Rechtssatz RS0020817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020817
Entscheidungsdatum
17.01.2024
Rechtssatz
Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (§ 1106 ABGB).Der Verlust der Gebrauchsfähigkeit der in Bestand genommenen Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Wetterunbilden, trifft den Eigentümer. Der Mieter kann diese Gefahren vertraglich auf sich nehmen. Daß er auch für den zufälligen Untergang der Bestandsache haften wolle, wird selbst dann nicht vermutet, wenn er sich ausdrücklich verbunden hat, auch andere außerordentliche Unglücksfälle zu tragen (Paragraph 1106, ABGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 663/82
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 5 Ob 663/82
Veröff: SZ 56/92
- 6 Ob 222/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.01.2024 6 Ob 222/23z
vgl; Beisatz: Ein einvernehmliches Abgehen von der gesetzlichen Regelung nach §§ 1104 ff ABGB für den Fall weiterer behördlicher Beschränkungen ist - insbesondere nach drei harten Lockdowns - nicht (denk-)unmöglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020817
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0050OB00663_8200000_002