Die beklagte Partei macht darin - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, die vom Kläger vorgenommene Modifikation seines Urteilsantrages im Punkt 2 sei eine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO, die im Konkursanfechtungsprozeß nach Ablauf der Jahresfrist des § 43 Abs.2 KO nicht mehr zugelassen werden dürfe.Die beklagte Partei macht darin - wie schon im vorinstanzlichen Verfahren - geltend, die vom Kläger vorgenommene Modifikation seines Urteilsantrages im Punkt 2 sei eine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO, die im Konkursanfechtungsprozeß nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO nicht mehr zugelassen werden dürfe.
Diesen Ausführungen kann indessen nicht beigepflichtet werden:
Gemäß § 235 Abs.4 ZPO ist es - unter anderem - nicht als Änderung der Klage (sc. im Sinne der vorstehenden Absätze) anzusehen, wenn die tatsächlichen Angaben der Klage ohne Änderung des Klagegrundes geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden. Hat der Anfechtungskläger die angefochtene Rechtshandlung ausreichend individualisiert, kann er sein Begehren im Laufe des Verfahrens näher aufklären, ergänzen oder berichtigen, soweit eine solche Erklärung nur nicht dazu führt, daß nach deren Ergebnis eine andere Rechtshandlung angefochten und das Leistungsbegehren nun aus dieser Rechtshandlung abgeleitet erscheint (ÖBA 1988, 283). Davon kann aber bei der hier in Rede stehenden Ergänzung des Wortlauts in Punkt 2 des Urteilsantrages keine Rede sein:Gemäß Paragraph 235, Absatz 4, ZPO ist es - unter anderem - nicht als Änderung der Klage (sc. im Sinne der vorstehenden Absätze) anzusehen, wenn die tatsächlichen Angaben der Klage ohne Änderung des Klagegrundes geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden. Hat der Anfechtungskläger die angefochtene Rechtshandlung ausreichend individualisiert, kann er sein Begehren im Laufe des Verfahrens näher aufklären, ergänzen oder berichtigen, soweit eine solche Erklärung nur nicht dazu führt, daß nach deren Ergebnis eine andere Rechtshandlung angefochten und das Leistungsbegehren nun aus dieser Rechtshandlung abgeleitet erscheint (ÖBA 1988, 283). Davon kann aber bei der hier in Rede stehenden Ergänzung des Wortlauts in Punkt 2 des Urteilsantrages keine Rede sein:
Gegenstand des Klagebegehrens im Konkursanfechtungsstreit ist eine bestimmte Rechtshandlung, durch die das Vermögen des Schuldners betroffen wird und seine Gläubiger benachteiligt werden; bei den bloß konkursrechtlich relevanten Anfechtungstatbeständen (§§ 30 und 31 KO) ist Streitgegenstand also eine Rechtshandlung, durch die der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger ("par conditio creditorum") gestört wird. Im vorliegenden Fall (Punkt 2 des Klagebegehrens) ist nicht etwa die dort genannte "Kreditforderung", sondern deren Befriedigung durch Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung der (späteren) Gemeinschuldnerin (deren "Auszahlungsguthaben" auf einem von der beklagten Partei geführten Konto) Gegenstand der Anfechtungsklage (in deren Rechtsgestaltungsbegehren). Die befriedigte Forderung ist nach dem Vorbringen der Parteien jedenfalls im Zusammenhang mit einem laufenden Kreditverhältnis entstanden und wurde auch auf dem hiefür geführten Konto gebucht; der Kläger hat den von ihm deshalb angenommenen Rechtsgrund der durch Aufrechnung befriedigten Forderung zur näheren Bezeichnung der getilgten Forderung verwendet, ohne daß dies zur schlüssigen konkursanfechtungsrechtlichen Ableitung des Klagebegehrens aus dem Vorbringen notwendig gewesen wäre. Die mit dem Rechtsgestaltungsbegehren angefochtene Rechtshandlung wäre bei Bedachtnahme auf die Klagserzählung auch ohne Anführung des Rechtsgrundes der befriedigten Forderung ausreichend individualisiert gewesen, die Angaben über den bloß zur Klarstellung im Begehren angeführten Rechtsgrund konnten daher vom Kläger ohne Änderung des Klagegrundes (also der Rechtshandlung und der zur Annahme eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes ausreichenden Tatsachen) geändert oder - wie hier - ergänzt werden. Der Kläger beruft sich auf die Anfechtungstatbestände des § 30 Abs.1 Z 3 und des § 31 Abs.1 Z 2 erster Fall KO, und zwar seinem Vorbringen nach auf die Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch die Schuldnerin in Begünstigungsabsicht bzw. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und den Vollzug der Aufrechnung durch die beklagte Partei in Kenntnis bzw. zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Begünstigungsabsicht bzw. der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin; an diesem Anfechtungstatbestand ändert sich überhaupt nichts, ob nun der beklagten Partei die Rückzahlung aus der Kreditgewährung oder aus einem anderen Rechtsgrund - also auch etwa aus grundloser Leistung - geschuldet wurde. Ist das Gericht schon ganz allgemein an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch die Parteien nicht gebunden, muß dies umso mehr dann gelten, wenn die Qualifikation lediglich der näheren Bezeichnung der durch die angefochtene Rechtshandlung befriedigten Forderung dient, die Forderung aber auch ohne Nennung ihres Rechtsgrundes ausreichend bestimmt bezeichnet wäre.Gegenstand des Klagebegehrens im Konkursanfechtungsstreit ist eine bestimmte Rechtshandlung, durch die das Vermögen des Schuldners betroffen wird und seine Gläubiger benachteiligt werden; bei den bloß konkursrechtlich relevanten Anfechtungstatbeständen (Paragraphen 30 und 31 KO) ist Streitgegenstand also eine Rechtshandlung, durch die der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger ("par conditio creditorum") gestört wird. Im vorliegenden Fall (Punkt 2 des Klagebegehrens) ist nicht etwa die dort genannte "Kreditforderung", sondern deren Befriedigung durch Aufrechnung gegen eine bestimmte Forderung der (späteren) Gemeinschuldnerin (deren "Auszahlungsguthaben" auf einem von der beklagten Partei geführten Konto) Gegenstand der Anfechtungsklage (in deren Rechtsgestaltungsbegehren). Die befriedigte Forderung ist nach dem Vorbringen der Parteien jedenfalls im Zusammenhang mit einem laufenden Kreditverhältnis entstanden und wurde auch auf dem hiefür geführten Konto gebucht; der Kläger hat den von ihm deshalb angenommenen Rechtsgrund der durch Aufrechnung befriedigten Forderung zur näheren Bezeichnung der getilgten Forderung verwendet, ohne daß dies zur schlüssigen konkursanfechtungsrechtlichen Ableitung des Klagebegehrens aus dem Vorbringen notwendig gewesen wäre. Die mit dem Rechtsgestaltungsbegehren angefochtene Rechtshandlung wäre bei Bedachtnahme auf die Klagserzählung auch ohne Anführung des Rechtsgrundes der befriedigten Forderung ausreichend individualisiert gewesen, die Angaben über den bloß zur Klarstellung im Begehren angeführten Rechtsgrund konnten daher vom Kläger ohne Änderung des Klagegrundes (also der Rechtshandlung und der zur Annahme eines gesetzlichen Anfechtungstatbestandes ausreichenden Tatsachen) geändert oder - wie hier - ergänzt werden. Der Kläger beruft sich auf die Anfechtungstatbestände des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3 und des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO, und zwar seinem Vorbringen nach auf die Herbeiführung einer Aufrechnungslage durch die Schuldnerin in Begünstigungsabsicht bzw. nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und den Vollzug der Aufrechnung durch die beklagte Partei in Kenntnis bzw. zumindest in fahrlässiger Unkenntnis der Begünstigungsabsicht bzw. der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin; an diesem Anfechtungstatbestand ändert sich überhaupt nichts, ob nun der beklagten Partei die Rückzahlung aus der Kreditgewährung oder aus einem anderen Rechtsgrund - also auch etwa aus grundloser Leistung - geschuldet wurde. Ist das Gericht schon ganz allgemein an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes durch die Parteien nicht gebunden, muß dies umso mehr dann gelten, wenn die Qualifikation lediglich der näheren Bezeichnung der durch die angefochtene Rechtshandlung befriedigten Forderung dient, die Forderung aber auch ohne Nennung ihres Rechtsgrundes ausreichend bestimmt bezeichnet wäre.
In der hier zu beurteilenden Klageveränderung (vgl. hiezu Fasching, LB2 Rz 1227) war der Kläger jedenfalls berechtigt, ohne daß er zu dieser Erklärung der Zustimmung des Gegners bedurfte oder vom Prozeßgericht hiezu hätte berechtigt werden müssen. Das Erstgericht hätte deshalb an sich die Einwendungen der beklagten Partei zurückweisen müssen. Da das Gericht zweiter Instanz aber die Klageveränderung der Sache nach ohnehin zuließ - diesem Ausspruch kommt, wie dieses Gericht selbst zutreffend ausführte, nur deklaratorischer Charakter zu -, muß es damit sein Bewenden haben.In der hier zu beurteilenden Klageveränderung vergleiche hiezu Fasching, LB2 Rz 1227) war der Kläger jedenfalls berechtigt, ohne daß er zu dieser Erklärung der Zustimmung des Gegners bedurfte oder vom Prozeßgericht hiezu hätte berechtigt werden müssen. Das Erstgericht hätte deshalb an sich die Einwendungen der beklagten Partei zurückweisen müssen. Da das Gericht zweiter Instanz aber die Klageveränderung der Sache nach ohnehin zuließ - diesem Ausspruch kommt, wie dieses Gericht selbst zutreffend ausführte, nur deklaratorischer Charakter zu -, muß es damit sein Bewenden haben.
Dem Revisionsrekurs könnte aber selbst wenn, wenn die Ergänzung des Urteilsantrages als Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs.1 bis 3 ZPO beurteilt werden würde, kein Erfolg beschieden sein. Das Prozeßgericht hat auch Klagsänderungen gegen den Widerspruch des Beklagten zuzulassen, wenn durch sie die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird (was hier gar nicht fraglich sein kann) und aus ihr keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist (§ 235 Abs.3 ZPO). Daß eine solche Erschwerung oder Verzögerung zu gewärtigen wäre, hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht vorgebracht. Das Erstgericht hat denn auch die Klagsänderung nur deshalb nicht zugelassen, weil der durch diese Erklärung eingeführte "neue" Anspruch gemäß § 43 Abs.2 KO bereits verfristet wäre. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die einjährige Klagefrist für Konkursanfechtungsklagen eine materiellrechtliche Fallfrist ist, deren Versäumung zur Klagsabweisung führt. Die Prüfung der Zulässigkeit der Klagsänderung ist aber auf die im § 235 Abs.3 ZPO genannten verfahrensrechtlichen Kriterien zu beschränken; ob der neu ins Prozeßverhältnis eingeführte Anspruch auch sachlich begründet wäre, was bei Versäumung der Klagefrist gewiß zu verneinen wäre, hat dagegen bei der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Zulässigkeit der Klagsänderung außer Betracht zu bleiben (6 Ob 535/90).Dem Revisionsrekurs könnte aber selbst wenn, wenn die Ergänzung des Urteilsantrages als Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins bis 3 ZPO beurteilt werden würde, kein Erfolg beschieden sein. Das Prozeßgericht hat auch Klagsänderungen gegen den Widerspruch des Beklagten zuzulassen, wenn durch sie die Zuständigkeit des Prozeßgerichtes nicht überschritten wird (was hier gar nicht fraglich sein kann) und aus ihr keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens zu besorgen ist (Paragraph 235, Absatz 3, ZPO). Daß eine solche Erschwerung oder Verzögerung zu gewärtigen wäre, hat die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht vorgebracht. Das Erstgericht hat denn auch die Klagsänderung nur deshalb nicht zugelassen, weil der durch diese Erklärung eingeführte "neue" Anspruch gemäß Paragraph 43, Absatz 2, KO bereits verfristet wäre. Das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die einjährige Klagefrist für Konkursanfechtungsklagen eine materiellrechtliche Fallfrist ist, deren Versäumung zur Klagsabweisung führt. Die Prüfung der Zulässigkeit der Klagsänderung ist aber auf die im Paragraph 235, Absatz 3, ZPO genannten verfahrensrechtlichen Kriterien zu beschränken; ob der neu ins Prozeßverhältnis eingeführte Anspruch auch sachlich begründet wäre, was bei Versäumung der Klagefrist gewiß zu verneinen wäre, hat dagegen bei der Entscheidung des Prozeßgerichtes über die Zulässigkeit der Klagsänderung außer Betracht zu bleiben (6 Ob 535/90).
Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen (SZ 50/29 uva); schon deshalb wäre die zweitinstanzliche Entscheidung auch dann zu bestätigen, wenn die Ergänzung des Urteilsantrages als Klagsänderung im Sinne des § 235 Abs.1 bis 3 ZPO zu beurteilen wäre. In diesem Zusammenhang kann auch noch darauf verwiesen werden, daß von der Zulassung der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens umso weniger zu besorgen wäre, je offenkundiger der neu eingeführte Anspruch sachlich nicht begründet wäre. Den weitwendigen Ausführungen im Revisionsrekurs unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre schon durch diese Erwägung der Boden entzogen.Klagsänderungen sind tunlichst zuzulassen (SZ 50/29 uva); schon deshalb wäre die zweitinstanzliche Entscheidung auch dann zu bestätigen, wenn die Ergänzung des Urteilsantrages als Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins bis 3 ZPO zu beurteilen wäre. In diesem Zusammenhang kann auch noch darauf verwiesen werden, daß von der Zulassung der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung des Verfahrens umso weniger zu besorgen wäre, je offenkundiger der neu eingeführte Anspruch sachlich nicht begründet wäre. Den weitwendigen Ausführungen im Revisionsrekurs unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie wäre schon durch diese Erwägung der Boden entzogen.
Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Das wegen der Einwendungen der beklagten Partei gegen die Klagsänderung erforderlich gewordene zusätzliche Verfahren ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, als Zwischenstreit anzusehen (1 Ob 531/92; GlUNF 3595; Fasching, Komm II 362).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Das wegen der Einwendungen der beklagten Partei gegen die Klagsänderung erforderlich gewordene zusätzliche Verfahren ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, als Zwischenstreit anzusehen (1 Ob 531/92; GlUNF 3595; Fasching, Komm römisch zwei 362).