Rechtssatz RS0037510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037510
Entscheidungsdatum
06.07.2026
Rechtssatz
Der ein Leistungsbegehren stellende Anfechtungskläger hat die angefochtene Rechtshandlung, aus deren Unwirksamkeit er den Leistungsanspruch ableitet, bestimmt zu bezeichnen. Im Rahmen dieser Anfechtungserklärung mag zwar eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Tatsachengrundlage möglich und erlaubt sein; dies kann aber nicht dazu führen, daß statt der in der Klage angegebenen eine gänzlich andere Rechtshandlung angefochten und daraus die Berechtigung des Leistungsbegehrens abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 662/87
Entscheidungstext OGH 11.11.1987 1 Ob 662/87
Veröff: ÖBA 1988,283
- 1 Ob 572/92
Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 572/92
Veröff: ÖBA 1993,239
- 6 Ob 2341/96z
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2341/96z
- 17 Ob 8/26i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.07.2026 17 Ob 8/26i
vgl; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt die bloße Behebung einer Unschlüssigkeit einer Anfechtungsklage selbst nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 IO zu, wenn sich die Ergänzung des Vorbringens und die Neuformulierung des Klagebegehrens genau an den schon in der Klage deutlich vorgegebenen Rahmen halten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037510
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19871111_OGH0002_0010OB00662_8700000_001