Rechtssatz RS0064665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064665
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten.Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO erfolgen, wobei durch die Behebung der Unschlüssigkeit nicht nachträglich neue Tatbestände geltend gemacht werden können, um den ursprünglichen Klagsbetrag zu rechtfertigen. Die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens (durch Aufnahme auch des dazugehörigen Begehrens auf Unwirksamerklärung bestimmter Rechtshandlungen) muss sich genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 24.09.1986 3 Ob 575/86
Veröff: JBl 1987,48 = ÖBA 1987,186
- 3 Ob 632/86
Entscheidungstext OGH 12.11.1986 3 Ob 632/86
Auch; Beisatz: Ein fehlendes Begehren auf Unwirksamerklärung ist dann eine noch nach Ablauf der in § 43 Abs 2 KO genannten Frist behebbare Unschlüssigkeit, wenn durch diese Behebung kein neuer, zusätzlicher Klagegrund herangezogen wird, nämlich nur auf die in der Klage schon angeführten angeblich anfechtbaren Rechtshandlungen Bezug genommen wird. (T1) Veröff: RdW 1987,125 = WBl 1987,66 = ÖBA 1987,330
- 1 Ob 558/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 558/88
Auch; nur: Die bloße Behebung der Unschlüssigkeit der Klage kann auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen. (T2)
- 4 Ob 1506/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1989 4 Ob 1506/89
Auch; nur T2
- 8 Ob 621/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 8 Ob 621/89
Auch; Beisatz: Hier: Neuer rechtserzeugender Tatbestand, wenn der Masseverwalter nicht mehr Rückzahlung einer angeblich von der Gemeinschuldnerin erbrachten Zahlung, sondern die Rückleistung des vom Anfechtungsgegner auf Grund der Zession und der unwiderruflichen Treuhandschaft Erlangten, das die Gemeinschuldnerin selbst vom Treuhändler aber nicht mehr (einseitig) zurückfordern hätte können, geltend macht. (T3) Veröff: ÖBA 1990,314
- 3 Ob 612/89
Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 612/89
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 575/86
- 2 Ob 534/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 534/92
nur T2
- 2 Ob 210/05d
Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 210/05d
Auch; Beisatz: Als schlüssig ist die Anfechtungsklage dann anzusehen, wenn der Anfechtungstatbestand aufgezeigt wird. Die Anfechtungsgründe müssen durch Tatsachenbehauptungen gedeckt sein. (T4)
- 3 Ob 207/10b
Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 207/10b
Vgl auch
- 17 Ob 5/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.07.2023 17 Ob 5/23v
vgl
- 17 Ob 8/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.07.2026 17 Ob 8/26i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0064665
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00575_8600000_011