Rechtssatz RS0125882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125882
Entscheidungsdatum
24.03.2010
Rechtssatz
Die Zession einer noch nicht fälligen Forderung des späteren Gemeinschuldners gegenüber seinem Vertragspartner (eines Bauträgervertrags) an einen Werkunternehmer, der mit seinem im Auftrag des Zedenten hergestellten Werk erst das einredefreie und werthaltige Entstehen der abgetretenen Forderung bewirkt, ist nicht den Regeln der Sicherungszession zu unterwerfen, weil vorrangiger Zweck der Vereinbarung war, die Werklohnforderung des Zessionars zu befriedigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125882
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100324_OGH0002_0030OB00246_09M0000_001