Anfechtungsprozess gegen die erfolgte Deckung die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechts zu prüfen. Die erreichte Deckung der ehemaligen Pfandgläubigerin ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht gilt (6 Ob 280/00w = SZ 73/197 ua).
Der Argumentation des Berufungsgerichts und der Revisionsgegnerin ist entgegenzuhalten, dass infolge des nachträglichen Verzichts auf die sicherungsweise abgetretenen Forderungen (auch wenn dieser Verzicht nur für den Fall des Einlangens der vereinbarten Geldsumme erklärt wurde) eine Anfechtung der Publizitätsakte bei der Anfechtung der Überweisung des Vorschusses aus dem Forderungsverkauf nicht erforderlich war. Über schon erloschene Pfandrechte kann nicht mehr rechtsgestaltend abgesprochen werden. An einer gerichtlichen Feststellung, dass die Publizitätsakte (Zessionsvermerke) erfolgreich angefochten hätten werden können, besteht keinerlei Bedarf. Es kommt nur auf die Anfechtbarkeit als Vorfrage der Anfechtung der bekämpften Gläubigerbefriedigung an. Eine zu bejahende Anfechtbarkeit der Publizitätsakte verhindert die Qualifikation der von der Gemeinschuldnerin der beklagten Partei geleisteten Zahlung als Deckung eines Absonderungsanspruchs (8 Ob 528/85 = SZ 58/205).
2. Der Revisionswerber hat die Anfechtbarkeit der Buchvermerke im Verfahren erster Instanz zumindest hilfsweise behauptet. Sein Vorbringen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei als (noch) ausreichend zu qualifizieren, wurde doch unter Hinweis darauf, dass der Gemeinschuldner „im Mai 2000 bereits längst zahlungsunfähig war", behauptet, dass die Zessionen „selbstverständlich der Anfechtung - vor allem nach § 31 KO - unterlegen wären" (ON 6). Bei der gebotenen Beurteilung des Parteivorbringens im Gesamtzusammenhang hat sich der Kläger vor allem mit dem zeitlichen Hinweis bei seiner Behauptung der Anfechtbarkeit auch der Zessionen erkennbar zumindest auf die von ihm bei der Bekämpfung der Befriedigung der beklagten Partei relevierten Anfechtungstatbestände und das dazu erstattete Vorbringen berufen, also auch auf § 28 KO und nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - auf den verfristeten Anfechtungstatbestand nach § 31 KO. Das hilfsweise erst nach der Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO erstattete Vorbringen des Klägers war deshalb nicht verfristet, weil es erst nach dem Einwand der beklagten Partei über ihre (hypothetische) anfechtungsfeste Stellung als Absonderungsgläubigerin nötig wurde.2. Der Revisionswerber hat die Anfechtbarkeit der Buchvermerke im Verfahren erster Instanz zumindest hilfsweise behauptet. Sein Vorbringen ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der beklagten Partei als (noch) ausreichend zu qualifizieren, wurde doch unter Hinweis darauf, dass der Gemeinschuldner „im Mai 2000 bereits längst zahlungsunfähig war", behauptet, dass die Zessionen „selbstverständlich der Anfechtung - vor allem nach Paragraph 31, KO - unterlegen wären" (ON 6). Bei der gebotenen Beurteilung des Parteivorbringens im Gesamtzusammenhang hat sich der Kläger vor allem mit dem zeitlichen Hinweis bei seiner Behauptung der Anfechtbarkeit auch der Zessionen erkennbar zumindest auf die von ihm bei der Bekämpfung der Befriedigung der beklagten Partei relevierten Anfechtungstatbestände und das dazu erstattete Vorbringen berufen, also auch auf Paragraph 28, KO und nicht nur - wie das Berufungsgericht meint - auf den verfristeten Anfechtungstatbestand nach Paragraph 31, KO. Das hilfsweise erst nach der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erstattete Vorbringen des Klägers war deshalb nicht verfristet, weil es erst nach dem Einwand der beklagten Partei über ihre (hypothetische) anfechtungsfeste Stellung als Absonderungsgläubigerin nötig wurde.
Entgegenzutreten ist schließlich der auf fehlende Gläubigerbenachteiligung abzielenden These der beklagten Partei, bei Rückgängigmachung der bekämpften Zahlungen würden ihre Sicherungsrechte an den verkauften Forderungen wieder aufleben. Dies wäre allenfalls dann denkbar, wenn der Zessionsverzicht nicht nur von der vereinbarten Zahlung, sondern auch von der Anfechtungsfestigkeit dieser Zahlung abhängig gemacht worden wäre. Dies wurde weder behauptet noch festgestellt.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten:
Wenn ein aufgrund einer Globalzession und der gesetzten Buchvermerke gesicherter Absonderungsgläubiger dem Forderungsverkauf für den Fall zustimmt und auf die Abtretung der Forderung verzichtet, dass der Erlös (hier der von der Factoring-Bank bezahlte Vorschuss) auf dem Konto des Gemeinschuldners einlangt, ist bei der Anfechtung der im Wege der Aufrechnung ermöglichten Deckung hypothetisch (als Vorfrage) zu prüfen, ob die Zession (die Buchvermerke) anfechtbar gewesen wäre.
II. Zur Anfechtbarkeit der Zessionen:römisch zwei. Zur Anfechtbarkeit der Zessionen:
1. Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur bei der Vollzession ein Rechtsübergang auf den Zessionar schon aufgrund der Zessionsvereinbarung ein (10 Ob 321/02g), nicht aber bei der Sicherungszession, die zur Wirksamkeit der Zessionsvereinbarung noch des nötigen modus, also des Publizitätsakts (§ 452 ABGB) bedarf (RIS-Justiz RS0011386). Mit der Globalzession werden künftige Forderungen abgetreten. Sie wird als Unterart der Sicherungszession angesehen und behandelt (1 Ob 406/97f = SZ 71/154 uva), bei der die anfechtungsrelevante Rechtshandlung des späteren Gemeinschuldners der Publizitätsakt (Drittschuldnerverständigung oder Buchvermerk) ist (6 Ob 2086/96z). Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Globalzession, sondern derjenige der buchmäßigen Erfassung der einzelnen Forderung (7 Ob 84/07i). Im Konkurs des Sicherungszedenten erkennt der Gesetzgeber dem Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht an der Forderung zu (§ 10 Abs 3 KO). Fehlt es am für das wirksame Zustandekommen der Sicherungszession notwendigen Publizitätsakt vor der Eröffnung des Konkursverfahrens, so steht dem Sicherungszessionar kein Absonderungsrecht zu (6 Ob 116/05k mwN). Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen wurde vom Obersten Gerichtshof zwar schon eine Vorausverständigung (allenfalls auch der Vorausbuchvermerk) als tauglicher modus erachtet, sofern die Forderung schließlich „einredefrei entsteht" (6 Ob 116/05k; 10 Ob 29/07g = ÖBA 2008/1453 mit ablehnender Anmerkung Königs, der für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Sicherungszession und damit für die Anfechtbarkeit auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung eintritt). Diese Frage kann hier aber unerörtert bleiben, weil eine Vorausverständigung oder ein Vorausbuchvermerk weder behauptet noch festgestellt wurde und im Revisionsverfahren die klarstellende Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Buchvermerke jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen gesetzt wurden, unbestritten blieb. Daraus folgt, dass in Ansehung der verkauften Forderungen in den ersten Monaten des Jahres 2000 die gesetzten Buchvermerke jedenfalls nach § 28 KO anfechtbar gewesen wären.1. Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur bei der Vollzession ein Rechtsübergang auf den Zessionar schon aufgrund der Zessionsvereinbarung ein (10 Ob 321/02g), nicht aber bei der Sicherungszession, die zur Wirksamkeit der Zessionsvereinbarung noch des nötigen modus, also des Publizitätsakts (Paragraph 452, ABGB) bedarf (RIS-Justiz RS0011386). Mit der Globalzession werden künftige Forderungen abgetreten. Sie wird als Unterart der Sicherungszession angesehen und behandelt (1 Ob 406/97f = SZ 71/154 uva), bei der die anfechtungsrelevante Rechtshandlung des späteren Gemeinschuldners der Publizitätsakt (Drittschuldnerverständigung oder Buchvermerk) ist (6 Ob 2086/96z). Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Globalzession, sondern derjenige der buchmäßigen Erfassung der einzelnen Forderung (7 Ob 84/07i). Im Konkurs des Sicherungszedenten erkennt der Gesetzgeber dem Sicherungszessionar ein Absonderungsrecht an der Forderung zu (Paragraph 10, Absatz 3, KO). Fehlt es am für das wirksame Zustandekommen der Sicherungszession notwendigen Publizitätsakt vor der Eröffnung des Konkursverfahrens, so steht dem Sicherungszessionar kein Absonderungsrecht zu (6 Ob 116/05k mwN). Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen wurde vom Obersten Gerichtshof zwar schon eine Vorausverständigung (allenfalls auch der Vorausbuchvermerk) als tauglicher modus erachtet, sofern die Forderung schließlich „einredefrei entsteht" (6 Ob 116/05k; 10 Ob 29/07g = ÖBA 2008/1453 mit ablehnender Anmerkung Königs, der für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Sicherungszession und damit für die Anfechtbarkeit auf den Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung eintritt). Diese Frage kann hier aber unerörtert bleiben, weil eine Vorausverständigung oder ein Vorausbuchvermerk weder behauptet noch festgestellt wurde und im Revisionsverfahren die klarstellende Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Buchvermerke jeweils zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderungen gesetzt wurden, unbestritten blieb. Daraus folgt, dass in Ansehung der verkauften Forderungen in den ersten Monaten des Jahres 2000 die gesetzten Buchvermerke jedenfalls nach Paragraph 28, KO anfechtbar gewesen wären.
III. Zur Anfechtung nach § 28 KO im Umfang der nach dem 31. März 2000 entstandenen und unter Einhaltung der Publizitätserfordernisse wirksam an die beklagte Partei abgetretenen Forderungen:römisch drei. Zur Anfechtung nach Paragraph 28, KO im Umfang der nach dem 31. März 2000 entstandenen und unter Einhaltung der Publizitätserfordernisse wirksam an die beklagte Partei abgetretenen Forderungen:
1. Die Anfechtungstatbestände nach § 28 Z 1 und 2 KO setzen eine Rechtshandlung des Schuldners voraus (RIS-Justiz RS0064223). Gemäß § 28 KO sind sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte anfechtbar (4 Ob 103/97v uva), also auch Deckungshandlungen, selbst wenn diese kongruent sein sollten (König aaO Rz 7/10 mwN aus der Rsp; Rebernig in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 28 Rz 14 mwN; 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 uva). Auf die Setzung von Buchvermerken durch den Gemeinschuldner hatte die beklagte Partei aufgrund der Globalzessionsvereinbarung Anspruch. Bei der Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genügt nach ständiger Rechtsprechung dolus eventualis. Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet (SZ 73/182; Rebernig aaO Rz 11 mwN). Dem begünstigen Anfechtungsgegner muss zumindest fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen (Indizien) vorzuwerfen sein, aus denen die Benachteiligungsabsicht zu erschließen ist (Rebernig aaO Rz 18 mwN).1. Die Anfechtungstatbestände nach Paragraph 28, Ziffer eins und 2 KO setzen eine Rechtshandlung des Schuldners voraus (RIS-Justiz RS0064223). Gemäß Paragraph 28, KO sind sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte anfechtbar (4 Ob 103/97v uva), also auch Deckungshandlungen, selbst wenn diese kongruent sein sollten (König aaO Rz 7/10 mwN aus der Rsp; Rebernig in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 28, Rz 14 mwN; 6 Ob 110/00w = SZ 73/182 uva). Auf die Setzung von Buchvermerken durch den Gemeinschuldner hatte die beklagte Partei aufgrund der Globalzessionsvereinbarung Anspruch. Bei der Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht genügt nach ständiger Rechtsprechung dolus eventualis. Benachteiligungsabsicht ist im Fall schon eingetretener Insolvenz anzunehmen, wenn zur Begünstigung des Gläubigers das Wissen des Gemeinschuldners hinzutritt, dass das zahlungsunfähige Unternehmen nicht mehr saniert werden kann, in Zukunft eine volle Befriedigung der Gläubiger nicht möglich sein wird und sich der Schuldner damit bewusst abfindet (SZ 73/182; Rebernig aaO Rz 11 mwN). Dem begünstigen Anfechtungsgegner muss zumindest fahrlässige Unkenntnis der Tatsachen (Indizien) vorzuwerfen sein, aus denen die Benachteiligungsabsicht zu erschließen ist (Rebernig aaO Rz 18 mwN).
Die Buchvermerke wurden nach der dem Gemeinschuldner und der beklagten Partei bekannten schon eingetretenen Zahlungsunfähigkeit in einem Zeitraum gesetzt, zu dem die Vorinstanzen Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und ein Kennenmüssen der Anfechtungsgegnerin über diese Benachteiligungsabsicht feststellten. Die für die erfolgreiche Anfechtung der Deckungshandlung (Zahlungsanweisung) sprechenden Argumente haben auch für die hypothetische Anfechtung der Buchvermerke Gültigkeit. Wegen seiner Kenntnis über die eingetretene materielle Insolvenz hätte der Gemeinschuldner die anfechtbaren Buchvermerke nicht mehr setzen dürfen, sondern Konkursantrag stellen müssen. Die Begünstigungsabsicht zugunsten der beklagten Partei und die Benachteiligungsabsicht sind geradezu offenkundig, ebenso die Kenntnis der beklagten Partei darüber, fanden doch die festgestellten intensiven Untersuchungen (Kreditprüfungen; Prüfungen der Zessionen) mit dem Ergebnis statt, dass die beklagte Partei den Forderungsverkauf an eine Factoring-Bank (beim Factoring handelt es sich üblicherweise um einen Kaufvertrag; dem Factor steht im Konkurs des Zedenten ein Aussonderungsrecht zu [RIS-Justiz RS0032594; 2 Ob 504/94 = SZ 67/29]) vorschlug und nur zu einer Prolongation des auslaufenden Kontokorrentkredits unter Reduzierung des Rahmens um 12 Mio ATS unter teilweiser Abdeckung der bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Verkaufserlös der Forderungen bereit war.
2. Bei einer hypothetischen Anfechtung der Buchvermerke wäre dem für das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit beweispflichtigen Masseverwalter (zur Beweislast RIS-Justiz RS0111465; Rebernig aaO § 28 Rz 9 mwN) der Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten ebenso gelungen, wie der ihn ebenfalls treffende Nachweis der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners sowie der möglichen und zumutbaren Kenntnis der beklagten Partei über letzteren Umstand iSd § 28 Z 2 KO (dazu König aaO Rz 7/48 mwN; Rebernig aaO Rz 16). Da nach den getroffenen Feststellungen die anfechtbaren Handlungen (Buchvermerke) des Gemeinschuldners schon zum Zeitpunkt eingetretener materieller Insolvenz gesetzt wurden, sind die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung herabgesetzt (so schon 6 Ob 641/93 = SZ 67/20; Rebernig aaO mwN).2. Bei einer hypothetischen Anfechtung der Buchvermerke wäre dem für das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit beweispflichtigen Masseverwalter (zur Beweislast RIS-Justiz RS0111465; Rebernig aaO Paragraph 28, Rz 9 mwN) der Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Verbesserung der Befriedigungsaussichten ebenso gelungen, wie der ihn ebenfalls treffende Nachweis der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners sowie der möglichen und zumutbaren Kenntnis der beklagten Partei über letzteren Umstand iSd Paragraph 28, Ziffer 2, KO (dazu König aaO Rz 7/48 mwN; Rebernig aaO Rz 16). Da nach den getroffenen Feststellungen die anfechtbaren Handlungen (Buchvermerke) des Gemeinschuldners schon zum Zeitpunkt eingetretener materieller Insolvenz gesetzt wurden, sind die Anforderungen für eine erfolgreiche Anfechtung herabgesetzt (so schon 6 Ob 641/93 = SZ 67/20; Rebernig aaO mwN).
Ob die vorstehenden Erwägungen auch für die vor dem 31. März 2000 gesetzten Buchvermerke gelten, braucht hier nicht weiter erörtert werden, weil der Kläger die Teilabweisung in Ansehung des Erlöses aus diesen Forderungen unangefochten ließ, in diesem Umfang also Teilrechtskraft eingetreten ist.
B) Zu den Anfechtungsbegehren im Verfahren 28 Cg 32/02b:
I. Der Gemeinschuldner überwies am 23. Jänner 2001 (also rund drei Monate vor Konkurseröffnung) 1 Mio ATS auf das Konto einer zahlungsunfähigen GmbH (seiner „Vertriebsschiene") bei der beklagten Partei. Diese GmbH war bereits zahlungsunfähig. Die Konkurseröffnung erfolgte am 12. April 2001. Im Umfang der Überweisung wurde der Debetsaldo der GmbH gesenkt. Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Verneinung des Anfechtungstatbestands gemäß § 29 Z 1 KO, wohl aber gegen die nur mit dem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung begründete Ansicht des Berufungsgerichts, dass die passive Klagelegitimation auch in Ansehung der übrigen relevierten Anfechtungstatbestände zu verneinen sei („hat der OGH bisher eine Passivlegitimation des Bedachten nur bei Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung bejaht"). Der Anfechtungstatbestand des § 28 Z 2 KO sei nach Ansicht des Revisionswerbers auch hier erfüllt und die Passivlegitimation zu bejahen, weil die Elemente „Uneinbringlichkeit, also wirtschaftliche Wertlosigkeit und Benachteiligungsabsicht des Schuldners und Kennenmüssen der beklagten Partei" vorlägen. Dazu ist Folgendes auszuführen:römisch eins. Der Gemeinschuldner überwies am 23. Jänner 2001 (also rund drei Monate vor Konkurseröffnung) 1 Mio ATS auf das Konto einer zahlungsunfähigen GmbH (seiner „Vertriebsschiene") bei der beklagten Partei. Diese GmbH war bereits zahlungsunfähig. Die Konkurseröffnung erfolgte am 12. April 2001. Im Umfang der Überweisung wurde der Debetsaldo der GmbH gesenkt. Der Revisionswerber wendet sich nicht gegen die Verneinung des Anfechtungstatbestands gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, KO, wohl aber gegen die nur mit dem Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung begründete Ansicht des Berufungsgerichts, dass die passive Klagelegitimation auch in Ansehung der übrigen relevierten Anfechtungstatbestände zu verneinen sei („hat der OGH bisher eine Passivlegitimation des Bedachten nur bei Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung bejaht"). Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 28, Ziffer 2, KO sei nach Ansicht des Revisionswerbers auch hier erfüllt und die Passivlegitimation zu bejahen, weil die Elemente „Uneinbringlichkeit, also wirtschaftliche Wertlosigkeit und Benachteiligungsabsicht des Schuldners und Kennenmüssen der beklagten Partei" vorlägen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
II. 1. Bei der unentgeltlichen Bezahlung einer fremden Schuld, die wirtschaftlich nichts wert ist, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist und der mit der Zahlung bedachte Gläubiger seine Forderung nicht hätte durchsetzen können, wird dieser Gläubiger als Anfechtungsgegner angesehen (2 Ob 534/92 = ÖBA 1993, 71; 4 Ob 507/93 = ÖBA 1993, 832; König aaO Rz 9/14; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 § 29 Rz 17; Rebernig aaO § 29 Rz 17). Es liegt der Sachverhalt einer mittelbaren Zuwendung an den Gläubiger aus dem Konkursvermögen vor.römisch zwei. 1. Bei der unentgeltlichen Bezahlung einer fremden Schuld, die wirtschaftlich nichts wert ist, weil der Schuldner zahlungsunfähig ist und der mit der Zahlung bedachte Gläubiger seine Forderung nicht hätte durchsetzen können, wird dieser Gläubiger als Anfechtungsgegner angesehen (2 Ob 534/92 = ÖBA 1993, 71; 4 Ob 507/93 = ÖBA 1993, 832; König aaO Rz 9/14; Koziol/Bollenberger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 Paragraph 29, Rz 17; Rebernig aaO Paragraph 29, Rz 17). Es liegt der Sachverhalt einer mittelbaren Zuwendung an den Gläubiger aus dem Konkursvermögen vor.
2. Die KO definiert trotz der Überschrift des § 38 KO den Begriff des Anfechtungsgegners nicht. Aus § 28 Z 3 KO ist ableitbar, dass der Personenkreis mit Blick auf den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang nicht zu eng zu ziehen ist (König aaO Rz 4/2 f). Anfechtungsgegner ist derjenige, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (6 Ob 1/01t mwN). Im Sinne dieser Definition wurde in der Entscheidung 2 Ob 554/89 (= ÖBA 1991, 215 mit Anm Schumachers) unter Hinweis auf Vorjudikatur (SZ 37/66) der Anfechtungstatbestand der Begünstigung (§ 30 KO) bejaht, weil die Begünstigung eines Gläubigers nicht nur dadurch erfolgen könne, dass der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt. Die Begünstigung könne auch auf Umwegen mittelbar geschehen. Eine solche Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen sei als Gesamttatbestand anfechtbar. Nur wenn die Zahlung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolge, sei sie nicht anfechtbar. Diesem Begründungsteil der Entscheidung stimmt Schumacher, der im Übrigen die Entscheidung und das dort erzielte Ergebnis kritisiert, ausdrücklich zu.2. Die KO definiert trotz der Überschrift des Paragraph 38, KO den Begriff des Anfechtungsgegners nicht. Aus Paragraph 28, Ziffer 3, KO ist ableitbar, dass der Personenkreis mit Blick auf den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang nicht zu eng zu ziehen ist (König aaO Rz 4/2 f). Anfechtungsgegner ist derjenige, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat (6 Ob 1/01t mwN). Im Sinne dieser Definition wurde in der Entscheidung 2 Ob 554/89 (= ÖBA 1991, 215 mit Anmerkung Schumachers) unter Hinweis auf Vorjudikatur (SZ 37/66) der Anfechtungstatbestand der Begünstigung (Paragraph 30, KO) bejaht, weil die Begünstigung eines Gläubigers nicht nur dadurch erfolgen könne, dass der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt. Die Begünstigung könne auch auf Umwegen mittelbar geschehen. Eine solche Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen sei als Gesamttatbestand anfechtbar. Nur wenn die Zahlung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolge, sei sie nicht anfechtbar. Diesem Begründungsteil der Entscheidung stimmt Schumacher, der im Übrigen die Entscheidung und das dort erzielte Ergebnis kritisiert, ausdrücklich zu.
3. Die Erweiterung des Personenkreises der Anfechtungsgegner auf diejenigen, die nur mittelbar aus der Konkursmasse einen Vorteil erlangten, steht mit dem hier allein zu beurteilenden Anfechtungstatbestand nach § 28 KO im vollen Einklang. Nach dieser Gesetzesstelle sind alle Rechtshandlungen des Schuldners mit der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar, wenn die Absicht „dem anderen Teile" bekannt war (Z 1) oder bekannt sein musste (Z 2). Als „anderer Teil" ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung auch der anzusehen, der an der für die Gläubiger nachteiligen Rechtshandlung des Gemeinschuldners mitwirkte, ihre Verhinderung unterließ oder einen Vorteil erlangte (Koziol/Bollenberger aaO Rz 11). Selbst wenn also die GmbH gegenüber dem Gemeinschuldner eine Forderung gehabt haben sollte, war dessen Zahlung im Status eingetretener materieller Insolvenz für seine Gläubiger benachteiligend und für die beklagte Partei wegen der Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch vorteilhaft. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch zur zitierten Judikatur zu § 29 KO, eine unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners als mittelbare Deckung des Gläubigers zu begreifen, bei den übrigen Anfechtungstatbeständen aber von einem engen Begriff des Anfechtungsgegners auszugehen und die Passivlegitimation zu verneinen, obwohl er genaue Kenntnis hat oder zumindest wissen musste, dass die Zahlung in Benachteiligungsabsicht erfolgte.3. Die Erweiterung des Personenkreises der Anfechtungsgegner auf diejenigen, die nur mittelbar aus der Konkursmasse einen Vorteil erlangten, steht mit dem hier allein zu beurteilenden Anfechtungstatbestand nach Paragraph 28, KO im vollen Einklang. Nach dieser Gesetzesstelle sind alle Rechtshandlungen des Schuldners mit der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar, wenn die Absicht „dem anderen Teile" bekannt war (Ziffer eins,) oder bekannt sein musste (Ziffer 2,). Als „anderer Teil" ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung auch der anzusehen, der an der für die Gläubiger nachteiligen Rechtshandlung des Gemeinschuldners mitwirkte, ihre Verhinderung unterließ oder einen Vorteil erlangte (Koziol/Bollenberger aaO Rz 11). Selbst wenn also die GmbH gegenüber dem Gemeinschuldner eine Forderung gehabt haben sollte, war dessen Zahlung im Status eingetretener materieller Insolvenz für seine Gläubiger benachteiligend und für die beklagte Partei wegen der Zahlungsunfähigkeit der GmbH auch vorteilhaft. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch zur zitierten Judikatur zu Paragraph 29, KO, eine unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners als mittelbare Deckung des Gläubigers zu begreifen, bei den übrigen Anfechtungstatbeständen aber von einem engen Begriff des Anfechtungsgegners auszugehen und die Passivlegitimation zu verneinen, obwohl er genaue Kenntnis hat oder zumindest wissen musste, dass die Zahlung in Benachteiligungsabsicht erfolgte.
Anfechtungsgegner kann auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung einer unentgeltlichen Zahlung einer fremden Schuld nach § 29 KO (2 Ob 534/92) und die Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 KO (2 Ob 554/89), sondern auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO.Anfechtungsgegner kann auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung einer unentgeltlichen Zahlung einer fremden Schuld nach Paragraph 29, KO (2 Ob 534/92) und die Anfechtung wegen Begünstigung nach Paragraph 30, KO (2 Ob 554/89), sondern auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach Paragraph 28, KO.
4. Die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und die Kenntnismöglichkeit der beklagten Partei darüber wurden ausdrücklich festgestellt. Diese Feststellungen sind nach dem zu Grunde liegenden, von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt auch im Rahmen der rechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Anfechtungsanspruch ist daher nach § 28 Z 2 KO auch in Ansehung der Deckung von 1 Mio ATS berechtigt.4. Die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und die Kenntnismöglichkeit der beklagten Partei darüber wurden ausdrücklich festgestellt. Diese Feststellungen sind nach dem zu Grunde liegenden, von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt auch im Rahmen der rechtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden. Der Anfechtungsanspruch ist daher nach Paragraph 28, Ziffer 2, KO auch in Ansehung der Deckung von 1 Mio ATS berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 43 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO, in Ansehung der Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 43 ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO, in Ansehung der Kosten des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41, und 50 Absatz eins, ZPO.