Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt.
a) Soweit sich die Revision gegen die Verwertung der Aussage der Zeugin Heide B***** durch die Tatsacheninstanzen wendet, werden damit in unzulässiger Weise die den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen und die Beweiswürdigung, die zu solchen Feststellungen führte, bekämpft (§ 510 Abs 3 ZPO).a) Soweit sich die Revision gegen die Verwertung der Aussage der Zeugin Heide B***** durch die Tatsacheninstanzen wendet, werden damit in unzulässiger Weise die den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen und die Beweiswürdigung, die zu solchen Feststellungen führte, bekämpft (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
b) Bei der Globalzession werden künftige Forderungen sofort abgetreten, bei der hier zu beurteilenden Mantelzession wird nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung von Forderungen vereinbart. Wenn sie wie hier - zumindest auch - der Kreditbesicherung dient, ist sie eine Sicherungszession(sabrede); Zessionen kommen daher nur unter Einhaltung der für Forderungsverpfändungen gebotenen Publizität (§ 452 ABGB) wirksam zustande. Vereinbarungsgemäß erfolgte im vorliegenden Fall die Konkretisierung der einzelnen, sodann sicherungsweise zedierten Forderungen durch deren Aufnahme in Zessionsverzeichnisse. Erst darin lag das konkrete Verfügungsgeschäft, das zu seiner Wirksamkeit die Einhaltung der für eine Pfandrechtsbegründung erforderlichen Publizitätsvorschriften erforderte (6 Ob 788/82 = JBl 1984, 320 [Schwimann] = EvBl 1984/40 = ZfRV 1985, 62 [Hoyer]; SZ 68/36; 1 Ob 406/97f = SZ 71/154 = ÖBA 1999, 382 [Karollus 327] u.v.a.; RIS-Justiz RS0011386).b) Bei der Globalzession werden künftige Forderungen sofort abgetreten, bei der hier zu beurteilenden Mantelzession wird nur die Verpflichtung zur künftigen Abtretung von Forderungen vereinbart. Wenn sie wie hier - zumindest auch - der Kreditbesicherung dient, ist sie eine Sicherungszession(sabrede); Zessionen kommen daher nur unter Einhaltung der für Forderungsverpfändungen gebotenen Publizität (Paragraph 452, ABGB) wirksam zustande. Vereinbarungsgemäß erfolgte im vorliegenden Fall die Konkretisierung der einzelnen, sodann sicherungsweise zedierten Forderungen durch deren Aufnahme in Zessionsverzeichnisse. Erst darin lag das konkrete Verfügungsgeschäft, das zu seiner Wirksamkeit die Einhaltung der für eine Pfandrechtsbegründung erforderlichen Publizitätsvorschriften erforderte (6 Ob 788/82 = JBl 1984, 320 [Schwimann] = EvBl 1984/40 = ZfRV 1985, 62 [Hoyer]; SZ 68/36; 1 Ob 406/97f = SZ 71/154 = ÖBA 1999, 382 [Karollus 327] u.v.a.; RIS-Justiz RS0011386).
Zur wirksamen Sicherungszession offener Buchforderungen (eines buchführungspflichtigen Kaufmanns - die klagende Partei und die NI sind Formkaufleute) wird von der Entscheidung 5 Ob 155/96i (SZ 70/228 = JBl 1998, 105 [Michor] = ÖBA 1998, 392 [Karollus] = ecolex 1998, 22 [Michor/Wilhelm]; RIS-Justiz RS0032643; vgl auch Iro, EDV-Buchhaltung: Anforderungen an den Zessionsvermerk in RdW 1998, 5) - wenngleich obiter - ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt, und zwar auch bei einer Buchführung mit Datenträgern. Die Frage, ob dies der einzige modus sein kann, stellt sich hier nicht. Ausgesprochen wurde (vom Obersten Gerichtshof) weiters (SZ 70/228; ebenso 6 Ob 256/99m = ÖBA 2000, 1020 mwN), dass im Fall einer EDV-Buchhaltung der Buchvermerk jedenfalls auch in die Liste der offenen Debitorenposten (OP-Liste) aufzunehmen sei.Zur wirksamen Sicherungszession offener Buchforderungen (eines buchführungspflichtigen Kaufmanns - die klagende Partei und die NI sind Formkaufleute) wird von der Entscheidung 5 Ob 155/96i (SZ 70/228 = JBl 1998, 105 [Michor] = ÖBA 1998, 392 [Karollus] = ecolex 1998, 22 [Michor/Wilhelm]; RIS-Justiz RS0032643; vergleiche auch Iro, EDV-Buchhaltung: Anforderungen an den Zessionsvermerk in RdW 1998, 5) - wenngleich obiter - ein entsprechender Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten verlangt, und zwar auch bei einer Buchführung mit Datenträgern. Die Frage, ob dies der einzige modus sein kann, stellt sich hier nicht. Ausgesprochen wurde (vom Obersten Gerichtshof) weiters (SZ 70/228; ebenso 6 Ob 256/99m = ÖBA 2000, 1020 mwN), dass im Fall einer EDV-Buchhaltung der Buchvermerk jedenfalls auch in die Liste der offenen Debitorenposten (OP-Liste) aufzunehmen sei.
Der Zweck der Publizitätsvorschrift des § 452 ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können. Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht (SZ 70/228; 6 Ob 174/00g = ecolex 2001, 39 = RdW 2001, 76 = ZIK 2001, 70). Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung SZ 71/154 mit dem Buchvermerk und der Frage, welche Anforderungen an diesen zu stellen seien, ausführlich auseinandergesetzt. Den dort aufgestellten Erfordernissen, an denen festzuhalten ist, wurde hier entsprochen, wenngleich im vorliegenden Fall in der EDV-Buchhaltung der klagenden Partei auf der 1. Seite des jeweiligen Kundenkontos bzw der OP-Liste nicht alle Informationen gezeigt werden, sondern nur die Höhe der Forderung und die Tatsache der Abtretung an sich. Dass zur Beschaffung der weiteren Informationen (an wen und wann zediert wurde) auf dem Bildschirm eine Subseite aufgerufen werden muss, ist kein Hindernis für die Annahme eines ordnungsgemäßen Buchvermerks, weil Interessenten durch die Eingabe des Codes 04 sogleich und ohne weiteres das Datum der Abtretung sowie die Zessionare in Erfahrung bringen können und damit eine verlässliche Offenlegung möglich ist. In diesem Zusammenhang ist übrigens festzuhalten, dass das Datum der Zessionsabrede keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen kann, weil dafür der Zeitpunkt des Publizitätsaktes maßgeblich ist, sondern lediglich der verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen, das Datum des Publizitätsakts hingegen zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss gibt, für den künftigen potentiellen Gläubiger des Sicherungszedenten indes bei dessen Einschau nur wenig bedeutsam sein kann, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse ist, die von einem vorhandenen Buchvermerk betroffenen Forderungen somit, gleichviel, ob der Vermerk datiert ist oder nicht, für eine allfällige Kreditbesicherung nicht mehr in Frage kommen.Der Zweck der Publizitätsvorschrift des Paragraph 452, ABGB besteht darin, dass künftige potentielle Gläubiger des Sicherungszedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen verlässlich erkennen können. Bei der EDV-Buchhaltung muss an Hand des Buchvermerks einwandfrei erkennbar sein, wann und an wen die Zession erfolgte und auf welche Forderung sich der Buchvermerk bezieht (SZ 70/228; 6 Ob 174/00g = ecolex 2001, 39 = RdW 2001, 76 = ZIK 2001, 70). Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung SZ 71/154 mit dem Buchvermerk und der Frage, welche Anforderungen an diesen zu stellen seien, ausführlich auseinandergesetzt. Den dort aufgestellten Erfordernissen, an denen festzuhalten ist, wurde hier entsprochen, wenngleich im vorliegenden Fall in der EDV-Buchhaltung der klagenden Partei auf der 1. Seite des jeweiligen Kundenkontos bzw der OP-Liste nicht alle Informationen gezeigt werden, sondern nur die Höhe der Forderung und die Tatsache der Abtretung an sich. Dass zur Beschaffung der weiteren Informationen (an wen und wann zediert wurde) auf dem Bildschirm eine Subseite aufgerufen werden muss, ist kein Hindernis für die Annahme eines ordnungsgemäßen Buchvermerks, weil Interessenten durch die Eingabe des Codes 04 sogleich und ohne weiteres das Datum der Abtretung sowie die Zessionare in Erfahrung bringen können und damit eine verlässliche Offenlegung möglich ist. In diesem Zusammenhang ist übrigens festzuhalten, dass das Datum der Zessionsabrede keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen kann, weil dafür der Zeitpunkt des Publizitätsaktes maßgeblich ist, sondern lediglich der verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen, das Datum des Publizitätsakts hingegen zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss gibt, für den künftigen potentiellen Gläubiger des Sicherungszedenten indes bei dessen Einschau nur wenig bedeutsam sein kann, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse ist, die von einem vorhandenen Buchvermerk betroffenen Forderungen somit, gleichviel, ob der Vermerk datiert ist oder nicht, für eine allfällige Kreditbesicherung nicht mehr in Frage kommen.
Als potentielle Kreditgeber treten in der Praxis de facto nur Kreditinstitute auf. Eine eingehende Bucheinsicht zur Feststellung bzw. Einrichtung von Zessionen wird bei Kreditinstituten - gewiss aber auch anderen Kreditgebern - regelmäßig von sach- und EDV-kundigen Prüfern, die in allen Fragen der EDV-Debitorenbuchhaltung und Kennzeichnungstechniken versiert sind, "vor Ort" und im Zusammenwirken mit Buchhaltungskräften des Kreditnehmers vorgenommen. Letztere verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der spezifischen Buchhaltungsorganisation ihres Unternehmens und der Programmbedienung und haben Zugang zu den Programmcodes. In diesen Personenkreisen (Prüfer des künftigen Gläubigers und Buchhaltungskräfte des künftigen Schuldners) ist das notwendige Wissen um alle Techniken und Positionierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Anbringung von Buchvermerken in einer EDV-Debitorenbuchhaltung vorhanden (vgl Teloni, Buchvermerk und Zessionsprüfung in der Bankpraxis in ÖBA 1999, 335 ff, 336). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die Bucheinsicht durch Organe der Finanzbehörden bzw der Sozialversicherungsträger. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits anerkannt, dass in die Wirksamkeit des Publizitätsakts auch Erklärungen von Mitarbeitern des Kreditnehmers eingebunden sein können (3 Ob 45/94 = SZ 67/78 = ÖBA 1994, 992 = RdW 1994, 394 = ecolex 1994, 755 [dort zum Angestellten des Pfandschuldners als Pfandhalters]).Als potentielle Kreditgeber treten in der Praxis de facto nur Kreditinstitute auf. Eine eingehende Bucheinsicht zur Feststellung bzw. Einrichtung von Zessionen wird bei Kreditinstituten - gewiss aber auch anderen Kreditgebern - regelmäßig von sach- und EDV-kundigen Prüfern, die in allen Fragen der EDV-Debitorenbuchhaltung und Kennzeichnungstechniken versiert sind, "vor Ort" und im Zusammenwirken mit Buchhaltungskräften des Kreditnehmers vorgenommen. Letztere verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der spezifischen Buchhaltungsorganisation ihres Unternehmens und der Programmbedienung und haben Zugang zu den Programmcodes. In diesen Personenkreisen (Prüfer des künftigen Gläubigers und Buchhaltungskräfte des künftigen Schuldners) ist das notwendige Wissen um alle Techniken und Positionierungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Anbringung von Buchvermerken in einer EDV-Debitorenbuchhaltung vorhanden vergleiche Teloni, Buchvermerk und Zessionsprüfung in der Bankpraxis in ÖBA 1999, 335 ff, 336). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die Bucheinsicht durch Organe der Finanzbehörden bzw der Sozialversicherungsträger. Im Übrigen hat der Oberste Gerichtshof bereits anerkannt, dass in die Wirksamkeit des Publizitätsakts auch Erklärungen von Mitarbeitern des Kreditnehmers eingebunden sein können (3 Ob 45/94 = SZ 67/78 = ÖBA 1994, 992 = RdW 1994, 394 = ecolex 1994, 755 [dort zum Angestellten des Pfandschuldners als Pfandhalters]).
Daher reicht bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus.
c) Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäfts unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht, und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (1 Ob 713/84 = SZ 57/198 = RdW 1985, 211 = JBl 1985, 616 [Hügel] und die folgende Rsp, etwa WBl 1991, 302; RIS-Justiz RS0019357; Koziol in Koziol/Welser, Grundriß11 I 178). Von den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Die Unternehmensbezogenheit der Abtretungsverzeichnisse ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass auch die klagende Partei den KRR-Kredit durch Zessionen zu sichern und dazu - unter ordnungsgemäßer firmenmäßiger Fertigung durch zwei Gesamtprokuristen - mit der beklagten Partei den Rahmenzessionsvertrag vom 28. November 1995 abgeschlossen hatte, sondern vor allem daraus, dass die Unternehmenstätigkeit der klagenden Partei Voraussetzung, aber auch Ziel der - in der Folge mittels der Zessionen besicherten - Finanzierung durch die beklagte Partei mit Hilfe des KRR-Kreditvertrags war und in den Zessionsverzeichnissen jeweils auf den soeben erwähnten, von der klagenden Partei geschlossenen Rahmen- zessionsvertrag Bezug genommen wird. Dass der Wille der mit Generalvollmacht der klagenden Partei versehenen und für diese bei den Banken zeichnungsberechtigten NI, für diese zu handeln, aus den Umständen hinreichend klar erkennbar war, ist evident, war doch nach den maßgeblichen Feststellungen sowohl der klagenden Partei als auch der NI klar, dass die beiden hier relevanten Zessionen Forderungen der klagenden Partei betrafen, und erfolgte die Auswahl der Forderungen sowie die Setzung des Buchvermerks nach Absprache mit den Organen und Mitarbeitern der klagenden Partei. Soweit die Vorinstanzen bei dieser Sachlage angesichts der der NI zumindest schlüssig erteilten Vollmacht nicht deren Eigengeschäfte annahmen, sondern die Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Forderungen in die Zessionsverzeichnisse der klagenden Partei zurechneten, ist darin keine Fehlbeurteilung zu erkennen (§ 510 Abs 3 StPO). Zweck der Offenlegung der Vertretungsmacht ist zwar der Schutz des Dritten, doch kann dieser auf die Offenlegung auch verzichten (SZ 54/11, SZ 57/198).c) Auf eine Offenlegung der Person des Vertretenen wird erkennbar bei Abschluss eines Geschäfts unter Vorbehalt der Person des Vertretenen, beim (echten) Geschäft, für den es angeht, und beim unternehmensbezogenen Geschäft verzichtet. Wer offenkundig "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (1 Ob 713/84 = SZ 57/198 = RdW 1985, 211 = JBl 1985, 616 [Hügel] und die folgende Rsp, etwa WBl 1991, 302; RIS-Justiz RS0019357; Koziol in Koziol/Welser, Grundriß11 I 178). Von den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Die Unternehmensbezogenheit der Abtretungsverzeichnisse ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass auch die klagende Partei den KRR-Kredit durch Zessionen zu sichern und dazu - unter ordnungsgemäßer firmenmäßiger Fertigung durch zwei Gesamtprokuristen - mit der beklagten Partei den Rahmenzessionsvertrag vom 28. November 1995 abgeschlossen hatte, sondern vor allem daraus, dass die Unternehmenstätigkeit der klagenden Partei Voraussetzung, aber auch Ziel der - in der Folge mittels der Zessionen besicherten - Finanzierung durch die beklagte Partei mit Hilfe des KRR-Kreditvertrags war und in den Zessionsverzeichnissen jeweils auf den soeben erwähnten, von der klagenden Partei geschlossenen Rahmen- zessionsvertrag Bezug genommen wird. Dass der Wille der mit Generalvollmacht der klagenden Partei versehenen und für diese bei den Banken zeichnungsberechtigten NI, für diese zu handeln, aus den Umständen hinreichend klar erkennbar war, ist evident, war doch nach den maßgeblichen Feststellungen sowohl der klagenden Partei als auch der NI klar, dass die beiden hier relevanten Zessionen Forderungen der klagenden Partei betrafen, und erfolgte die Auswahl der Forderungen sowie die Setzung des Buchvermerks nach Absprache mit den Organen und Mitarbeitern der klagenden Partei. Soweit die Vorinstanzen bei dieser Sachlage angesichts der der NI zumindest schlüssig erteilten Vollmacht nicht deren Eigengeschäfte annahmen, sondern die Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der Forderungen in die Zessionsverzeichnisse der klagenden Partei zurechneten, ist darin keine Fehlbeurteilung zu erkennen (Paragraph 510, Absatz 3, StPO). Zweck der Offenlegung der Vertretungsmacht ist zwar der Schutz des Dritten, doch kann dieser auf die Offenlegung auch verzichten (SZ 54/11, SZ 57/198).
d) Ob der Zessionsvermerk in einer EDV-Buchhaltung den Vorschriften über die Führung der Handelsbücher und damit dem Veränderungsverbot nach § 190 Abs 3 HGB unterfällt (so offenbar SZ 70/228) oder ob darin kein buchungspflichtiger Geschäftsfall zu erkennen ist (so Teloni aaO 340), kann hier auf sich beruhen. Die in den Berufungen der klagenden Partei und ihren NI enthaltenen Ausführungen zur angeblichen Veränderbarkeit der vorliegenden Zessionsvermerke - die Zessionskürzel und Buchvermerke seien nicht vor zeitlich späteren Veränderungen geschützt - verwarf die zweite Instanz wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des § 482 ZPO und führte dazu aus, das Berufungsgericht dürfe nicht ein Ersturteil aufheben, um den Parteien die Nachholung versäumten Vorbringens oder das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen. Diese Auffassung entspricht stRsp (SZ 57/162, SZ 70/99 u.v.a., zuletzt 2 Ob 247/99h; RIS-Justiz RS0042444) und Lehre (Kodek in Rechberger2, § 496 ZPO Rz 4). Festzuhalten bleibt, dass Beweisergebnisse ein Parteivorbringen nicht ersetzen können (SZ 70/44 u.v.a., zuletzt 9 ObA 5/00a; RIS-Justiz RS0038037). Zutreffend wird in der Revisionsbeantwortung dargetan, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Wiedergabe von Entscheidungsgründen einer in einem anderen Verfahren ergangenen Entscheidung - hier durch die klagende Partei in ihrem Schriftsatz ON 25 - den Schluss zu ziehen, dass eine Partei ein nicht erstattetes Vorbringen habe erstatten wollen.d) Ob der Zessionsvermerk in einer EDV-Buchhaltung den Vorschriften über die Führung der Handelsbücher und damit dem Veränderungsverbot nach Paragraph 190, Absatz 3, HGB unterfällt (so offenbar SZ 70/228) oder ob darin kein buchungspflichtiger Geschäftsfall zu erkennen ist (so Teloni aaO 340), kann hier auf sich beruhen. Die in den Berufungen der klagenden Partei und ihren NI enthaltenen Ausführungen zur angeblichen Veränderbarkeit der vorliegenden Zessionsvermerke - die Zessionskürzel und Buchvermerke seien nicht vor zeitlich späteren Veränderungen geschützt - verwarf die zweite Instanz wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO und führte dazu aus, das Berufungsgericht dürfe nicht ein Ersturteil aufheben, um den Parteien die Nachholung versäumten Vorbringens oder das Anbot neuer Beweise zu ermöglichen. Diese Auffassung entspricht stRsp (SZ 57/162, SZ 70/99 u.v.a., zuletzt 2 Ob 247/99h; RIS-Justiz RS0042444) und Lehre (Kodek in Rechberger2, Paragraph 496, ZPO Rz 4). Festzuhalten bleibt, dass Beweisergebnisse ein Parteivorbringen nicht ersetzen können (SZ 70/44 u.v.a., zuletzt 9 ObA 5/00a; RIS-Justiz RS0038037). Zutreffend wird in der Revisionsbeantwortung dargetan, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, aus der Wiedergabe von Entscheidungsgründen einer in einem anderen Verfahren ergangenen Entscheidung - hier durch die klagende Partei in ihrem Schriftsatz ON 25 - den Schluss zu ziehen, dass eine Partei ein nicht erstattetes Vorbringen habe erstatten wollen.
e) Die klagende Partei sieht auch in dritter Instanz einen Verstoß gegen § 82 GmbHG, dienten doch die beiden (Sicherungs-)Zessionen als Besicherung eines der NI (als Alleingesellschafterin der klagenden Partei) von der beklagten Partei gewährten Kredits. In der Gewährung dieser Sicherheiten liege ein Verstoß gegen die Regeln der verbotenen Einlagenrückgewähr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Das Sicherungsgeschäft sei deshalb mit dem Ergebnis nichtig, dass auch die beklagte Partei die Nichtigkeit gegen sich gelten lassen müsse.e) Die klagende Partei sieht auch in dritter Instanz einen Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG, dienten doch die beiden (Sicherungs-)Zessionen als Besicherung eines der NI (als Alleingesellschafterin der klagenden Partei) von der beklagten Partei gewährten Kredits. In der Gewährung dieser Sicherheiten liege ein Verstoß gegen die Regeln der verbotenen Einlagenrückgewähr zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Das Sicherungsgeschäft sei deshalb mit dem Ergebnis nichtig, dass auch die beklagte Partei die Nichtigkeit gegen sich gelten lassen müsse.
Grundsätzlich können auch Leistungsbeziehungen aufgrund schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft gegen die vom Gesetz (§ 52 AktG, § 82 GmbHG) angeordnete Vermögensbindung verstoßen, ist doch auch die verdeckte Einlagenrückgewähr verboten. Normadressaten des in § 82 GmbHG und § 52 AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind aber grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter (bei der GmbH; § 83 Abs 1 GmbHG) bzw. der Aktionär (bei der Aktiengesellschaft; § 56 AktG), nicht aber auch ein Dritter (4 Ob 2078/96h = SZ 69/149 = JBl 1997, 108 [Hügel] = EvBl 1996/144 = ÖBA 1997, 193 = ecolex 1997, 437 = RdW 1996, 471 [Sauer, RdW 1998, 593] mwN und eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre; dazu auch Karollus, Gedanken zur Finanzierung im Konzern und des Ausschüttungsverbotes in ecolex 1999, 323 ff; 4 Ob 2328/96y = ÖBA 1997, 489 = ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360; RIS-Justiz RS0105536; Koppensteiner, GmbHG, § 82 Rz 19). Dritte - etwa Kreditgeber wie hier die beklagte Partei - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig, so unbestrittenermaßen bei hier nicht vorliegender Kollusion, aber nach der Entscheidung SZ 69/149 (hiezu kritisch Hügel aaO) auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter (hier: NI) bewusst zum Nachteil der Gesellschaft (hier: klagende Partei) handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht. Zu einer solchen Annahme gebricht es am festgestellten Sachverhalt, der einen Rückschluss auf grobe Fahrlässigkeit der beklagten Bank nicht gestattet. Von einer positiven Kenntnis der beklagten Partei, aber auch von evidenter Verbotswidrigkeit kann nicht ausgegangen werden, wurde doch dem Konzern im hier maßgeblichen Zeitraum (Herbst 1995) von einem Bankenkonsortium, dem alle österr. Großbanken angehörten, ein Konsortialkredit über 500 Mio S gewährt. Die Revisionsbehauptung, die klagende Partei sei im Zeitpunkt der beiden hier maßgeblichen Zessionen bereits illiquid gewesen, ist feststellungsfremd.Grundsätzlich können auch Leistungsbeziehungen aufgrund schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte zwischen dem Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft gegen die vom Gesetz (Paragraph 52, AktG, Paragraph 82, GmbHG) angeordnete Vermögensbindung verstoßen, ist doch auch die verdeckte Einlagenrückgewähr verboten. Normadressaten des in Paragraph 82, GmbHG und Paragraph 52, AktG enthaltenen Verbots der Einlagenrückgewähr sind aber grundsätzlich die Gesellschaft und der Gesellschafter (bei der GmbH; Paragraph 83, Absatz eins, GmbHG) bzw. der Aktionär (bei der Aktiengesellschaft; Paragraph 56, AktG), nicht aber auch ein Dritter (4 Ob 2078/96h = SZ 69/149 = JBl 1997, 108 [Hügel] = EvBl 1996/144 = ÖBA 1997, 193 = ecolex 1997, 437 = RdW 1996, 471 [Sauer, RdW 1998, 593] mwN und eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre; dazu auch Karollus, Gedanken zur Finanzierung im Konzern und des Ausschüttungsverbotes in ecolex 1999, 323 ff; 4 Ob 2328/96y = ÖBA 1997, 489 = ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360; RIS-Justiz RS0105536; Koppensteiner, GmbHG, Paragraph 82, Rz 19). Dritte - etwa Kreditgeber wie hier die beklagte Partei - sind nur ausnahmsweise rückgabepflichtig, so unbestrittenermaßen bei hier nicht vorliegender Kollusion, aber nach der Entscheidung SZ 69/149 (hiezu kritisch Hügel aaO) auch in jenen Fällen, in denen der Gesellschafter (hier: NI) bewusst zum Nachteil der Gesellschaft (hier: klagende Partei) handelt und der Dritte davon wusste oder sich der Missbrauch ihm geradezu aufdrängen musste, dessen Unkenntnis demnach auf grober Fahrlässigkeit beruht. Zu einer solchen Annahme gebricht es am festgestellten Sachverhalt, der einen Rückschluss auf grobe Fahrlässigkeit der beklagten Bank nicht gestattet. Von einer positiven Kenntnis der beklagten Partei, aber auch von evidenter Verbotswidrigkeit kann nicht ausgegangen werden, wurde doch dem Konzern im hier maßgeblichen Zeitraum (Herbst 1995) von einem Bankenkonsortium, dem alle österr. Großbanken angehörten, ein Konsortialkredit über 500 Mio S gewährt. Die Revisionsbehauptung, die klagende Partei sei im Zeitpunkt der beiden hier maßgeblichen Zessionen bereits illiquid gewesen, ist feststellungsfremd.
Denkbar bleibt schließlich noch, dass ein Pfandgläubiger derartige Verwaltungs- oder sonstige Einflussrechte der Gesellschaft gegenüber hat, dass er als atypischer Pfandgläubiger mit gesellschafterähnlicher Stellung einzustufen ist. Zwar mag es kreditvertragstypisch sein, dass sich der Kreditgeber bei Großkrediten nicht mit bloßen Informations- bzw allfälligen Einflussrechten wie dem Recht, alle wichtigen Entscheidungen an seine Zustimmung zu binden, begnügt, sondern häufig auch eine Person seines Vertrauens in der Geschäftsführung des Kreditnehmers einsetzt, der dort seine Interessen wahrnimmt. Ob dieser als leitender Angestellter, Prokurist, Mitglied des Aufsichtsrats oder gar als Vorstandsmitglied fungiert, macht keinen entscheidenden Unterschied: Es erscheint verständlich und gerechtfertigt, dass ein solcher Großkreditgeber die widmungsgemäße und auch zweckmäßige Verwendung des Kredits überwachen will. Da die klagende Partei im vorliegenden Fall dazu jedes Vorbringen vermissen lässt, kann es ungeprüft bleiben, ob und welche darüber hinausgehenden Interessen die Annahme einer Mitunternehmerschaft und damit eine gesellschafterähnliche Behandlung rechtfertigen würden.
Die Frage nach dem "Fremd- oder Drittvergleich", also die Prüfung, wie sich die konkrete Gesellschaft verhalten hätte, wenn ihr statt ihres Gesellschafters ein außenstehender Dritter gegenübergestanden wäre (Koppensteiner aaO Rz 15 f; Karollus aaO 324 f), wobei die - einen Verstoß gegen § 82 GmbHG bzw. § 52 AktG ausschließende - betriebliche Rechtfertigung aus der Sicht der das Vermögensopfer erbringenden Gesellschaft zu beurteilen ist, stellt sich demnach hier ebensowenig wie jene nach der Reichweite des Ausschüttungsverbots im Konzern.Die Frage nach dem "Fremd- oder Drittvergleich", also die Prüfung, wie sich die konkrete Gesellschaft verhalten hätte, wenn ihr statt ihres Gesellschafters ein außenstehender Dritter gegenübergestanden wäre (Koppensteiner aaO Rz 15 f; Karollus aaO 324 f), wobei die - einen Verstoß gegen Paragraph 82, GmbHG bzw. Paragraph 52, AktG ausschließende - betriebliche Rechtfertigung aus der Sicht der das Vermögensopfer erbringenden Gesellschaft zu beurteilen ist, stellt sich demnach hier ebensowenig wie jene nach der Reichweite des Ausschüttungsverbots im Konzern.
Die Revisionsausführungen zu einem behaupteten In-Sich-Geschäft entziehen sich schon als unzulässige Neuerungen einer Befassung durch das Revisionsgericht.
Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Demnach kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.