Rechtssatz RS0020778
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020778
Geschäftszahl
5Ob663/82; 5Ob667/83; 8Ob649/90
Entscheidungsdatum
19.12.1991
Rechtssatz
Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des § 1106 ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt.Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist beim Leasingvertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen, auch an der Bestimmung des Paragraph 1106, ABGB zu messen, die eine ausdrückliche Übernahme der Haftung für den Untergang der Sache durch den außerordentlichen Unglücksfall verlangt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 663/82
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 663/82
Veröff: SZ 56/92
- 5 Ob 667/83
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 5 Ob 667/83
Vgl; Beisatz: Die vertraglich vereinbarte Überbürdung der Sachgefahr ist auch im Mietvertrag zulässig (§ 1106 ABGB), sie ist auch nach seiner typenspezifischen Eigenart beim Leasingvertrag üblich. (T1)
- 8 Ob 649/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 649/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020778
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0050OB00663_8200000_001