Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt zunächst aus, die angefochtenen Rechtshandlungen seien in der Klage einzeln und bestimmt anzuführen, bei Zahlungen seien der Tag der Zahlung und die Höhe der Beträge anzugeben. Ein Gesamtbetrag und ein Zeitraum genüge nicht. Der Beklagte sei auch Steuerberater der GmbH gewesen, vom Rechtsgestaltungsbegehren in der gewählten Form könnten auch dafür geleistete Zahlungen umfaßt sein. Die Klagserzählung stimme auch nicht mit der Aufstellung im Schriftsatz, der nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs. 2 KO eingebracht worden sei, überein. Die Klage entspreche nicht den Mindesterfordernissen und sei nicht schlüssig.Der Revisionswerber führt zunächst aus, die angefochtenen Rechtshandlungen seien in der Klage einzeln und bestimmt anzuführen, bei Zahlungen seien der Tag der Zahlung und die Höhe der Beträge anzugeben. Ein Gesamtbetrag und ein Zeitraum genüge nicht. Der Beklagte sei auch Steuerberater der GmbH gewesen, vom Rechtsgestaltungsbegehren in der gewählten Form könnten auch dafür geleistete Zahlungen umfaßt sein. Die Klagserzählung stimme auch nicht mit der Aufstellung im Schriftsatz, der nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO eingebracht worden sei, überein. Die Klage entspreche nicht den Mindesterfordernissen und sei nicht schlüssig.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß - abgesehen davon,
daß in Rechtsprechung und Lehre zum Teil die Ansicht vertreten
wird, ein Rechtsgestaltungsbegehren sei bei einer
Anfechtungsklage überhaupt nicht erforderlich
(SZ 59/216 mwN = WBl. 1987, 74 mit Anmerkung von Wilhelm) - das
Fehlen eines Gestaltungsbegehrens auf Unwirksamerklärung auch
noch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO nachgeholt werden
kann (JBl. 1987, 48). Im vorliegenden Fall hat der Kläger
ohnedies bereits in der Klage ein Rechtsgestaltungsbegehren
gestellt, hat dort allerdings nicht die Zeitpunkte der Zahlungen,
sondern das Datum der Rechnungen, aufgrund welcher Zahlung
erfolgte, angeführt. Die Zahlungszeitpunkte hat er dann in dem am
26. Mai 1989 eingelangten Schriftsatz ON 4 nachgetragen. Daß
dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs. 2 KO
eingebracht wurde, schadet nicht. Ein Widerspruch zwischen der
Klagserzählung und diesem Schriftsatz besteht nicht. Entgegen der
Behauptung des Beklagten sind die einzeln angeführten
Rechtshandlungen somit ohnedies mit Datum und Betrag angeführt
und nicht nur in einem innerhalb eines Zeitraumes geleisteten
Gesamtbetrag.
Der Revisionswerber führt weiters aus, die KG habe im Jahr 1981
im Wege der Sicherungszession ihre Ansprüche auf den
Pachtschilling dem Beklagten bis zur Höhe der zukünftig
entstehenden Steuerberatungshonorare abgetreten, diese
Vereinbarung sei anfechtungsfest, die GmbH sei aufgrund dieser
Vereinbarung zur Zahlung für die KG verpflichtet gewesen.
Eine derartige Vereinbarung wurde jedoch nicht festgestellt. Fest
steht lediglich, daß der Beklagte, als ihm die GmbH im Jahr 1981
erstmals Leistungen bezahlte, die er für die KG erbracht hatte,
mit Dr. H***** Rücksprache hielt. Dieser verwies darauf, daß die
KG "nicht immer flüssig sei", die Zahlungen der GmbH aber auf den
Pachtschilling, den sie der KG zu leisten habe, angerechnet würden; damit seien auch die Honorarforderungen gegenüber der KG gesichert. Zwischen dem Beklagten und Dr. H*****, der alleinvertretungsberechtigter Komplementär der KG und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH war, fand also ein Gespräch statt, bei dem Dr. H***** dem Beklagten erklärte, aus welchem Grund die GmbH Verpflichtungen der KG erfülle. Eine Abtretung der Pachtzinsforderung bzw. eine Verpflichtung der GmbH, für die KG Zahlungen an den Beklagten zu leisten, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Aus diesem Grund sind auch die Revisionsausführungen, anfechtbar seien nicht die Zahlungen, sondern das ihnen zugrundeliegende Rechtsgeschäft aus dem Jahr 1981, verfehlt, weil ein derartiges Rechtsgeschäft nicht festgestellt wurde.
Bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei den angefochtenen, für die KG geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von S 261.140,-- um unentgeltliche Verfügungen gegenüber der KG im Sinne des § 29 Z 1 KO handelt, ist davon auszugehen, daß eine Verfügung dann unentgeltlich ist, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält, wenn also einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (JBl. 1984, 495; EvBl. 1983/133; SZ 56/30 ua). Bei Prüfung der Frage, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann allerdings der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 345; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 178; RdW 1990, 49). Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, von Unentgeltlichkeit könne nicht gesprochen werden. Er führt aus, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich voneinander abhängig gewesen, die GmbH habe ein eminentes wirtschaftliches Interesse daran gehabt, daß der Beklagte als Steuerberater beider Gesellschaften nicht nur die Bilanzen erstelle, sondern auch die Buchhaltung führe bzw. überprüfe und Steuererklärungen abgebe. Der Steuerberater habe gemäß § 14 der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder das Recht, die Ausfolgung des Leistungsergebnisses (Bilanzen, Steuererklärungen) von der völligen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig zu machen. Gemäß § 471 ABGB und § 369 HGB habe er ein Zurückbehaltungsrecht an den Buchhaltungsunterlagen. Mit diesen Ausführungen wird jedoch nicht dargetan, daß die KG, deren Schuld die GmbH bezahlte, irgendeine Gegenleistung erbrachte, sondern lediglich erklärt, welches Motiv die GmbH für ihre Leistung an den Beklagten hatte. Am Charakter der Unentgeltlichkeit ändert es aber nichts, wenn der Leistende ein durchaus verständliches Motiv für sein Handeln hat. Den Revisionsausführungen, eine Schenkungsabsicht sei nicht festgestellt worden, ist zu erwidern, daß der Beklagte in keiner Weise dargetan hat, was die GmbH als Gegenleistung der KG angesehen haben konnte. Bei den Zahlungen, die die GmbH an den Beklagten für die zahlungsunfähige KG erbrachte, handelte es sich somit der KG gegenüber um unentgeltliche Verfügungen im Sinne des § 29 Z 1 KO.Bei Beurteilung der Frage, ob es sich bei den angefochtenen, für die KG geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von S 261.140,-- um unentgeltliche Verfügungen gegenüber der KG im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, KO handelt, ist davon auszugehen, daß eine Verfügung dann unentgeltlich ist, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält, wenn also einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht (JBl. 1984, 495; EvBl. 1983/133; SZ 56/30 ua). Bei Prüfung der Frage, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann allerdings der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben (Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 345; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 178; RdW 1990, 49). Der Revisionswerber vertritt die Ansicht, von Unentgeltlichkeit könne nicht gesprochen werden. Er führt aus, die beiden Gesellschaften seien wirtschaftlich voneinander abhängig gewesen, die GmbH habe ein eminentes wirtschaftliches Interesse daran gehabt, daß der Beklagte als Steuerberater beider Gesellschaften nicht nur die Bilanzen erstelle, sondern auch die Buchhaltung führe bzw. überprüfe und Steuererklärungen abgebe. Der Steuerberater habe gemäß Paragraph 14, der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder das Recht, die Ausfolgung des Leistungsergebnisses (Bilanzen, Steuererklärungen) von der völligen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig zu machen. Gemäß Paragraph 471, ABGB und Paragraph 369, HGB habe er ein Zurückbehaltungsrecht an den Buchhaltungsunterlagen. Mit diesen Ausführungen wird jedoch nicht dargetan, daß die KG, deren Schuld die GmbH bezahlte, irgendeine Gegenleistung erbrachte, sondern lediglich erklärt, welches Motiv die GmbH für ihre Leistung an den Beklagten hatte. Am Charakter der Unentgeltlichkeit ändert es aber nichts, wenn der Leistende ein durchaus verständliches Motiv für sein Handeln hat. Den Revisionsausführungen, eine Schenkungsabsicht sei nicht festgestellt worden, ist zu erwidern, daß der Beklagte in keiner Weise dargetan hat, was die GmbH als Gegenleistung der KG angesehen haben konnte. Bei den Zahlungen, die die GmbH an den Beklagten für die zahlungsunfähige KG erbrachte, handelte es sich somit der KG gegenüber um unentgeltliche Verfügungen im Sinne des Paragraph 29, Ziffer eins, KO.
Anfechtungsgegner bei Befriedigung einer fremden Schuld ist regelmäßig der ursprüngliche Schuldner, hier somit die KG, denn der Gläubiger erhält ja nur das, was ihm zusteht, im vorliegenden Fall der Beklagte das Honorar für erbrachte Leistungen. War die getilgte Forderung aber "wirtschaftlich nichts wert", dann kommt auch der Gläubiger als Anfechtungsgegner in Betracht (König aaO, Rz 180; 1 Ob 622/79; vgl. auch JBl. 1984, 495). Da der Beklagte gegen die zahlungsunfähige KG seine Forderungen nicht hätte durchsetzen können, liegt hier ein solcher Fall vor, in welchem ausnahmsweise der Gläubiger, dem Zahlung geleistet wurde, Anfechtungsgegner ist.Anfechtungsgegner bei Befriedigung einer fremden Schuld ist regelmäßig der ursprüngliche Schuldner, hier somit die KG, denn der Gläubiger erhält ja nur das, was ihm zusteht, im vorliegenden Fall der Beklagte das Honorar für erbrachte Leistungen. War die getilgte Forderung aber "wirtschaftlich nichts wert", dann kommt auch der Gläubiger als Anfechtungsgegner in Betracht (König aaO, Rz 180; 1 Ob 622/79; vergleiche auch JBl. 1984, 495). Da der Beklagte gegen die zahlungsunfähige KG seine Forderungen nicht hätte durchsetzen können, liegt hier ein solcher Fall vor, in welchem ausnahmsweise der Gläubiger, dem Zahlung geleistet wurde, Anfechtungsgegner ist.
Aus diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.