Aus der Begründung:
Ob ein Leasing-Vertrag nach den Regeln über den Bestandvertrag zu beurteilen ist oder nicht, hängt von seiner inhaltlichen Gestaltung ab. Die Vertragsfreiheit im österreichischem Recht überläßt es den Vertragsteilen, ihre Rechtsbeziehungen innerhalb der durch das Gesetz weit gezogenen Grenzen nach Ziel und Bedürfnis des Einzelfalles zu regeln. Der Leasing-Vertrag enthält oft sowohl Elemente des Mietvertrages als auch des Kaufvertrages und kann dem einen oder dem anderen Vertragstypus mehr zuneigen. In der Regel handelt es sich um Mietverträge (Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen, Hämmerle-FS 110; Flume, Das Rechtsverhältnis des Leasing in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht 18; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 451 FN 237; BGHZ 71, 189; NJW 1982, 870 ua.), wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mietrecht dem Leasingnehmer - wie einem Käufer (vgl. zum Eigentumsvorbehalt Bydlinski in Klang[2] IV/2, 496) - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird (Frotz aaO 105; Krasensky, Leasing, Ein neues Verfahren zur Investitionsfinanzierung, in "Leasing", Schriftenreihe der Österreichischen bankwissenschaftlichen Gesellschaft Nr. 22, 13 f.). Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle wie Feuer, Krieg oder Wetterunbilden trifft sonst den Eigentümer (§ 1104 ABGB). Der Mieter kann diese Gefahren auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (§ 1106 ABGB). Auch wenn beim Finanzierungs-Leasing als einer vom Mieter gewählten Investitionsform, bei welcher der Leasinggeber als Dritter, der die Sache nach Wünschen des Leasingnehmers beschafft und finanziert, mehr oder weniger die Funktion des Kreditgebers innehat, der nur das Kreditrisiko trägt, meist Kaufvertragselemente im Vordergrund stehen (Koziol - Welser, Grundriß[6] I 300; Frotz aaO 105 und 114; SZ 53/128; JBl. 1980, 259; JBl. 1981, 317; JBl. 1982, 38 ua.), geht der vorliegend festgestellte Mietvertrag dem Wesen nach über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit nicht hinaus und ist daher nach den Regeln über den Bestandvertrag zu beurteilen. Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist daher auch an der Bestimmung des § 1106 ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt (MietSlg. 106). Eine solche Haftung hat der Beklagte im Vertrag nicht übernommen, weil er nur allgemein für den Untergang der Sache ohne Rücksicht auf ein Verschulden einstehen und die nicht durch Versicherung gedeckten Risken tragen sollte.Ob ein Leasing-Vertrag nach den Regeln über den Bestandvertrag zu beurteilen ist oder nicht, hängt von seiner inhaltlichen Gestaltung ab. Die Vertragsfreiheit im österreichischem Recht überläßt es den Vertragsteilen, ihre Rechtsbeziehungen innerhalb der durch das Gesetz weit gezogenen Grenzen nach Ziel und Bedürfnis des Einzelfalles zu regeln. Der Leasing-Vertrag enthält oft sowohl Elemente des Mietvertrages als auch des Kaufvertrages und kann dem einen oder dem anderen Vertragstypus mehr zuneigen. In der Regel handelt es sich um Mietverträge (Frotz, Leasing in Österreich und seine Rechtsfragen, Hämmerle-FS 110; Flume, Das Rechtsverhältnis des Leasing in zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht 18; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 451 FN 237; BGHZ 71, 189; NJW 1982, 870 ua.), wenn auch nach den typenspezifischen Eigenarten des Leasingvertrages abweichend vom Mietrecht dem Leasingnehmer - wie einem Käufer vergleiche zum Eigentumsvorbehalt Bydlinski in Klang[2] IV/2, 496) - die Gefahr des zufälligen Unterganges der Sache üblicherweise durch Vereinbarung aufgebürdet wird (Frotz aaO 105; Krasensky, Leasing, Ein neues Verfahren zur Investitionsfinanzierung, in "Leasing", Schriftenreihe der Österreichischen bankwissenschaftlichen Gesellschaft Nr. 22, 13 f.). Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle wie Feuer, Krieg oder Wetterunbilden trifft sonst den Eigentümer (Paragraph 1104, ABGB). Der Mieter kann diese Gefahren auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (Paragraph 1106, ABGB). Auch wenn beim Finanzierungs-Leasing als einer vom Mieter gewählten Investitionsform, bei welcher der Leasinggeber als Dritter, der die Sache nach Wünschen des Leasingnehmers beschafft und finanziert, mehr oder weniger die Funktion des Kreditgebers innehat, der nur das Kreditrisiko trägt, meist Kaufvertragselemente im Vordergrund stehen (Koziol - Welser, Grundriß[6] römisch eins 300; Frotz aaO 105 und 114; SZ 53/128; JBl. 1980, 259; JBl. 1981, 317; JBl. 1982, 38 ua.), geht der vorliegend festgestellte Mietvertrag dem Wesen nach über eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung auf Zeit nicht hinaus und ist daher nach den Regeln über den Bestandvertrag zu beurteilen. Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist daher auch an der Bestimmung des Paragraph 1106, ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt (MietSlg. 106). Eine solche Haftung hat der Beklagte im Vertrag nicht übernommen, weil er nur allgemein für den Untergang der Sache ohne Rücksicht auf ein Verschulden einstehen und die nicht durch Versicherung gedeckten Risken tragen sollte.
Es kann daher der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht beigepflichtet werden, daß der Beklagte schon aus dem Vertrag alle durch die im Zuge bürgerkriegsähnlicher Ereignisse herbeigeführte Vernichtung des Bestandgegenstandes eingetretenen Schäden ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu ersetzen hätte.
Damit ist dem Beklagten aber dann nicht geholfen, wenn er Vertragsbestimmungen verletzt und den Bestandgegenstand ohne schriftliche Genehmigung der Klägerin in das außereuropäische Ausland verbracht hat. Er war schriftlich nur ermächtigt, die Fahrzeuge in Europa zu fahren. Daß ihn die Klägerin mit Transporten in den asiatischen Raum beauftragt habe, behauptete der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren. Auf diese unzulässige Neuerung wäre nicht einzugehen gewesen. Er hatte sich im Verfahren vor dem Erstgericht zur Abwehr des - zumindest auch - aus Vertragsverletzung abgeleiteten Anspruches der Klägerin darauf berufen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß er mit dem gemieteten Kraftfahrzeug PKW nach Asien befördern werde. Damit allein wäre ein auch durch mündliche Vereinbarung mögliches Abgehen von der vertraglich bedungenen Schriftform der Zustimmung (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 884; SZ 37/164 ua.) nicht behauptet, weil die Klägerin auf die Einhaltung des Verträges durch den Beklagten vertrauen und erwarten durfte, daß er sich jedenfalls vor Überschreitung der Grenzen Europas die schriftliche Zustimmung der Klägerin sichern und damit auch eine ausreichende und rechtzeitige Versicherungsdeckung ermöglichen werde. Zwischen der Erteilung der Benützungsbewilligung am 29. 9. 1978 und dem Antritt der Fahrt von München nach Teheran am 18. 10. 1978 sind nicht einmal drei Wochen verstrichen. Eine mündliche Abrede, daß von der Schriftform abgegangen und ein Transport in das bestimmt bezeichnete Bestimmungsland Iran genehmigt wurde, wäre nur dann wirksam, wenn sie von der Klägerin oder ihrem befugten Vertreter dem Beklagten erklärt wurde. Dabei wird noch zu beachten sein, daß die Beschränkung der Benützungsbewilligung einerseits dem Umfang der Versicherungsdeckung, andererseits der Vermeidung weiterer Risken Rechnung trug und schon deshalb bei der Annahme eines Abgehens vom schriftlichen Vertrag ein strenger Maßstab geboten ist. Daß dem Gebietsvertreter der Klägerin klar war, daß der Beklagte vorwiegend Transporte in den Nahen Osten durchführt, hat den Beklagten nicht davon entbunden, vor Verbringung des Bestandgegenstandes die Zustimmung der Klägerin einzuholen.Damit ist dem Beklagten aber dann nicht geholfen, wenn er Vertragsbestimmungen verletzt und den Bestandgegenstand ohne schriftliche Genehmigung der Klägerin in das außereuropäische Ausland verbracht hat. Er war schriftlich nur ermächtigt, die Fahrzeuge in Europa zu fahren. Daß ihn die Klägerin mit Transporten in den asiatischen Raum beauftragt habe, behauptete der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren. Auf diese unzulässige Neuerung wäre nicht einzugehen gewesen. Er hatte sich im Verfahren vor dem Erstgericht zur Abwehr des - zumindest auch - aus Vertragsverletzung abgeleiteten Anspruches der Klägerin darauf berufen, der Klägerin sei bekannt gewesen, daß er mit dem gemieteten Kraftfahrzeug PKW nach Asien befördern werde. Damit allein wäre ein auch durch mündliche Vereinbarung mögliches Abgehen von der vertraglich bedungenen Schriftform der Zustimmung (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 884,; SZ 37/164 ua.) nicht behauptet, weil die Klägerin auf die Einhaltung des Verträges durch den Beklagten vertrauen und erwarten durfte, daß er sich jedenfalls vor Überschreitung der Grenzen Europas die schriftliche Zustimmung der Klägerin sichern und damit auch eine ausreichende und rechtzeitige Versicherungsdeckung ermöglichen werde. Zwischen der Erteilung der Benützungsbewilligung am 29. 9. 1978 und dem Antritt der Fahrt von München nach Teheran am 18. 10. 1978 sind nicht einmal drei Wochen verstrichen. Eine mündliche Abrede, daß von der Schriftform abgegangen und ein Transport in das bestimmt bezeichnete Bestimmungsland Iran genehmigt wurde, wäre nur dann wirksam, wenn sie von der Klägerin oder ihrem befugten Vertreter dem Beklagten erklärt wurde. Dabei wird noch zu beachten sein, daß die Beschränkung der Benützungsbewilligung einerseits dem Umfang der Versicherungsdeckung, andererseits der Vermeidung weiterer Risken Rechnung trug und schon deshalb bei der Annahme eines Abgehens vom schriftlichen Vertrag ein strenger Maßstab geboten ist. Daß dem Gebietsvertreter der Klägerin klar war, daß der Beklagte vorwiegend Transporte in den Nahen Osten durchführt, hat den Beklagten nicht davon entbunden, vor Verbringung des Bestandgegenstandes die Zustimmung der Klägerin einzuholen.
Dem Beklagten obliegt der Beweis, daß vom Erfordernis der Schriftlichkeit einvernehmlich abgegangen wurde, sodann mündlich die Zustimmung erteilt wurde oder derselbe Erfolg eingetreten wäre, wenn er sich an den Vertrag gehalten hätte. Dazu genügt aber nicht, daß die übliche Versicherung das Risiko der Beschädigung im Kriegsfall oder durch innere Unruhen nicht gedeckt hätte, weil es der Klägerin frei stand, entweder auf einer weitergehenden Versicherung zu bestehen oder die Zustimmung zu Fahrten in den Iran zu verweigern. Der Beklagte müßte daher beweisen, daß die Klägerin - sollte sie ihm die Zustimmung nicht erteilt haben - diese ohne weitere Auflagen oder Sicherungen jedenfalls erteilt hätte. Nur dann wäre der Schadenseintritt nicht auf die Vertragsverletzung durch den Beklagten zurückzuführen.
Obwohl nahe liegt, daß allein der Schaden an der Sache den eingeklagten Betrag weit übersteigt und der Bestandzins während der Vertragsdauer 2 038 664.16 S beträgt, ist es erforderlich, daß die Klägerin aufklärt, welche Forderung in diesem Rechtsstreit verfolgt wird, vermengt sie doch beim Vorbringen der anspruchsbegrundenden Tatsachen die Haftung des Beklagten für Miete und Sachgegenwert mit durch schuldhafte Vertragsverletzung erwachsenem Schaden. Daß der Beklagte die Höhe der Forderung anerkannt hat, trifft nicht zu. Der Beklagte hat alle Behauptungen der Klägerin, soweit er sie nicht ausdrücklich als richtig zugab, bestritten. Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht die ausdrückliche Bestreitung entscheidend (SZ 41/178; JBl. 1948, 163). Sollte eine Teileinklagung vorliegen, ist es dann nicht ohne Bedeutung, auf welche Ansprüche der Klägerin ein allfälliger Zuspruch anzurechnen ist.
Es wird daher, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, zu erörtern und aufzuklären sein, welchen Anspruch die Klägerin geltend macht, ob die Klägerin (nicht etwa zu ihrer Vertretung nicht berufene andere Gesellschaften, mögen sie auch den gleichen Bestandteil der Firma verwenden) von der vereinbarten Schriftform abgehend die Zustimmung zur Verbringung des Fahrzeuges in den Iran erteilt und die Benützungsbewilligung ausgedehnt hatte und welche Ansprüche sich aus einer allfälligen Verletzung einer Vertragspflicht des Beklagten ergeben.