Rechtssatz RS0039628
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039628
Entscheidungsdatum
09.06.1992
Rechtssatz
Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im § 235 Abs 3 ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des § 43 Abs 2 KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.Die Prüfung der Zulässigkeit einer Klagsänderung ist auf die im Paragraph 235, Absatz 3, ZPO genannten Kriterien zu beschränken; dazu gehört nicht auch die Beachtung der Klagefrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO. Die Wahrung dieser Frist ist bei der Sachentscheidung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039628
Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00572_9200000_002