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Entscheidung 3 Ob 155/10f×

Entscheidung 3 Ob 155/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011386 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab.
RS0032531 Rechtssatz 19.12.1956Zivilrecht
Eine nochmalige Zession der gleichen Forderung durch den Zedenten verschafft dem zweiten Zessionar keine Rechte an der bereits einmal gültig abgetretenen Forderung.
RS0032643 Rechtssatz 21.01.1975Zivilrecht
Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird nicht schon im Zeitpunkt der erklärten Willensübereinstimmung zwischen Zedenten und Zessionar, sondern erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerkes oder des Zuganges der Verständigung an den übernommene …
RS0032858 Rechtssatz 24.09.1986Zivilrecht
Bei der Globalzession werden sofort künftige Forderungen abgetreten, so dass nicht das Problem der kongruenten Deckung auftaucht, sondern höchstens die Frage entsteht, ob nur die Globalzession oder auch das künftige Entstehen der schon abgetretenen Forderun …
RS0064389 Rechtssatz 11.09.1979Zivilrecht
Sicherstellung durch Pfandrechtsbestellung oder Sicherungsübereignung ist im Sinne § 31 Abs 1 Z 2 und Abs 4 KO erst dann vorgenommen, wenn die (körperliche) Sache in der erforderlichen Form übergeben und damit den Erfordernissen des modus entsprochen wurde.
RS0076720 Rechtssatz 14.12.1983Zivilrecht
Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubigerordnung im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendu …
RS0107696 Rechtssatz 18.06.1997Zivilrecht
Symbolisch übertragenes Sicherungseigentum wird jedenfalls dann rückübertragbar, wenn darauf das Sicherungseigentum hinweisende Zeichen schon längere Zeit entfernt und dies dem Sicherungseigentümer bekannt ist.
RS0108639 Rechtssatz 29.10.1997Zivilrecht
Die notwendige Publizität einer Sicherungszession im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung (Speicherbuchhaltung) ist nur dann gegeben, wenn der Vermerk (Buchvermerk) nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (Debitorenp …
RS0115472 Rechtssatz 26.06.2001Zivilrecht
Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können.
RS0126674 Rechtssatz 23.02.2011Zivilrecht
Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV‑Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit d …
RS0126675 Rechtssatz 23.02.2011Zivilrecht
Die Datierung der Setzung eines Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15).