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Rechtssatz RS0020817

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0020817

Geschäftszahl

5Ob663/82; 6Ob222/23z

Entscheidungsdatum

17.01.2024

Rechtssatz

Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (Paragraph 1106, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 663/82
    Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 663/82
    Veröff: SZ 56/92
  • 6 Ob 222/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.01.2024 6 Ob 222/23z
    vgl; Beisatz: Ein einvernehmliches Abgehen von der gesetzlichen Regelung nach §§ 1104 ff ABGB für den Fall weiterer behördlicher Beschränkungen ist - insbesondere nach drei harten Lockdowns - nicht (denk-)unmöglich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020817

Im RIS seit

14.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19830614_OGH0002_0050OB00663_8200000_002