[10] Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Die außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig und daher zurückzuweisen.
1. Zum Zwischenurteil nach § 393a ZPO:1. Zum Zwischenurteil nach Paragraph 393 a, ZPO:
[11] Soweit die Beklagte für die Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen führt, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 393a ZPO auf Präklusivfristen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils ausdrücklich gerügt werden muss (vgl RS0040918). Die Beklagte ging aber stets von der Zulässigkeit des Zwischenurteils aus und behauptet nicht einmal in der Revision eine unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften. Soweit die Beklagte für die Zulässigkeit ihrer Revision ins Treffen führt, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Paragraph 393 a, ZPO auf Präklusivfristen fehle, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein prozessualer Verstoß durch Fällung eines Zwischenurteils ausdrücklich gerügt werden muss vergleiche RS0040918). Die Beklagte ging aber stets von der Zulässigkeit des Zwischenurteils aus und behauptet nicht einmal in der Revision eine unrichtige Anwendung von Verfahrensvorschriften.
2. Zur Klagseinbringung:
[12] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll Art 13 EuInsVO 2000 das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem vorgesehen wird, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, dh der lex causae. Wie in ErwGr 24 der EuInsVO 2000 ausgeführt, ist diese Ausnahme, die zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Daher verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls (vgl C-54/16, Vinyls Italia Rn 30, 35; C-73/20, Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, Rn 24 f, jeweils mwN). 2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union soll Artikel 13, EuInsVO 2000 das berechtigte Vertrauen der Person schützen, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, indem vorgesehen wird, dass diese Handlung auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiterhin dem Recht unterliegt, das für sie zum Zeitpunkt ihrer Vornahme galt, dh der lex causae. Wie in ErwGr 24 der EuInsVO 2000 ausgeführt, ist diese Ausnahme, die zum Ziel hat, in den anderen Mitgliedstaaten Vertrauensschutz und Rechtssicherheit zu gewährleisten, eng auszulegen und ihre Tragweite darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Daher verlangt die Anwendung dieser Vorschrift auch die Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls vergleiche C-54/16, Vinyls Italia Rn 30, 35; C-73/20, Oeltrans Befrachtungsgesellschaft, Rn 24 f, jeweils mwN).
[13] Art 13 EuInsVO 2000 gilt nicht für Handlungen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des betroffenen Schuldners nämlich vorhersehen, welche Wirkungen die Anwendung der lex fori concursus auf die Rechtsbeziehungen hat, die sie mit diesem Schuldner unterhalten (vgl C-557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 35). Artikel 13, EuInsVO 2000 gilt nicht für Handlungen, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Gläubiger des betroffenen Schuldners nämlich vorhersehen, welche Wirkungen die Anwendung der lex fori concursus auf die Rechtsbeziehungen hat, die sie mit diesem Schuldner unterhalten vergleiche C-557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 35).
[14] Weiters schützt diese Vorschrift nicht vor dem gewöhnlichen Risiko, sich in einem Verfahren verteidigen zu müssen, und vor dem Verfahrensrecht, das das zuständige Gericht anwendet (vgl C-54/16, Vinyls Italia, Rn 31). Weiters schützt diese Vorschrift nicht vor dem gewöhnlichen Risiko, sich in einem Verfahren verteidigen zu müssen, und vor dem Verfahrensrecht, das das zuständige Gericht anwendet vergleiche C-54/16, Vinyls Italia, Rn 31).
[15] Art 13 EuInsVO 2000 trifft keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften (vgl C-557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 53) und enthält, abgesehen von der Verteilung der Beweislast, keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten (vgl C-54/16, Vinyls Italia, Rn 25). In einem Rechtsstreit obliegt es demnach aber dem Anfechtungsgegner nachzuweisen, dass die angefochtene Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Ferner erlegt Art 13 EuInsVO 2000 dem Anfechtungsgegner zumindest implizit auch die Beweislast sowohl für das Vorliegen tatsächlicher Umstände auf, aus denen geschlossen werden kann, dass die betreffende Handlung unanfechtbar ist, als auch für das Nichtvorliegen von dem entgegenstehenden Umständen (vgl C-310/14, Nike European Operations Netherlands, Rn 25). Artikel 13, EuInsVO 2000 trifft keine Unterscheidung zwischen materiellen Vorschriften und Verfahrensvorschriften vergleiche C-557/13, Lutz/Bäuerle, Rn 53) und enthält, abgesehen von der Verteilung der Beweislast, keine Bestimmung zu spezifischeren Verfahrensaspekten vergleiche C-54/16, Vinyls Italia, Rn 25). In einem Rechtsstreit obliegt es demnach aber dem Anfechtungsgegner nachzuweisen, dass die angefochtene Handlung nach der lex causae unanfechtbar ist. Ferner erlegt Artikel 13, EuInsVO 2000 dem Anfechtungsgegner zumindest implizit auch die Beweislast sowohl für das Vorliegen tatsächlicher Umstände auf, aus denen geschlossen werden kann, dass die betreffende Handlung unanfechtbar ist, als auch für das Nichtvorliegen von dem entgegenstehenden Umständen vergleiche C-310/14, Nike European Operations Netherlands, Rn 25).
[16] 2.2. Die Revision bezweifelt nicht, dass die Klagseinbringung innerhalb der Frist des § 43 Abs 2 IO erfolgte und eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist. 2.2. Die Revision bezweifelt nicht, dass die Klagseinbringung innerhalb der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, IO erfolgte und eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist.
[17] Sie vermag aber auch kein (berechtigtes) Vertrauen auf ein anfechtungsfestes Rechtsgeschäft nach der lex causae aufzuzeigen. Nach der einleitend dargestellten Rechtsprechung soll Art 13 EuInsVO 2000, anders als von der Revision postuliert, Anfechtungsmöglichkeiten nicht einschränken, sondern bloß einem anfechtungsfeindlicherem Regime zum Durchbruch verhelfen. Davon ausgehend ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass Elemente beider Rechtsordnungen nicht im Sinne eines „Rosinenpickens“ kombiniert werden dürften, jedenfalls vertretbar. Sie vermag aber auch kein (berechtigtes) Vertrauen auf ein anfechtungsfestes Rechtsgeschäft nach der lex causae aufzuzeigen. Nach der einleitend dargestellten Rechtsprechung soll Artikel 13, EuInsVO 2000, anders als von der Revision postuliert, Anfechtungsmöglichkeiten nicht einschränken, sondern bloß einem anfechtungsfeindlicherem Regime zum Durchbruch verhelfen. Davon ausgehend ist das Verständnis des Berufungsgerichts, dass Elemente beider Rechtsordnungen nicht im Sinne eines „Rosinenpickens“ kombiniert werden dürften, jedenfalls vertretbar.
[18] Die Beklagte bestreitet weiters nicht, dass das slowenische „postopek prisilne poranave“ auf Restrukturierung und das „stecajni postopek“ auf Zerschlagung ausgerichtet ist und nur Letzteres eine Anfechtung zulässt. Damit ist aber auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf einen Fristablauf nach slowenischem Recht bei einem laufenden Sanierungsverfahren ausgeschlossen sei (zum Prüfungsmaßstab des Obersten Gerichtshofs bei ausländischem Recht s RS0042948, RS0042940).
3. Zur Umstellung des Klagebegehrens:
[19] 3.1. Die Revision wendet sich zum einen gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Umstellung des Klagebegehrens im Jahr 2022 nach nationalem Recht zulässig gewesen sei und das Zahlungsbegehren nicht nach § 43 Abs 2 IO präkludiert sei. Zum anderen argumentiert sie damit, dass auch diese Frage gemäß Art 13 EuInsVO 2000 nach slowenischem Recht zu beurteilen gewesen wäre. 3.1. Die Revision wendet sich zum einen gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Umstellung des Klagebegehrens im Jahr 2022 nach nationalem Recht zulässig gewesen sei und das Zahlungsbegehren nicht nach Paragraph 43, Absatz 2, IO präkludiert sei. Zum anderen argumentiert sie damit, dass auch diese Frage gemäß Artikel 13, EuInsVO 2000 nach slowenischem Recht zu beurteilen gewesen wäre.
[20] 3.2.1. Die Anfechtungsfrist nach § 43 Abs 2 IO ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Änderung des Klagegrundes oder eine Erweiterung des Klagebegehrens ist daher nur innerhalb dieser Frist zulässig (vgl RS0064658 [insb T2, T3], RS0039985). 3.2.1. Die Anfechtungsfrist nach Paragraph 43, Absatz 2, IO ist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Eine Änderung des Klagegrundes oder eine Erweiterung des Klagebegehrens ist daher nur innerhalb dieser Frist zulässig vergleiche RS0064658 [insb T2, T3], RS0039985).
[21] Gemäß § 235 Abs 4 ZPO liegt aber keine Klagsänderung vor, wenn „statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird“. Die Änderung eines Begehrens auf Naturalleistung in ein solches auf Geldleistung (Interesse) ist daher zulässig, und zwar auch dann, wenn zur Begründung dieser Änderung weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden (vgl RS0039596 [T1]). Die Rechtsprechung lässt weiters die bloße Behebung einer Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage selbst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO zu, wenn sich die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten (vgl RS0064665, RS0037510). Gemäß Paragraph 235, Absatz 4, ZPO liegt aber keine Klagsänderung vor, wenn „statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird“. Die Änderung eines Begehrens auf Naturalleistung in ein solches auf Geldleistung (Interesse) ist daher zulässig, und zwar auch dann, wenn zur Begründung dieser Änderung weitere rechtserzeugende Tatsachen behauptet werden vergleiche RS0039596 [T1]). Die Rechtsprechung lässt weiters die bloße Behebung einer Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage selbst nach Ablauf der Frist des Paragraph 43, Absatz 2, IO zu, wenn sich die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten vergleiche RS0064665, RS0037510).
[22] Sowohl die Auslegung von Vorbringen, als auch die Frage, ob von einer Klagsänderung und daher Präklusion nach § 43 Abs 2 IO auszugehen ist, oder bloß von einer unschädlichen Schlüssigstellung und/oder Umstellung auf das Interesse, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RS0042828, RS0034740 [T5] [zu § 1497 ABGB]). Sowohl die Auslegung von Vorbringen, als auch die Frage, ob von einer Klagsänderung und daher Präklusion nach Paragraph 43, Absatz 2, IO auszugehen ist, oder bloß von einer unschädlichen Schlüssigstellung und/oder Umstellung auf das Interesse, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RS0042828, RS0034740 [T5] [zu Paragraph 1497, ABGB]).
[23] 3.2.2. Das Berufungsgericht verstand das Vorbringen des Klägers in der vorbereitenden Tagsatzung dahin, dass er anstelle der untunlich gewordenen Löschung den von Beginn an mit dem Eventualbegehren geforderten Wertersatz begehrt und nur sein Vorbringen zu dessen Höhe und Berechnung korrigiert habe, worauf sich auch der Verweis auf einen vom Sachverständigen im Insolvenzverfahren ermittelten Liquidationsüberschuss bezogen habe.
[24] Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Auslegung zeigt die Revision nicht auf, indem sie bloß die Behauptung wiederholt, dass der Kläger mit dem Liquidationsüberschuss eine neue Tatsachenbasis und einen neuen Klagegrund eingeführt habe. Vielmehr fehlt es schon an der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt (vgl RS0043312 [T13], RS0043654, RS0043605). Eine im Einzelfall korrekturbedürftige Auslegung zeigt die Revision nicht auf, indem sie bloß die Behauptung wiederholt, dass der Kläger mit dem Liquidationsüberschuss eine neue Tatsachenbasis und einen neuen Klagegrund eingeführt habe. Vielmehr fehlt es schon an der gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge, wenn sich die Revisionswerberin mit den Argumenten des Berufungsgerichts gar nicht auseinandersetzt vergleiche RS0043312 [T13], RS0043654, RS0043605).
[25] 3.3. Die Frage, ob Art 13 EuInsVO 2000 eine Prüfung der Klagsumstellung nach slowenischem Recht erfordert hätte, kann offenbleiben, weil es der Beklagten nicht gelingt, ein diesfalls für sie günstigeres Ergebnis und damit eine Präjudizialität aufzuzeigen (vgl RS0088931). 3.3. Die Frage, ob Artikel 13, EuInsVO 2000 eine Prüfung der Klagsumstellung nach slowenischem Recht erfordert hätte, kann offenbleiben, weil es der Beklagten nicht gelingt, ein diesfalls für sie günstigeres Ergebnis und damit eine Präjudizialität aufzuzeigen vergleiche RS0088931).
[26] Auch insoweit wiederholt sie nämlich nur ihr Berufungsvorbringen, wonach eine Klagsänderung in Art 184 des slowenischen Zivilprozessgesetzes definiert sei als Änderung der Identität einer Forderung, Erhöhung einer bestehenden Forderung oder Geltendmachung einer Forderung zusätzlich zu einer bestehenden Forderung, sowie ihre unzutreffenden Prämissen. Bei ihrer Argumentation lässt sie nicht nur das Eventualbegehren, sondern auch das (ursprüngliche und ergänzte) Vorbringen zum Wertersatz völlig unberücksichtigt und spezifiziert nicht näher, welche Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Klagserhebung vorgelegen seien, die zu der behaupteten Klagsänderung im Sinne des slowenischen Rechts führen würden. Ebenso offen bleibt das Verhältnis zwischen dieser zivilprozessualen Regelung zur Klagsänderung und dem hier relevanten Fristenlauf nach Art 277 Abs 1 ZFPPIPP. Auch insoweit wiederholt sie nämlich nur ihr Berufungsvorbringen, wonach eine Klagsänderung in Artikel 184, des slowenischen Zivilprozessgesetzes definiert sei als Änderung der Identität einer Forderung, Erhöhung einer bestehenden Forderung oder Geltendmachung einer Forderung zusätzlich zu einer bestehenden Forderung, sowie ihre unzutreffenden Prämissen. Bei ihrer Argumentation lässt sie nicht nur das Eventualbegehren, sondern auch das (ursprüngliche und ergänzte) Vorbringen zum Wertersatz völlig unberücksichtigt und spezifiziert nicht näher, welche Tatsachen bereits zum Zeitpunkt der Klagserhebung vorgelegen seien, die zu der behaupteten Klagsänderung im Sinne des slowenischen Rechts führen würden. Ebenso offen bleibt das Verhältnis zwischen dieser zivilprozessualen Regelung zur Klagsänderung und dem hier relevanten Fristenlauf nach Artikel 277, Absatz eins, ZFPPIPP.
[27] Weder wird damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt noch dargelegt, dass die Handlung „in keiner Weise nach [slowenischem] Recht angreifbar ist“. Weder wird damit eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt noch dargelegt, dass die Handlung „in keiner Weise nach [slowenischem] Recht angreifbar ist“.